Spruch:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Helmut H***** mehrerer Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts für den 6., 7. und 15. Bezirk vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen bewirkt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nämlich als Geschäftsführer der „M*****“ ***** GmbH Kapitalertragsteuer
1/ für 2003 von 49.227 Euro,
2/ für 2004 von 147.130 Euro und
3/ für 2005 von 36.898 Euro,
indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde.
Aus ihrem Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil nicht geltend gemachte Nichtigkeit nach Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO zum Nachteil des Angeklagten anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO):
Ein Schuldspruch wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG bedarf einer Feststellungsgrundlage dazu, welche abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Angeklagte durch welchen Vorgang verletzt und welches Ausmaß an Abgabenverkürzung er dadurch bewirkt hat (13 Os 29/09b). Soweit die rechtsrichtige strafrechtliche Subsumtion die Beantwortung abgabenrechtlicher Fragen voraussetzt, ist auch die hiefür notwendige Sachverhaltsgrundlage festzustellen (13 Os 46/10d).
Dementgegen fehlt es an unmissverständlichen Konstatierungen, durch welchen Vorgang dem Angeklagten (persönlich) ein steuerpflichtiger Betrag zugeflossen sei (vgl US 3, 5 unten, 6 unten f) und inwieweit er (als Geschäftsführer der „M*****“ ***** GmbH) eine daraus resultierende abgabenrechtliche Verpflichtung hinsichtlich der als Selbstberechnungsabgabe zu entrichtenden Kapitalertragsteuer (vgl §§ 95 f EStG) verletzt habe.
Das Konstatierungsdefizit führte zur Aufhebung des Urteils bei nichtöffentlicher Beratung (§§ 285e erster Satz, 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO).
Daher erübrigte sich ein Eingehen auf die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde.
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