OGH 13Os126/93

OGH13Os126/9329.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.September 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Dr.Massauer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin in der Strafsache der Privatanklägerin Eszter B* gegen Ing.Irene M* wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB bzw. der Beleidigung nach dem § 115 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Strafbezirksgerichtes Wien vom 6.Juli 1992, GZ 14 U 2.304/92‑5, und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 30.Juli 1992, AZ 13 a Bl 648/92 (= ON 8), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Raunig, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten sowie der Privatanklägerin und ihres Vertreters zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00126.9300000.0929.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Es verletzen das Gesetz

1. der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 6.Juli 1992, GZ 14 U 2.304/92‑5, in den Bestimmungen der §§ 46 Abs. 1, 451 Abs. 1 und Abs. 2 StPO;

2. der Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 30.Juli 1992, AZ 13 a Bl 648/92 (= ON 8), in den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 346 Abs. 1, 451 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

 

 

Gründe:

 

Am 26.Mai 1992 langte beim Bezirksgericht Hernals zum AZ 10 U 465/92 eine (am 25.Mai 1992 zur Post gegebene) Privatanklage der Eszter B* ein, in der sie die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Ing.Irene M*, wohnhaft in Wien 16., Rosenackerstraße 18/2, und deren Bestrafung wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB bzw. der Beleidigung nach dem § 115 StGB beantragte. Dazu wurde von der Privatanklägerin ausgeführt, daß der Rechtsbeistand der Beschuldigten über deren Veranlassung in dem beim Bezirksgericht Fünfhaus zum AZ 1 C 10/90 anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren in der Tagsatzung vom 11.Mai 1992 vor mehr als drei Personen vorgebracht habe, die Privatanklägerin unterhalte ein ehebrecherisches Verhältnis zu Ing.Friedrich M*, dem Ehegatten der Beschuldigten. Zudem habe die Beschuldigte vorbringen lassen, die Privatanklägerin habe in dem bezeichneten Verfahren vor dem Bezirksgericht Fünfhaus bei ihrer förmlichen Vernehmung als Zeugin am 2.April 1992 falsch ausgesagt.

Wann Eszter B* von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, wird in der Privatanklage nicht erwähnt.

Das Bezirksgericht Hernals trat das Privatanklageverfahren in der Folge mit Beschluß vom 26.Juni 1992 von Amts wegen an das nach dem Tatort (Wien‑Fünfhaus) zuständige Strafbezirksgericht Wien ab, wo der Akt am 2.Juli 1992 einlangte (ON 4).

Dieses Gericht stellte das Verfahren mit Beschluß vom 6.Juli 1992 gemäß dem § 451 Abs. 2 (unter unzutreffender Zitierung auch der §§ 227, 447) StPO mit der Begründung ein, daß die inkriminierten Äußerungen ein Prozeßvorbringen darstellen, sodaß § 114 StGB zum Tragen komme, und nicht behauptet worden sei, daß das Vorbringen wider besseres Wissen erfolgt wäre. Überdies sei subjektive Verjährung eingetreten, weil die Privatanklage erst nach Ablauf der sechswöchigen Frist des § 46 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht eingelangt sei (ON 5).

Der dagegen von der Privatanklägerin erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht mit Beschluß vom 30.Juli 1992, AZ 13 a Bl 648/92 (= ON 8), nicht Folge. Zwar sei ‑ der Auffassung des Strafbezirksgerichtes Wien zuwider ‑ die Frist des § 46 Abs. 1 StPO gewahrt, weil die zeitgerechte Einbringung einer Privatanklage auch bei einem unzuständigen Gericht genüge, sofern nur zu dessen Agenden auch die Abwicklung von Verfahren nach der Strafprozeßordnung gehört. Dennoch entspreche der angefochtene Beschluß im Ergebnis der Rechtslage, denn nach der Judikatur des Beschwerdegerichtes habe der Privatankläger in einem Fall des § 114 Abs. 1 StGB bereits in der Privatanklage, spätestens aber in der Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluß, die "Böswilligkeit", d.h. ein Handeln des Angeschuldigten wider besseres Wissen zu behaupten.

