Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 27.Juni 1945 geborene Maler- und Anstreichergehilfe Johann A des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs 1 StGB., des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem § 208 StGB., des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach den §§ 212 Abs 1 und 15 StGB. sowie des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z. 1 und 15 StGB. schuldig erkannt.
Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner ziffernmäßig auf die Gründe der Z. 5 und '9' (der Sache nach Z. 10) des § 281 Abs 1 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
In Ausführung seiner den erstgenannten Nichtigkeitsgrund relevierenden Mängelrüge behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe - im Zusammenhang damit, daß die Belastungszeugen in der Hauptverhandlung von ihrem Entschlagungsrecht nach dem § 152 Abs 1 Z. 1 StPO. Gebrauch machten und ihm als Urteilsgrundlage nur die polizeilichen Erhebungen und die Sachverständigengutachten zur Verfügung standen - Tatzeitpunkt und Tathergang nur in einer 'unüberprüfbaren' (gemeint: unvollständig und undeutlich begründeten) Form festgestellt. Daß die inkriminierten Handlungen (Betastungen an Geschlechtsteil und Brüsten seiner leiblichen, am 12. Jänner 1965 geborenen Tochter Silvia) - wie das Erstgericht feststellte - seiner geschlechtlichen Befriedigung dienten, sei 'nicht zweifelsfrei erwiesen'.
Rechtliche Beurteilung
Diesem sinngemäß auch den Vorwurf nicht ausreichender Feststellungen zum Schuldspruch wegen Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs 1, erster Fall, StGB. umfassenden Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß das Erstgericht auf Grund der von ihm ausdrücklich als primäre Urteilsgrundlage herangezogenen (S. 200) Ergebnisse der polizeilichen Erhebungen, wozu insbesondere die in der Hauptverhandlung zulässigerweise (vgl. Mayerhofer/Rieder, StPO., Anm. 24 bis 26 zu § 152) verlesenen (S. 192) Aussagen der Zeugen Silvia A und Johann A jun.
vor der Polizei (S. 17 f., 19 f. und 25 f.) gehören, sowohl den Hergang als auch die Tatzeiten der dem Angeklagten angelasteten Straftaten - in einer die Zurechnung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen dieses Delikts rechtfertigenden Weise - mit ausreichender und aktengetreuer Begründung festgestellt, hinlänglich spezifiziert und konkretisiert hat. Daß die Handlung dem erregten Geschlechtstrieb des Täters entspringt oder dazu dient, sich (oder einen Dritten) durch die Tat geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wird entgegen der in der Beschwerde vertretenen Meinung bei den Delikten nach den §§ 207 Abs 1, erster Fall, und 212 Abs 1, erster Fall, StGB. - um die es vorliegend in Ansehung der Fakten I und III geht - vom Gesetz gar nicht vorausgesetzt (vgl. Foregger-Serini, StGB.2, Erl. I zu § 203, bzw. Erl. I zu § 207). Soweit das Schöffengericht in Ansehung des Faktums II (Vergehen nach dem § 208 StGB., welches eine solche Absicht voraussetzt) mit hinreichender Deutlichkeit feststellte, daß der Angeklagte die Tathandlungen (zweimaliges Onanieren vor seiner oberwähnten, damals unmündigen Tochter) beging, um sich damit eine geschlechtliche Befriedigung zu verschaffen (S. 201), findet diese Feststellung ihre Stütze schon in den Angaben des Zeugen Johann A jun. vor der Polizei (S. 19, Verlesung S. 192), wonach ihm der Angeklagte - sein Vater - erzählte, daß 'die Silvia mit ihm ein Verhältnis hat und immer wieder mit ihm dieses fortsetzen will'. Denn daraus konnte im Zusammenhalt mit der übrigen festgestellten Verhaltensweise des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Silvia schlüssig abgeleitet werden, daß auch sein wiederholtes Onanieren vor ihr nichts anderem als seiner sexuellen Befriedigung diente. Eine darauf gerichtete Absicht wird im übrigen bei Handlungen der hier in Rede stehenden Art schon der Logik und allgemeinen Lebenserfahrung nach regelmäßig anzunehmen sein, falls nicht auf Grund besonderer (praktisch nur schwer vorstellbarer) Umstände des Einzelfalls Gegenteiliges in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen ist, das jedoch vorliegend durch nichts indiziert war.
