Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter S***** des Verbrechens der Untreue nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (A) und mehrerer Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er 2008 in Wien
(A) zu der unter Missbrauch der Zeichnungsberechtigung erfolgten Abhebung nachstehender, 50.000 Euro übersteigender Beträge, nämlich am
a) 8. September von 15.000 Euro,
b) 9. September von 3.500 und 20.000 Euro,
c) 17. September von 1.300 Euro,
d) 19. September von 50.000 Euro,
e) 1. Oktober von 70.000 Euro,
g) 14. Oktober von 8.000 Euro,
von einem Konto (sogenanntem „Projektkonto“) des Dr. Jacques G***** bei der B***** A***** durch Jasmin M***** dadurch wissentlich beigetragen, dass er die Konten des Dr. Jacques G***** bei der B***** A***** wiederholt abfragte, dem Jasmin M***** Guthabensstände der Konten verriet, diesen in Kenntnis dessen Tatplans bei der Transferierung der Geldbeträge vom Privatkonto des Dr. Jacques G***** auf das sogenannte Projektkonto durch die zu Punkt B bezeichneten Handlungen unterstützte und ihn in weiterer Folge zu den Barauszahlungen begleitete;
(B) falsche Urkunden mit dem Vorsatz hergestellt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, nämlich Aufträge zu folgenden Überweisungen vom Privatkonto des Dr. Jacques G***** auf dessen sogenanntes Projektkonto, und zwar am
a) 17. September von 50.000 Euro;
b) 29. September von 70.000 Euro;
c) 14. Oktober von 8.000 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten richtet sich (von der Sanktionsrüge abgesehen) ausschließlich gegen die Schuldsprüche A/a bis c; ihr kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider ließ der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des (als Notar mit der Kaufvertragserrichtung in dieser Angelegenheit befassten) Dr. Stefan K***** zum Beweis dafür, dass Jasmin M***** von Dr. Jacques G***** mit der Abwicklung eines Immobilieninvestments beauftragt, bei Gesprächen anwesend gewesen sei und über den vereinbarten Kaufpreis und die weiteren Projektkosten Kenntnis gehabt habe (ON 293 S 3 ff), kein für die Klärung entscheidender Tatsachen erhebliches Beweisthema erkennen, weshalb er ohne Beschränkung von Verteidigungsrechten abgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0116503). Ergänzendes Vorbringen zur Relevanz des Beweisthemas im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618). Davon abgesehen nahm das Erkenntnisgericht den unter Beweis zu stellenden Sachverhalt als erwiesen an (vgl US 15 f), weshalb auch deshalb eine Beweisaufnahme unterbleiben konnte (RIS-Justiz RS0099135).
Indem die Mängelrüge (Z 5) die aus dem Zusammenhang gerissene Feststellung, der Beschwerdeführer habe Jasmin M***** „auf die Idee“ gebracht, „Geld von dem Projektkonto“, auf welchem dieser „zeichnungsberechtigt war, zu beheben“ als undeutlich (Z 5 erster Fall) kritisiert, dabei jedoch die weiteren Konstatierungen übergeht, wonach der Beschwerdeführer diese Überlegungen im Hinblick auf die aus Spielschulden resultierenden finanziellen Probleme des Jasmin M***** angestellt und diesem dabei auch mitgeteilt habe, „dass sich auf dem Privatkonto des Dr. Jacques G***** annähernd 500.000 Euro befinden, die (Jasmin) M***** nach Überweisung auf das Projektkonto beheben kann“ (US 9), verfehlt sie den gesetzlichen Bezugspunkt der Gesamtheit der Entscheidungsgründe (RIS-Justiz RS0119370). Ob der Beschwerdeführer selbst durch das festgestellte Verhalten erst den Tatentschluss des unmittelbaren Täters weckte, bedarf angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (§ 12 zweiter und dritter Fall StGB) hier keiner Erörterung.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich darin, den beweiswürdigenden Überlegungen der Tatrichter eigene Hypothesen entgegenzustellen, lässt dabei jedoch die essenzielle Bezugnahme auf konkrete aktenkundige Beweismittel vermissen (RIS-Justiz RS0117446). Soweit der Beschwerdeführer die aus seiner Sicht mangelnde Überzeugungskraft der Beweiswürdigung der Tatrichter resümierend als „mit den logischen Denkgesetzen in erheblichem Widerspruch“ stehend kritisiert, ohne nach den Denkgesetzen miteinander unvereinbare Aussagen zu nennen, geht die Behauptung eines Begründungsmangels (Z 5 dritter Fall) ins Leere.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht mit dem Vorbringen, die Feststellungen zur subjektiven Tatseite bezögen sich nicht auf die Punkte A/a bis c des Schuldspruchs, die unter anderem in diesem Zusammenhang getroffenen Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des Umstands, „dass er gemeinsam mit Jasmin M***** die Tat geplant hatte“, (mithin von Beginn an, auch in Bezug auf die genannten Fakten) gewusst habe, dass dieser bei den (ohne Einschränkung) „angesprochenen Behebungen“ die ihm eingeräumte Befugnis „wissentlich missbraucht“ habe, wobei ihm auch der dabei verursachte „50.000 Euro übersteigende Schaden bekannt“ gewesen sei (US 10), und verfehlt damit eine prozessordnungskonforme Darstellung.
Die Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) schließlich zeigt mit der Kritik an der Wertung des „weit über die Qualifikationsgrenze“ hinausgehenden Schadens als erschwerend (US 18) keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot auf (RIS-Justiz RS0099961).
Aus der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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