Spruch:
In der Strafsache AZ 11 Hv 8/07t des Landesgerichtes Steyr verletzt der am 14. März 2007 gefasste Beschluss dieses Gerichts auf Widerruf der zum AZ 28 Hv 22/07f des Landesgerichtes Linz am 14. Februar 2007 gewährten bedingten Strafnachsicht (ON 30) das Gesetz in den Bestimmungen des § 494a Abs 1 StPO und des § 495 Abs 2 StPO. Dieser Beschluss wird aufgehoben und dem Landesgericht Linz die Entscheidung über den Widerruf aufgetragen.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. März 2007 (ON 30) wurde Agron R***** des in der Zeit vom 25. November 2006 bis zum 30. Jänner 2007 begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 (richtig:) vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme (§ 31 Abs 1 StGB) auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 14. Februar 2007, AZ 28 Hv 22/07f, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit unter einem gefassten Beschluss (S 803) wurde gemäß „§§ 55 Abs 1 StGB, 494a Abs 1 Z 4 StPO" die mit dem letztgenannten Urteil gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen und vom Widerruf zweier weiterer bedingter Strafnachsichten abgesehen.
Während der Angeklagte auf Rechtsmittel dagegen verzichtete (S 798), erhob die Staatsanwaltschaft Berufung zu dessen Nachteil sowie Beschwerde gegen das Absehen vom Widerruf (ON 32). Diesen Rechtsmitteln gab das Oberlandesgericht Linz nicht Folge (ON 41).
Rechtliche Beurteilung
Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Da nämlich § 494a Abs 1 StPO ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung abstellt, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, § 31 StGB aber nur in Bezug auf Taten zur Anwendung gelangt, welche vor der früheren Verurteilung begangen worden sind, kommt eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichts zur Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB gemäß § 494a Abs 1 StPO bei Beachtung der Wortlautgrenze nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0111521, zuletzt 14 Os 68/07t; Jerabek in WK² § 55 Rz 5). Vielmehr steht in diesen Fällen die Entscheidung gemäß § 495 Abs 2 StPO jenem Gericht zu, dessen Urteil die bedingte Nachsicht enthält. Da die Widerrufsentscheidung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen.
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