Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter R***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch gewaltsames Eindringen in Gebäude weggenommen, nämlich
(1) am 20. April 2012 in S***** Gewahrsamsträgern einer Musikschule Gegenstände im Wert von rund 2.000 Euro und
(2) am 23. April 2012 in Wien in vier Angriffen mehreren Geschädigten Gegenstände im Gesamtwert von etwa 3.500 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Mängelrüge zuwider ist die Feststellung, wonach es der Beschwerdeführer bei allen (in der angefochtenen Entscheidung detailliert beschriebenen) Diebstahlshandlungen ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, fremde bewegliche Sachen, die im Eigentum anderer standen und deren Gesamtwert 3.000 Euro überstieg, wegzunehmen, wobei er wusste und wollte, dass er sich durch die Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig bereicherte (US 12), keineswegs undeutlich (Z 5 erster Fall).
Die Ableitung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite aus der geständigen Verantwortung des Beschwerdeführers im Zusammenhalt mit dem objektiven Tatgeschehen, nämlich der Wegnahme zahlreicher Wertgegenstände in wiederholten Angriffen durch Einbruch innerhalb eines Zeitraums von nur wenigen Tagen, und den Umständen, dass der Beschwerdeführer mehrere Vorverurteilungen wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Taten aufweist und er sich im Tatzeitraum in einer prekären finanziellen Situation befand (US 14), entspricht den Gesetzen folgerichtigen Denkens ebenso wie grundlegenden Erfahrungssätzen und ist solcherart unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden (14 Os 72/02, SSt 64/39; RIS-Justiz RS0116732, jüngst 13 Os 77/13t).
Aus welchem Grund die angefochtene Entscheidung in Bezug auf die subjektive Tatseite mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (gegebenenfalls Z 9 lit a oder Z 10) behaftet sein soll, wird nicht klar.
Die (geständige) Verantwortung des Angeklagten steht den Konstatierungen zur subjektiven Tatseite nicht entgegen, aus welchem Grund der darauf Bezug nehmende Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht nachvollziehbar ist.
Die tatrichterliche Argumentation, wonach aus den Angaben der Geschädigten, die nach der Aktenlage den Wert der gestohlenen Gegenstände mit insgesamt rund 6.100 Euro bezifferten (ON 70 S 6 iVm ON 6 S 9 bis 14), eine 3.000 Euro übersteigende (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) Gesamtschadenshöhe folge (US 13 f), begegnet aus dem Blickwinkel des vierten Falles der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO keinen Einwänden.
Indem die Beschwerde die Urteilsbegründung zur Schadenshöhe als unvollständig (Z 5 zweiter Fall) bezeichnet, ohne in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die den diesbezüglichen Konstatierungen aus ihrer Sicht erörterungsbedürftig entgegenstehen, entzieht sie sich einer inhaltlichen Erwiderung (13 Os 138/03, SSt 2003/93; RIS-Justiz RS0118316, jüngst 11 Os 101/13g).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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