OGH 13Os116/01

OGH13Os116/015.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. September 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz H***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB, AZ 18 Vr 1259/98 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. Juli 2001, AZ 8 Bs 194/01 (= ON 187 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Franz H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der gegen ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB geführten Voruntersuchung befindet sich der Beschuldigte Franz H***** seit dem 15. Dezember 2000 - nachdem er auf Grund eines internationalen Haftbefehls in Spanien festgenommen und am 14. Dezember 2000 nach Österreich ausgeliefert worden war - aus den nunmehr aktuellen Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO in Untersuchungshaft.

Ihm liegt zur Last, teils als Mitarbeiter der P***** GesmbH ("P*****"), teils als Bevollmächtiger der A***** Ltd. ("A*****") und der C***** Ltd. ("C*****") von März 1995 bis März 1999 in Linz und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eine Vielzahl von Personen (rund 50) durch Täuschung über den (inneren) Wert sowie die Erfolgs- und Gewinnaussichten der von ihm vermittelten (tatsächlich relativ wertlosen) Aktien der amerikanischen Firmen A***** Trading ***** Inc. ("AT*****) und S***** Ltd. ("S*****") und/oder über die Verwendung der ihm zur Veranlagung übergebenen Gelder zum Abschluss von Wertpapierverträgen und Ausfolgung bzw Überweisung von Geldbeträgen, mithin zu Handlungen verleitet haben, wodurch diese insgesamt in vielfacher Millionenhöhe an ihrem Vermögen geschädigt wurden.

Nachdem Enthaftungsanträge, Haftbeschwerden und eine Grundrechtsbeschwerde erfolglos geblieben waren (siehe insbesondere die Haftbeschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz AZ 8 Bs 70/01 und das Grundrechtserkenntnis des Obersten Gerichtshofes AZ 13 Os 57/01, ON 156 und 173 des Vr-Aktes) hat die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz mit Beschluss vom 13. Juni 2001 (ON 178) die Fortsetzung der Untersuchungshaft (unter Befristung) aus den bisherigen Haftgründen angeordnet.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer dagegen erhobenen Beschwerde des Franz H***** (unter Befristung) nicht Folge gegeben.

Dagegen richtet sich dessen Grundrechtsbeschwerde, welche wie bisher die Annahme des dringenden Tatverdachtes und nunmehr auch der Haftgründe unangefochten lässt, sich jedoch - unter Behauptung angeblicher Verfahrensverzögerungen - gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft über die Frist von sechs Monaten wendet und meint, dass weder besondere Schwierigkeiten noch ein besonderer Umfang der Untersuchung gegeben seien.

Rechtliche Beurteilung

Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht im Recht.

Wie der angefochtene Beschluss detailliert und zutreffend ausführt, ist das Verfahren im Hinblick auf die Vielzahl der angelasteten Angriffe besonders umfangreich - es umfasst derzeit 18 Aktenbände - wobei Bankkonten überprüft und zufolge der Auslandsverknüpfung Zeugen teils sogar im Rechtshilfeweg vernommen werden müssen, weiters auch eine Sachverständige zu bestellen war. Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichtes, denen nichts hinzuzufügen ist, ist aber auch aus den im angefochtenen Beschluss dargelegten, zahlreichen Umständen das Verfahren mit besonderen Schwierigkeiten behaftet.

Die Untersuchungshaft wurde daher zu Recht über sechs Monate hinaus aufrechterhalten (§ 194 Abs 3 StPO).

Zu den behaupteten angeblichen - nach der richtigen Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz aber nicht vorliegenden - Verfahrensverzögerungen genügt es darauf hinzuweisen, dass solche (auch wenn sie vorliegen, was jedoch hier nicht zutrifft) nur dann grundrechtsverletzend sind, wenn hiedurch die Dauer der Untersuchungshaft unangemessen lang würde. Hievon kann jedoch unter Berücksichtigung auf die im Falle eines Schuldspruches bestehende Strafdrohung von Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren (§ 148 zweiter Fall StGB) noch keine Rede sein.

Da demnach eine Grundrechtsverletzung nicht stattgefunden hat, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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