OGH 13Os110/20f

OGH13Os110/20f17.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Strobl in der Strafsache gegen Christian P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Geschworenengericht vom 22. September 2020, GZ 15 Hv 32/20w‑52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0130OS00110.20F.0217.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, Urteil wurde Christian P***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

[2] Danach hat er am 25. Februar 2020 in E***** seinen Vater Josef P***** durch Würgen am Hals vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen den Strafausspruch richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Mit der Kritik an der Nichtannahme weiterer Milderungsgründe und am Unterbleiben einer außerordentlichen Strafmilderung (§ 41 StGB) wird ein Berufungsvorbringen erstattet (RIS‑Justiz RS0099911 und RS0091303 [T4]).

[5] Auch mit dem Einwand fehlender rechtlicher Erwägungen zur Spezial‑ und zur Generalpräventation wird kein Nichtigkeitsgrund angesprochen (RIS‑Justiz RS0117723).

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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