Spruch:
Franz H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
In der gegen ihn wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und Abs 3, 148 zweiter Fall StGB geführten Voruntersuchung befindet sich der Beschuldigte Franz H***** seit dem 15. Dezember 2000 - nachdem er auf Grund eines internationalen Haftbefehls in Spanien festgenommen und am 14. Dezember 2000 nach Österreich ausgeliefert worden war - aus den nunmehr aktuellen Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO in Untersuchungshaft.
Ihm liegt zur Last, teils als Mitarbeiter der P***** GesmbH (in der Folge P*****), teils als Bevollmächtiger der A***** Ltd. (in der Folge A*****) und der C***** Ltd. (in der Folge C*****) von März 1995 bis März 1999 in Linz und an anderen Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von schweren Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, eine Vielzahl von Personen (rund 50) durch Täuschung über den (inneren) Wert sowie die Erfolgs- und Gewinnaussichten der von ihm vermittelten (tatsächlich relativ wertlosen) Aktien der amerikanischen Firmen A***** Trading ***** Inc. (in der Folge AT*****) und S***** Ltd. (in der Folge S*****) und/oder über die Verwendung der ihm zur Veranlagung übergebenen Gelder zum Abschluss von Wertpapierverträgen und Ausfolgung bzw Überweisung von Geldbeträgen, mithin zu Handlungen verleitet haben, wodurch diese insgesamt in vielfacher Millionenhöhe an ihrem Vermögen geschädigt wurden.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht Linz einer (erneut erhobenen, siehe ON 110) Haftbeschwerde des Beschuldigten Franz H***** (diesmal) gegen den Haftfortsetzungsbeschluss der Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes Linz vom 28. Februar 2001 (ON 141) nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft (befristet) aus den oben genannten Haftgründen fortgesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Franz H*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Zur (grundsätzlich nicht bekämpften) Annahme der Dringlichkeit des vorliegenden Tatverdachtes genügt es darauf hinzuweisen, dass entgegen der Beschwerde die Voruntersuchung zu den in der Nachtragsanzeige vom 2. März 2001 (bei Gericht 6. März 2001, siehe ON 148) genannten neuen Fakten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichtes eingeleitet war (siehe S 3 ak), und im Übrigen diesen neuen Vorwürfen im Hinblick auf die Vielzahl der zuvor bereits angelasteten Straftaten bei der Beurteilung der Haftfrage keine entscheidende Bedeutung zukommt.
Entgegen der Grundrechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht Linz eine konkrete Fluchtgefahr und keineswegs eine bloß abstrakte Fluchtmöglichkeit des Beschwerdeführers angenommen und rechtlich vertretbar begründet. Dabei ist es von formal und logisch einwandfrei ermittelten Prämissen - nicht nur der im Falle eines Schuldspruches mutmaßlichen Strafe, der Kontakte nach Kanada und besonders guten nach Spanien (welche auch von der Beschwerde zitiert werden), sondern weiters auch von anzunehmender im Ausland "gebunkerter" Betrugsbeute, sohin zur Verfügung stehenden Vermögens, ausgegangen. Zu Recht wurde daher insgesamt von einer gegenüber dem Oktober 1999, als Fluchtgefahr noch nicht angenommen wurde (ON 36), zum Nachteil des Beschuldigten geänderten Gesamtsituation ausgegangen. Der Schluss, dass diese konkrete Fluchtgefahr durch gelindere Mittel nicht hintangehalten werden kann, ist aus den vom Oberlandesgericht genannten Gründen ebenfalls zutreffend.
Obwohl sich bereits durch das Vorliegen dieses Haftgrundes ein Eingehen auf weitere erübrigt, sei noch bemerkt, dass im Hinblick auf die Vielzahl der angelasteten Angriffe und deren langen Zeitraum, somit die gezeigte kriminelle Energie, auch der Schluss auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr richtig ist; der Beschwerde genügt es zu entgegnen, dass die konkrete Befürchtung der Begehung auch anderer Vermögensdelikte als Betrug durch Aktienvermittlung für die Annahme des Haftgrundes ausreicht, weil hiefür nicht die dringende Gefahr derselben Delinquenz erforderlich ist. Dass fallbezogen auch der Tatbegehungsgefahr nicht durch gelindere Mittel begegnet werden kann, liegt übrigens auf der Hand. Da die (bisherige) Haftdauer keineswegs unangemessen lang ist, war der Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) der Erfolg zu versagen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)