OGH 13Os106/96

OGH13Os106/9610.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Juli 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Klotzberg als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 16 Vr 1748/95 anhängigen Strafsache gegen Heinz P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Heinz P***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 5.Juni 1996, AZ 11 Bs 203/96 (GZ 16 Vr 1748/95-187), in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Heinz P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Heinz P***** befindet sich seit dem 11.August 1995 aus dem Haftgrund des § 180 Abs 1 und 7 StPO in Untersuchungshaft. Ihm wird angelastet, das Verbrechen des Mordes dadurch begangen zu haben, daß er in der Nacht vom 30.Juni auf den 1.Juli 1995 im Gemeindegebiet von Osterwitz Werner H***** durch drei Schüsse aus einer Maschinenpistole getötet hat.

Wiederholten Enthaftungsanträgen und Haftbeschwerden des Beschuldigten blieb der Erfolg versagt; anläßlich einer Grundrechtsbeschwerde hat auch der Oberste Gerichtshof am 31.Oktober 1995 zu 13 Os 147/95 das Vorliegen aller Haftvoraussetzungen, insbesondere auch des dringenden Tatverdachtes, bejaht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz einer neuerlichen Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben, die Fortsetzung der obligatorischen Untersuchungshaft angeordnet und eine neue Haftfrist (5.August 1996) bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Heinz P*****, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Soweit die Beschwerde grundrechtsverletzende Verfahrensverzögerungen durch die Untersuchungsrichterin behauptet und darüber nicht schon durch die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abgesprochen wurde, muß sie schon wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges ins Leere gehen, weil die behaupteten Verfahrensverzögerungen nicht nach § 113 StPO bekämpft wurden. Im übrigen könnte eine Verzögerung des Verfahrens nur dann das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzen, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft geführt hat (s. Mayrhofer/Steininger, GRBG 1992 § 1 Rz 49, § 2 Rz 25 ff), was hier aber nicht zutrifft.

Vorrangig bestreitet die Grundrechtsbeschwerde das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes.

Im vorliegenden Fall läßt schon das Beschwerdevorbringen erkennen, daß die Behauptung einer Entkräftung des dringenden Tatverdachtes auf einer subjektiven (Fehl-)Einschätzung von in der Grundrechtsbeschwerde als vermeintlich entlastend bezeichneten Erhebungsergebnissen beruht. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Graz, gestützt auf die aktengetreu dargelegte bisherige Untersuchung und teils auch die eigenen Einlassungen des Beschuldigten, die Gewichtigkeit der Verdachtslage - auf die Haftbeschwerde ausführlich eingehend - dargelegt. Die Beurteilung des im angefochtenen Beschluß wiedergegebenen Tatverdachtes durch das Beschwerdegericht als dringend ist rechtsrichtig, zumal sich seit der letzten Grundrechtsbeschwerde die Verdachtslage keineswegs zugunsten des Beschwerdeführers geändert hat.

Wie das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend ausführte, ist die Dauer der Untersuchungshaft unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit (im Hinblick auf die im Falle einer Verurteilung zu erwartende Strafe) keinesfalls zu lange.

Mangels unrichtiger Beurteilung der Haftvoraussetzung durch den Gerichtshof zweiter Instanz wurde Heinz P***** daher im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte