OGH 13Os126/94

OGH13Os126/9428.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Rouschal als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krumholz als Schriftführerin in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 12 Vr 8/93 anhängigen Strafsache gegen Ludwig L* wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148, zweiter Fall, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Ludwig L* gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 27. Juni 1994, AZ 11 Bs 273/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1994:0130OS00126.9400000.0728.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Ludwig L* im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Gründe:

 

Rechtliche Beurteilung

Ludwig L* wurde am 20.Mai 1993 wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148, zweiter Fall, StGB sowie der Vergehen der Täuschung nach § 108 Abs 1 StGB und der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2, erster Fall, StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10.Feber 1994, GZ 12 Vr 8/93‑239, wurde Ludwig L* der genannten Delikte (zufolge von Teilfreisprüchen nicht zur Gänze, wohl aber überwiegend anklagekonform) schuldig erkannt und zu einer (Zusatz‑)Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. Das Urteil ist zufolge (der zum AZ 13 Os 110,111/94 bereits beim Obersten Gerichtshof anhängigen) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten noch nicht rechtskräftig.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz einer Beschwerde Ludwig L*s gegen den Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes vom 11.Mai 1994 (ON 261), mit dem die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit c StPO angeordnet wurde, als "unbegründet verworfen", die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus diesem Haftgrund angeordnet und ausgesprochen, daß die Wirksamkeit dieses Beschlusses durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt ist.

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Ludwig L*, mit welcher er die Dringlichkeit des Tatverdachtes (nominell nur hinsichtlich Teilen des Schuldspruches) behauptet und Verfahrensverzögerungen releviert.

Bereits in dem in diesem Verfahren ergangenen Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 15.März 1994, AZ 14 Os 34/94 (ON 249 des Strafaktes) wurde darauf hingewiesen, daß auf die Einwendungen gegen die Dringlichkeit des Tatverdachtes angesichts der Verurteilung in erster Instanz nicht mehr einzugehen ist. Der Schuldspruch ist vielmehr im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde einer (teils nur formellen) Prüfung zu unterziehen.

Nach wie vor haben auch die behaupteten Verfahrensverzögerungen im Hinblick auf die erwähnte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren noch zu keiner erkennbaren Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft geführt.

Zur Frage des Haftgrundes enthält die Beschwerde keine Ausführungen, sodaß hierauf nicht einzugehen ist (§ 3 Abs 1 GRBG).

Die Beschwerde war sohin mangels einer Grundrechtsverletzung abzuweisen; demzufolge hatte auch ein Kostenausspruch zu entfallen (§ 8 GRBG).

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