Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens den Angeklagten Alfred A und Reinhard B zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde Alfred A des Verbrechens des (zweifachen) schweren Raubs nach den §§ 142 Abs. 1 und 143
(erste und zweite Deliktsqualifikation) StGB. (Pkt. I 1 und 2) schuldig erkannt, weil er jeweils mit Bereicherungsvorsatz und unter Verwendung einer Waffe 1. am 8.März 1979 allein Georg C unter Bedrohung mit einer Rohrzange, die er schlagbereit über den Kopf des Genannten hielt und mit der er auch Schlagbewegungen vollführte, 1.700 S Bargeld abgenötigt und 2. am 2.Februar 1980 in Gesellschaft des Mitverurteilten Reinhard B dem Georg C, dem er eine Decke über den Kopf warf und den er auf eine Couch niederdrückte, während ihm Reinhard B mit einem Spatenstiel einen Schlag gegen den Kopf versetzte und ihn schließlich an Händen und Füßen fesselte, einen Betrag von 1.700 S sowie 20 DM gewaltsam weggenommen hat. Diesen Schuldspruch bekämpft Alfred A mit einer allein auf die Z. 12 des § 345 Abs. 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er sich gegen die Annahme der Qualifikation der Verwendung einer Waffe in beiden Fällen wendet.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der im Schrifttum, auf welches sich die Beschwerde bezieht, vorgenommenen einschränkenden Auslegung des Waffenbegriffs des § 143 StGB. ist kein Grund vorhanden, von der in der Rechtsprechung hiezu vertretenen Auffassung abzugehen, wonach § 143 StGB. einen erweiterten Waffenbegriff enthält. Unter diesem sind nicht nur Waffen im technischen Sinn zu verstehen, sondern jeder Gegenstand, der als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Werkzeug gebraucht wird (LSK. 1976/285; vgl. EvBl. 1976/119 betr. einen Maurerhammer; SSt. XLVI/75 betr. einen Spitzmeißel; RZ. 1977/122
betr. einen mit einem Tuch umwickelten Hammer; 10 Os 177/76 betr. eine kantige Zaunlatte; 13 Os 153/78 betr. einen Hammer; 13 Os 2/79 betr. einen sog. Notfallhammer).
So gesehen, stellen aber sowohl die Bedrohung des Opfers mit einer Rohrzange als auch der nicht unerhebliche Verletzungen bewirkende Schlag gegen den Kopf des Opfers mit einem Spatenstiel (s. Lichtbild Nr. 19, S. 115) jeweils die Verwendung einer Waffe gemäß der zweiten Deliktsqualifikation des § 143 StGB. dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Auf die handschriftliche Eingabe des Angeklagten A an den Obersten Gerichtshof ('Persönliche Mitteilung über die Gründe meiner Nichtigkeitsbeschwerde') war nicht einzugehen, weil es nur eine Ausführung des Rechtsmittels gibt (§ 285 Abs. 1 StPO.) und diese vom Verteidiger erstattet worden ist.
Das Geschwornengericht verurteilte Alfred A nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB. zu acht Jahren Freiheitsstrafe, Reinhard B nach derselben Gesetzesstelle unter Bedachtnahme auf § 28 StGB. zu einer solchen von fünf Jahren. Es nahm bei beiden Angeklagten als erschwerend die sorgfältige Vorbereitung und reifliche Überlegung der Tat, daß sie den Raub mit besonderer Roheit an einem alten und schwer körperbehinderten, wehrlosen Menschen verübten, daß sie das Opfer erheblich verletzten und für längere Zeit in einen qualvollen Zustand versetzten, weiters, daß der Raub in zweifacher Hinsicht als schwerer Raub qualifiziert ist, und mehrere unweit zurückliegende einschlägige Vorstrafen, bei A überdies die Wiederholung des Raubs und bei B das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen an; als mildernd hingegen wertete es bei beiden Angeklagten das Geständnis, bei B das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit und damit im Zusammenhang den Umstand, daß seine Persönlichkeitsentwicklung noch nicht abgeschlossen ist.
Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der Strafen, die Staatsanwaltschaft eine schuldangemessene Erhöhung an. Die Berufungen sind nicht begründet.
Bei Bedachtnahme auf die Tatsache, daß der Angeklagte A dasselbe Opfer zweimal überfallen hat und bei entsprechender Würdigung der Gefühllosigkeit und Roheit, die in der Tatausübung zum Ausdruck kommt (siehe § 33 Z. 6 StGB.), entspricht das Ausmaß der vom Erstgericht festgesetzten Freiheitsstrafe der Sozialschädlichkeit und Sozialgefährlichkeit des von diesem Angeklagten verkörperten Tätertyps. Letzteres gilt auch für den Angeklagten B, bei dem eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe nur unter den Voraussetzungen des § 41 StGB. möglich wäre. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist aber nicht vertretbar, weil weder die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, noch bei der kriminellen Vorbelastung des Angeklagten begründete Aussicht besteht, daß dieser bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
Für eine Erhöhung der noch schuldangemessenen Freiheitsstrafen, in denen auch der Unrechtsgehalt der Tat einen einigermaßen adäquaten Ausdruck findet, bestand sonach kein Anlaß, weshalb der Berufung der Anklagebehörde gleichermaßen der Erfolg versagt bleiben mußte.
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