 

Rechtliche Beurteilung

Die Beschlüsse des Strafbezirksgerichtes Wien vom 6.Juli 1992 und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 30.Juli 1992 stehen ‑ wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt ‑ (jedenfalls auch) aus folgenden Gründen mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gegenstand der Privatanklage war ein objektiv nach dem § 111 Abs. 1 StGB tatbildliches Parteienvorbringen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Nach ständiger Rechtsprechung und damit übereinstimmender Lehre ist ein nach dem § 111 StGB tatbildliches Parteienvorbringen in einem behördlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Ausübung eines Rechtes (§ 114 Abs. 1 StGB) nur strafbar, wenn der Täter weiß, daß die Anschuldigung falsch ist (Leukauf‑Steininger Komm3 RN 3 f; Foregger‑Serini‑Kodek StGB5 Erl. I, jeweils zu § 114 mwN). Für die Beurteilung des hier inkriminierten Tatverhaltens nach den (korrekt:) §§ 12, zweiter Fall111 Abs. 1 StGB war somit entscheidend, ob die vom Parteienvertreter der nunmehrigen Beschuldigten im Rahmen des Zivilverfahrens vorgebrachten ehrverletzenden Behauptungen auf einer bewußt wahrheitswidrigen Information der Beschuldigten beruhten, weil ihr andernfalls der von Amts wegen zu prüfende (Leukauf‑Steininger Komm3 § 114 RN 4) Rechtfertigungsgrund des § 114 Abs. 1 StGB zuzubilligen gewesen wäre.

Gemäß dem § 46 Abs. 1 StPO muß eine zur Privatanklage berechtigte Person, bei sonstigem Verlust ihres Anklagerechtes, binnen sechs Wochen von dem Tag, an dem ihr die strafbare Handlung und ein der Tat hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden sind, einen Verfolgungsantrag gegen diesen stellen. Dieser Antrag kann (im Gerichtshofverfahren) auf Einleitung der Voruntersuchung oder auf die Bestrafung des Täters gerichtet sein und muß beim Strafgericht mündlich oder schriftlich gestellt werden. Im bezirksgerichtlichen Verfahren genügt gemäß dem § 451 Abs. 1 StPO auch in diesem Fall ein allgemeiner, schriftlich oder mündlich angebrachter Antrag auf gesetzliche Bestrafung. Auch Privatanklagen beim Bezirksgericht müssen aber die dem Beschuldigten zur Last gelegte strafbare Handlung mit allen gesetzlichen Merkmalen angeben, die einen bestimmten Strafsatz bedingen. Ferner müssen die besonderen Umstände der Tat insoweit umschrieben sein, als dies zur deutlichen Tatbezeichnung nötig ist (Mayerhofer‑Rieder StPO3 E 54 zu § 46). Daß die Privatanklage eine substantiierte Darstellung des subjektiven Tatbestandes enthalten müsse, läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Die Behauptung, der Beschuldigte habe durch das vom Privatankläger näher beschriebene (objektive) Verhalten eine bestimmte strafbare Handlung verwirklicht, inkludiert das zur subjektiven Tatseite erforderliche Vorbringen (SSt 51/47 am Ende). Dies gilt umsomehr für im Bereich der subjektiven Tatseite liegende Umstände, die einen allfälligen Rechtfertigungsgrund ausschließen würden, und zwar auch dann, wenn das Vorbringen in der Privatanklage einen solchen Rechtfertigungsgrund indiziert.

Demnach ist in der Behauptung der Privatanklage, daß durch das inkriminierte Prozeßvorbringen der Tatbestand der üblen Nachrede nach dem § 111 Abs. 1 StGB erfüllt worden sei, auch der Vorwurf impliziert, daß die Beschuldigte ihren Rechtsvertreter zu dem ehrenrührigen Prozeßvorbringen wider besseres Wissen veranlaßt habe. Diesbezüglich bedurfte es in der Privatanklage keines ausdrücklichen Vorbringens mehr.

Die Beendigung eines Strafverfahrens vor dem Bezirksgericht durch Beschluß gemäß dem § 451 Abs. 2 StPO setzt voraus, daß die dem Bestrafungsantrag zugrunde liegende Tat vom Gesetz nicht mit Strafe bedroht ist oder daß Umstände vorliegen, durch welche die Strafbarkeit der Tat aufgehoben oder die Verfolgung wegen der Tat ausgeschlossen ist. In Privatanklageverfahren ist dies in erster Linie auf der Grundlage des Vorbringens in der Privatanklage, allenfalls auch auf Grund zusätzlicher Erhebungen zu prüfen, doch darf das Bezirksgericht insoweit keinesfalls beweisbedürftige Tatsachen vorwegnehmen, zu deren Feststellung es der Aufnahme von Beweisen in der Hauptverhandlung und ihrer Würdigung (§ 258 StPO) bedarf.

Wie bereits ausgeführt umfaßt das Vorbringen in der Privatanklage stillschweigend auch die für die Erfüllung des Tatbestandes bzw. für den Ausschluß des Rechtfertigungsgrundes des § 114 Abs. 1 StGB notwendigen Behauptungen zur subjektiven Tatseite, deren Nachweis der Hauptverhandlung vorbehalten war. Die von den Gerichten erster und zweiter Instanz vertretene Auffassung, daß es der Privatanklage an einer für die Strafbarkeit des inkriminierten Sachverhalts notwendigen Behauptung zur subjektiven Tatseite ermangle, ist daher verfehlt und die damit begründete Verfahrenseinstellung verletzt das Gesetz in den Bestimungen der §§ 46 Abs. 1 und 451 Abs. 1 und Abs. 2 StPO.

An sich zu Recht macht die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auch geltend, daß die von beiden Untergerichten in den in Rede stehenden Beschlüssen zur Frage der Klagefrist des § 46 Abs. 1 StPO vertretenen Auffassungen jeweils mit dem Gesetz nicht im Einklang stehen. Allerdings ist dazu vorweg festzuhalten, daß die Generalprokuratur ihrerseits in ihrer Argumentation, die auf der ‑ auch von den befaßten Gerichten angenommenen ‑ Prämisse aufbaut, daß das Bezirksgericht Hernals zur Behandlung der gegenständlichen Privatanklage örtlich nicht zuständig gewesen wäre, die Bestimmung des § 52 Abs. 1 StPO über den subsidiären Gerichtsstand des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes übersehen hat.

Wird nämlich die Anzeige wegen einer strafbaren Handlung bei dem Gerichte gemacht, in dessen Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat (oder betreten wird), so ist es zuständig, soferne nicht das Gericht des Bezirkes der begangenen Tat bereits zuvorgekommen ist. Da die Beschuldigte Ing.Irene M* in Wien‑Ottakring (also im Sprengel des Bezirksgerichtes Hernals) wohnhaft ist und das Strafbezirksgericht keineswegs zuvorgekommen war, wurde die Privatanklage ohnedies beim zuständigen Gericht eingebracht. Eine Abtretung an das Strafbezirksgericht hätte nur über Antrag der Privatanklägerin oder der Beschuldigten (§ 52 Abs. 1, zweiter Satz, StPO), nicht aber von Amts wegen erfolgen dürfen. Darin liegt der eigentliche Verfahrensfehler (insbesondere schon des Bezirksgerichtes Hernals), der der Privatanklägerin das von ihr jedenfalls rechtzeitig (nämlich bereits 14 Tage nach dem ehrenrührigen Vorbringen in der Tagsatzung vom 11.Mai 1992) und beim örtlich (subsidiär) zuständigen Bezirksgericht Hernals ausgeübte Privatanklagerecht genommen hat. Mangels Geltendmachung durch die Generalprokuratur kann aber diese Gesetzesverletzung nicht spruchmäßig festgestellt werden.

Im übrigen hätte das Bezirksgericht Hernals, wenn es schon die rechtsirrtümliche Auffassung vertreten hat, im gegebenen Fall örtlich nicht zuständig zu sein, die Privatanklage unverzüglich und so rechtzeitig dem Strafbezirksgericht Wien abtreten müssen, daß der Privatanklägerin daraus kein Nachteil erwächst.

Aber selbst unter der (unrichtigen) Annahme der örtlichen Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Hernals sind die bemängelten Beschlüsse des Strafbezirksgerichtes Wien und des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht auch aus anderen ‑ von der Generalprokuratur zutreffend erkannten ‑ Gründen verfehlt:

Bei der Frist des § 46 Abs. 1 StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozeßanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des § 6 StPO gelten (Foregger‑Serini‑Kodek StPO5 Erl. IV; Mayerhofer‑Rieder StPO3 Anm. 3, jeweils zu § 46). Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen bei Parteieneingaben ist jedoch deren Aufgabe an das zuständige Gericht zur rechten Zeit (Foregger‑Serini‑Kodek aaO Erl. II zu § 6 StPO und die dort zitierte Judikatur). Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer Privatanklage setzt somit ‑ entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichtes ‑ die Absendung an das auch örtlich zuständige Gericht voraus. Andernfalls findet die Bestimmung des § 6 Abs. 3 StPO keine Anwendung und die Tage des Postenlaufes werden mitgezählt, sodaß die sechswöchige Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und dort rechtzeitig einlangt (Mayerhofer‑Rieder StPO3 E 31 ff., 37 zu § 6).

Der vom Beschwerdegericht zur Frage der Rechtzeitigkeit vertretene Standpunkt, daß das rechtzeitige Einlangen einer Privatanklage auch bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht genügt, soferne es nur ein mit Strafsachen befaßtes Gericht ist, widerspricht also den Bestimmungen der §§ 6 Abs. 346 Abs. 1 StPO (die gegenteiligen, bei Mayerhofer‑Rieder StPO3 unter Nr. 45 zu § 46 StPO zitierten Entscheidungen des Kassationshofes bzw. des Obersten Gerichtshofes sind vor dem StPAG 1974 ergangen und daher überholt). Ergänzend sei bemerkt, daß durch das Strafprozeßänderungsgesetz 1993, BGBl. 526/1993, mit dessen Inkrafttreten am 1.Jänner 1994 insoweit keine Änderung der Rechtslage eintreten wird.

Der Einstellungsbeschluß des Strafbezirksgerichtes Wien hinwieder erweist sich in Ansehung der Klagefrist aus einem anderen Aspekt als nicht gesetzeskonform:

Gemäß dem § 46 Abs. 1 StPO beginnt die Frist zur Erhebung der Privatanklage erst, sobald dem Verletzten die strafbare Handlung und ein dieser hinlänglich Verdächtiger bekannt geworden ist. Im konkreten Fall wäre somit ‑ nota bene immer unter der Annahme der Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Hernals ‑ von Bedeutung gewesen, wann die Privatanklägerin von der in der Tagsatzung vom 11.Mai 1992 vorgebrachten ehrenrührigen Äußerung und deren Veranlassung durch die Beschuldigte Kenntnis erlangt hat, weil nur dann verläßlich hätte beurteilt werden können, ob die an das (vermeintlich) unzuständige Bezirksgericht Hernals adressierte, am 25.Mai 1992 zur Post gegebene und am 2.Juli 1992 beim Strafbezirksgericht Wien eingelangte Privatanklage tatsächlich verspätet war. Erhebungen und Feststellungen über diesen (auch sonst nicht aktenkundigen) Umstand hat das Strafbezirksgericht Wien jedoch unterlassen, sodaß eine abschließende rechtliche Prüfung dieser ‑ hier allerdings erst als Folge des Rechtsirrtums über die Zuständigkeit aktuell gewordenen ‑ prozessualen Frage nicht möglich war.

Auch mit Beziehung auf die Rechtzeitigkeit der Privatanklage widersprechen die bemängelten Beschlüsse dem Gesetz in der Bestimmung des § 46 Abs. 1 StPO, jener des Beschwerdegerichtes zudem in der Bestimmung des § 6 Abs. 3 StPO.

Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen haben sich ausschließlich zum Vorteil der Beschuldigten ausgewirkt, sodaß es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat (§ 292, letzter und vorletzter Satz, StPO).

 

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