Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen den Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Peter H***** und Otto M***** wurden mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Wolfgang Ha***** enthält, des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Danach haben Peter H***** und Otto M***** in Kufstein und anderen Orten von 1997 bis April 1999 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter die ihnen durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, nämlich durch Hedging- und Anlagevereinbarungen, verbunden mit Treuhandaufträgen von Kunden der Firma Ho***** Leasing GmbH dadurch wissentlich missbraucht und den (im Urteil namentlich angeführten) Kunden einen 40.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, dass sie A: den Kunden im Zuge der Hedginggeschäfte eine Absicherung gegen das Währungsrisiko gegen Entgelt garantierten und spätestens zu Beginn des Jahres 1997 entgegen den Vereinbarungen vom sicheren System des reinen Hedgings abgingen und ein modifiziertes System, welches spekulative Elemente beinhaltete, betrieben, wodurch sie Verluste auf der Hedgingseite in Kauf nahmen, was schließlich zum Verlust von Kundengeld in der Höhe von zumindest 12,451.058 S (904.853,67 EUR) führte;
B: die in US-Staatsanleihen investierten Anlegergeldbeträge nach deren Auflösung nicht zur Gänze an die Anleger zurückzahlten, sondern zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfes der Ho***** Leasing GmbH verwendeten, wodurch sechs Anleger einen Schaden von insgesamt 4,726.221,12 S (343.467,87 EUR) erlitten;
C: in insgesamt zehn Fällen auftragswidrig Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 5,322.100 S (386.772,08 EUR), die von Kunden unter der Bezeichnung "Eigenanlagen" oder "Garantieanlagen" einbezahlt und hinsichtlich derer den Kunden Kapital und Zinsen garantiert wurden, zur Abdeckung von Verlusten, die im Zusammenhang von Hedginggeschäften erzielt wurden, und damit andere Verbindlichkeiten beglichen;
D: in insgesamt 15 Fällen auftragswidrig Geldbeträge von Kunden in einer Gesamthöhe von 5,012.881,99 S (364.300,36 EUR) an Stelle zum Kauf von Futures- und Optionenfonds bei der L*****, Konto Nr 572 57 216, Kontoinhaber Ho***** Leasing GmbH, Kontomanager Ha***** Investments, zur Abdeckung von Verlusten aus Devisenspekulationsgeschäften verwendeten.
Rechtliche Beurteilung
Beide Angeklagte bekämpfen diesen Schuldspruch mit gesonderten Nichtigkeitsbeschwerden, die sich beim Erstangeklagten H***** auf Z 4, 5, 5a, 8 und 9 lit a, beim Zweitangeklagten M***** auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO stützen; sie sind nicht im Recht.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*****:
In der Verfahrensrüge (Z 4) erblickt der Angeklagte durch die Abweisung (S 927/XXVII) seiner in der Hauptverhandlung vom 18. bzw 19. März 2002 gestellten Beweisanträge (S 805 f, 923 f, 927/XXVII) eine Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte.
Den Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Peter Z***** hatte der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung vom 18. März 2002 zum Beweis dafür gestellt,
"1./ dass sowohl G***** als auch Mag. Mi***** davon Kenntnis hatte, dass auf den Konten der K***** Treuhandgelder der Kunden der Firma Ho***** Leasing GmbH vorhanden waren und sowohl Mi***** als auch G***** zum Zeitpunkt der Entziehung der Verfügungsmacht des Erst- und Zweitangeklagten über diese Konten von der Eigenschaft dieser Treuhandgelder Kenntnis hatten,
2./ dass den Kunden der Firma Ho***** Leasing jeweils mitgeteilt wurde, dass für ihre Anlagegelder ua auch Sicherheit aus Liegenschaften in Niederndorf geboten wird,
3./ dass Mi***** und G***** auch ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass die Entziehung der Verfügungsmacht auf den Konten rechtswidrig sei und zu einem Schaden der Kunden führen werde" (S 805 f/XXVII).
Dieses Begehren hielt der Nichtigkeitswerber in der Hauptverhandlung vom 19. März 2002 aufrecht (S 927/XXVII), unterließ es aber, Gründe dafür anzuführen, dass das beantragte Beweismittel zu den erwarteten Beweisergebnissen führen werde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 19) und inwieweit dieses zur Lösung der Schuldfrage erheblich sei (Ratz WK-StPO § 281 Rz 321, 332, 339 ff).
An der Notwendigkeit einer solchen Begründung ändert auch der Umstand nichts, dass ursprünglich die Vernehmung dieses Zeugen vom Gericht selbst vorgesehen worden war.