Die Mängelrüge des Angeklagten vermag sohin nicht durchzuschlagen. In seiner ziffernmäßig den Nichtigkeitsgrund der 'Z. 9' - der Sache nach jenen der Z. 10 - des § 281 Abs 1 StPO. anrufenden Rechtsrüge vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, zwischen den ihm angelasteten Straftaten nach den §§ 207 Abs 1 und 208 StGB. (Fakten I und II) und dem Vergehen nach dem § 212 Abs 1 (und 15) StGB. (Faktum III) bestehe keine Idealkonkurrenz, sondern es sei das gesamte Tatgeschehen allein unter die letztgenannte Gesetzesstelle zu subsumieren. Im übrigen werde auch die den §§ 105, 106 Abs 1 Z. 1 StGB. unterstellte Tat, soweit sie gegenüber seiner Tochter Silvia begangen wurde (Faktum IV 1) durch das Vergehen nach dem § 212 Abs 1 StGB. konsumiert. Dem ist zu erwidern, daß das Erstgericht zu Recht das Vorliegen einer Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen nach dem § 207 Abs 1 StGB. (Faktum I) und dem Vergehen nach dem § 212 Abs 1 StGB. (Faktum III 1) angenommen hat, da die ersten Deliktsfälle des § 207 Abs 1 StGB.
und des § 212 Abs 1 StGB. zueinander weder im Verhältnis der Spezialität, noch in dem der Subsidiarität stehen und auch Konsumtion nicht in Betracht kommt; werden durch das Verhalten eines Täters - wie vorliegend - beide Tatbestände verwirklicht, dann wird der Unrechtsgehalt der Tat vielmehr nur durch deren Unterstellung unter beide Strafbestimmungen voll ausgeschäpft (vgl. 12 Os 121/76 =
ÖJZ-LSK 1976/350; Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB.2, RN. 26 zu § 212). Vom Vorliegen einer Idealkonkurrenz zwischen dem Vergehen nach dem § 208 StGB. (Faktum II) und jenem nach dem § 212 Abs 1 StGB. (Faktum III 1) ist das Erstgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen gar nicht ausgegangen, sondern hat den zum Faktum II des Schuldspruchs umschriebenen Sachverhalt allein als Vergehen nach dem § 208 StGB. beurteilt; dies zu Recht, da hier mangels eines sexualbezogenen, die unmittelbare Geschlechtssphäre betreffenden Körperkontakts zwischen Täter und Opfer nach Lage des Falls nicht von 'Mißbrauch zur Unzucht' im Sinn des § 212 Abs 1 StGB. gesprochen werden kann (vgl. Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 5 zu § 207 und 13 Os 119/80).
Daß schließlich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die wiederholten Drohungen des Angeklagten gegenüber seiner Tochter Silvia, er werde sie oder ihre Mutter umbringen, wenn sie jemandem von seinen sexuellen Verfehlungen erzähle, zwar einen tatsächlichen Zusammenhang mit den ihm angelasteten Sexualstraftaten aufweisen, im übrigen aber ein völlig selbständiges, gegen ein anderes Rechtsgut gerichtetes und mit dem Tatbild des § 212 Abs 1 StGB. in keinem rechtlichen Zusammenhang stehendes, insbesondere nicht etwa eine straflose Nachtat zu diesem bildendes (vgl. SSt 46/79; Leukauf-Steininger, a.a.O., RN. 51, 52 zu § 28) Tatgeschehen darstellen, welches den Tatbestand eines eigenen Delikts - nämlich des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105, 106 Abs 1 Z. 1 StGB. - erfüllt, bedarf keiner näheren Erörterung. Von einem Aufgehen dieses Sachverhalts im Vergehen nach dem § 212 Abs 1 StGB. kann daher keine Rede sein.
Auch die Rechtsrüge erweist sich demnach als verfehlt. Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß den §§ 28, 106 Abs 1 StGB. eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, bei deren Bemessung es als erschwerend seine zahlreichen, insbesondere einschlägigen Vorstrafen, die Wiederholung der Taten durch einen längeren Zeitraum und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ansah; als mildernd hingegen wertete es lediglich, daß es teilweise beim Versuch geblieben war, nicht aber ein Teilgeständnis des Angeklagten, der 'jede subjektive Tatseite leugnete' (S. 208). Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Ausmaßes der verhängten Freiheitsstrafe an.
Soweit er eine solche begehrt, weil 'zwischen den §§ 207 und 212 StGB. keine Idealkonkurrenz besteht' (S. 231), ergibt sich die mangelnde Stichhältigkeit dieses Einwands bereits aus dem dazu in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde Gesagten. Eine Minderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, der infolge Alkoholmißbrauchs sogar die Hemmung, sich gegen sein eigenes Kind sexuell zu vergehen, verliert (S. 208), wird vorliegend durch den Vorwurf weitgehend aufgewogen, den der Genuß alkoholischer Getränke den Umständen nach begründet, weil der Angeklagte aus der Wiederholung seines strafbaren Verhaltens wußte, daß er in berauschtem Zustand zur Delinquenz neigt (§ 35 StGB.). So erscheint die vom Erstgericht im mittleren Bereich des angewandten Strafsatzes des § 106 Abs 1 StGB. gewählte Freiheitsstrafe durchaus angemessen, keinesfalls aber überhöht.
Es mußte daher auch der Berufung ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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