OGH 13Os106/13g

OGH13Os106/13g23.4.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. April 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Milenko T***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 89/12p des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten Aleksandar P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Soweit hier relevant wurde Aleksandar P***** mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 12. Oktober 2012, GZ 16 Hv 89/12p‑13, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 14. Juni 2012 in Dornbirn Milenko T***** am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge gegen den Kopf versetzte, wodurch dieser eine Rissquetschwunde an der Nase, einen Nasenbeinbruch, Prellungen am Kopf und an der Stirn sowie eine Abschürfung an der rechten Hand erlitt. Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Aleksandar P***** wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 14. März 2013, AZ 7 Bs 30/13i (ON 27), nicht Folge.

Gegen die bezeichneten Urteile richtet sich der auf § 363a Abs 1 StPO gestützte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens des Aleksandar P*****. Er argumentiert, dass „das gesamte Verfahren ausschließlich auf nichtigen Unterlagen beruht und daher selbst nichtig ist“, weil die in diesem Verfahren ermittelnde „Städtische Sicherheitswache Dornbirn“ „keine rechtmäßige Grundlage für ihr Einschreiten“ gehabt habe, „sohin ohne Zuständigkeit agiert“ habe, weshalb alle von ihr gesetzten Schritte demnach nichtig sind.

Rechtliche Beurteilung

Für einen ‑ wie hier ‑ nicht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gestützten Erneuerungsantrag, bei dem es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf handelt, gelten alle gegenüber dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß (RIS-Justiz RS0122737).

Demnach hat ‑ da die Opfereigenschaft nach Art 34 MRK nur dann anzunehmen ist, wenn der Beschwerdeführer substantiiert und schlüssig vorträgt, in einem bestimmten Konventionsrecht verletzt zu sein (Grabenwarter/Pabel, EMRK5 § 13 Rz 16) ‑ auch ein (nicht auf ein Urteil des EGMR gegründeter) Erneuerungsantrag nach § 363a StPO deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine (vom Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende) Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei (RIS-Justiz RS0122737 [T17]).

Im vorliegenden Fall hat der Erneuerungswerber überhaupt keinen Bezug zu einem Grundrecht nachvollziehbar hergestellt, sodass es schon an der prozessualen Möglichkeit, eine Verletzung festzustellen, fehlt (17 Os 11/12i), weil ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs vom Gesetz nicht vorgesehen ist (vgl demgegenüber §§ 290 Abs 1 zweiter Satz, 362 Abs 1 Z 1 StPO).

Der Erneuerungsantrag war daher als offensichtlich unbegründet (Art 35 Abs 3 lit a zweiter Fall MRK) gemäß § 363b Abs 2 StPO analog (vgl 17 Os 11/12i) zurückzuweisen.

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