Zum weiteren im Rechtsmittel relevierten Beweisantrag auf Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Buchführung und des Rechnungswesens unter Beischaffung aller Kundenakten sowie Kundendateien ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich lediglich - ohne jede Begründung - dem Beweisantrag des Zweitangeklagten M***** in der Hauptverhandlung vom 19. März 2002 angeschlossen hat (S 923 f iVm 927/XXVII). Aber auch das vom Zweitangeklagten genannte Thema der begehrten Beweisführung, dass
"1./ die Schadensbeträge zu I./A./2 bis 56 der Angeklageschrift unrichtig sind, zumal der Sachverständige selbst in seinem Gutachten Band I S 55 TZ 102 davon ausgeht, dass nur in einem Fall die Schadensüberprüfung erfolgen konnte,
2./ den behaupteten Schäden in allen Fällen jedenfalls auch die Guthaben aus dem Tilgungsträger gegenüber zu stellen sind, wie dies beispielsweise beim Zeugen Johann P***** Punkt I./A./42 an Hand der C*****-Versicherungen in der Hauptverhandlung nachgewiesen wurde, und dass Währungsgewinne aus dem Tilgungsträger den behaupteten Schaden reduzieren und jederzeit aus den Versicherungsverträgen behoben werden können,
3./ auf den Marginkonten der C***** AG ein derart großer Guthabenstand vorlag, dass im Zusammenhang betrachtet auch beim Margincall von 194.000 USD bei S***** immer noch ein Guthaben herauskommt,
4./ die Ho***** Leasing GmbH Ende 1997 derart viel Vermögen hatte, um alle Kunden befriedigen zu können, sohin auch die vom Erstangeklagten in der Hauptverhandlung vom 11. März 2002 vorgelegte Aufstellung richtig ist,
5./ die zu Punkt I./B der Anklageschrift angeführten Mittel nicht hinsichtlich ihrer Mittelverwendung nachvollzogen werden können (...), und zwar auch nicht hinsichtlich der in der Anklageschrift behaupteten Verwendung eines Teiles der Gelder zur Abdeckung von Spekulationsverlusten und zur Finanzierung ausländischer Off-shore-Gesellschaften sowie
6./ sogenannte Stop-buy-Orders auch in der Stufe 3 des Ho***** Hedging-Systems angewandt wurden, weshalb festzustellen ist, dass auch in dieser Stufe ein vollständiges Hedging, und zwar ohne spekulative Elemente vorgelegen hat,"
entspricht nicht den formellen Voraussetzungen. Einer Begründung hinsichtlich der zu erwartenden Ergebnisse hätte es nämlich schon deshalb bedurft, weil der beigezogene Sachverständige, dessen ausführliches und nachvollziehbares Gutachten (ON 272 bis 274; S 893 ff/XXVII) die Erkenntnisrichter ihrer Entscheidung zu Grunde legten, sämtliche Unterlagen zur Verfügung hatte, die Angeklagten selbst an der Erstellung mitwirkten und den Parteien auch ausreichend Gelegenheit zur Befragung des Sachverständigen geboten worden war. Bei dieser Sachlage wäre es demnach erforderlich gewesen, jene Mängel (§§ 125, 126 StPO) des Gutachtens des Sachverständigen Mag. Ge***** aufzuzeigen, die trotz dessen Befragung nicht beseitigt werden konnten, um darzulegen, aus welchem Grund erwartet werden könnte, dass ein ergänzendes Gutachten zu anderen - aus der Sicht des Beschwerdeführers mängelfreien - Ergebnissen führen werde. Außerdem stellt die Schadenshöhe, die vom Erstgericht zum Teil ohnedies niedriger als in der Anklage (ON 315) angenommen wurde, im Hinblick auf das vielfache Übersteigen der Wertgrenze des Abs 2 des § 153 StGB keine entscheidungswesentliche Tatsache dar. Letztlich vermag auch die im Rechtsmittel umfänglich nachgetragene Begründung (S 4 bis 12) deren Unterbleiben schon bei Antragstellung in der Hauptverhandlung nicht zu sanieren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41).
Die Mängelrüge (Z 5) verfehlt ebenfalls ihr Ziel.
Der Vorwurf einer unterbliebenen Auseinandersetzung mit der Verantwortung (auch) des Erstangeklagten, wonach den Kunden kein Schaden entstanden sei, übergeht einerseits die Erwähnung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten (US 38 f), andererseits den Hinweis auf die vom Beschwerdeführer selbst vorgenommene Berechnung der Höhe des - insoweit unbestrittenen - Schadens im Konkursverfahren sowie die auf das Sachverständigengutachten gestützten beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffensenates (US 39 ff). Entgegen der Beschwerde zu Punkt C des Schuldspruchs sind die zum Inhalt der mit den Anlegern geschlossenen Verträge getroffenen, als unvollständig kritisierten Feststellungen (der Sache nach Z 9 lit a) für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durchaus ausreichend; negiert doch der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Urteilssachverhalt, wonach gemäß den Verträgen "das Geld zur Veranlagung gemäß Checkliste zur Verfügung gestellt" wurde (US 25) und in "ausgewählte Fonds investiert" werden sollte (US 26), während die Angeklagten die ihnen anvertrauten Geldbeträge im Wesentlichen für Überweisungen an diverse Bankhäuser als Marginein- bzw -nachschüsse, für die Rückzahlung eines Anlageteiles an Michael A***** und für die Überweisung eines Kaufpreisteiles des Börsesitzes in Chikago verwendet wurde (US 27 f).
Der weitere unter dem Aspekt der Unvollständigkeit erhobene Beschwerdeeinwand übersieht, dass - nach den unbekämpften Urteilsfeststellungen (US 26) - die treuhandgemäße Verwendung der eingezahlten Geldanlagen in Investitionen (in bestimmte Fonds) bestehen sollte, nicht aber in einer Liquidierung offener Verbindlichkeiten oder einer anderweitigen Verwendung, und lässt auch die weiterführenden, vom Schöffengericht als schlüssig erachteten Erläuterungen im Sachverständigengutachten außer Betracht, wonach "das Unterlassen einer Investition (von) Anlagen, bei denen eine Verzinsung bis zum Laufzeitende garantiert werden kann, als äußerst riskant, wenn nicht sogar als spekulativ und als vertragswidrig (...) zu bewerten" war (S 593/XXV in ON 273, TZ 1024).
Entgegen der Beschwerdeansicht wurde zu Schuldspruch D die Verantwortung des Nichtigkeitswerbers für die Abdeckung des Kontos mit der Endnummer 320 über das Kundenkonto (auf Endnummer 216) jeweils bei der L***** in hinreichendem Umfang festgestellt und begründet (US 35 f iVm 37 f, 42); wird doch in der Rechtsmittelschrift selbst die Urteilspassage zitiert, wonach die Angeklagten H***** und M***** diese Vorgangsweise akzeptiert hätten. Näherer Erläuterungen über die "Art und Weise" des Einflusses der Angeklagten bedurfte es im Hinblick auf das Gebot zur gedrängten Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht. Soweit die Beschwerdeausführungen die Möglichkeit von Eigenmächtigkeiten des Wolfgang Ha***** oder ein bloßes Missverständnis als unerörtert rügen, richten sie sich nur in unzulässiger Weise gegen die den Tatrichtern vorbehaltene Beweiswürdigung.
Der Beschwerdehinweis auf den angeblichen Widerspruch der Feststellungen hinsichtlich der Mittelherkunft des dem Michael A***** zurückgezahlten Anlagebetrages (US 26 f und US 19 unten) ist insofern aktenfremd, als in beiden Entscheidungsstellen jeweils nur von der teils aus Margin-, teils aus Eigenanlegerbeträgen stammenden Rückzahlungssumme des in Rede stehenden Anlagebetrages gesprochen wird.
Der Vorwurf, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass zufolge der den Hedging-Agreements beigeschlossenen Aufträge an die Ho***** Leasing GmbH zur Anwendung von Optionsstrategien (Blg./64 zum SV-GA) kein wissentlicher Befugnismissbrauch vorliegen könne, übergeht die Konstatierung auf US 16, wonach sich die Vereinbarung lediglich auf die Anwendung von Optionsstrategien zur Kompensation von Future-Zinsen bezieht (S 185/XXVI) und den Angeklagten zu Punkt A die Umstellung von Futuresstrategien ausschließlich auf Optionsstrategien angelastet wird (US 17).
Gleiches gilt für die Kritik sowohl an einer genaueren Auseinandersetzung mit den von der Ho***** Leasing GmbH angebotenen Punkthedgingverträgen, aus denen eine ausdrückliche Beschränkung auf Futuresstrategien nicht zu schließen sei, als auch das Fehlen von Feststellungen zu denjenigen Hedging-Agreements diverser Kunden, in denen der Ho***** Leasing GmbH der Auftrag zur Veranlassung von 4 % des Kreditobligos erteilt wurde.
Die substanzlose Behauptung (inhaltlich Z 9 lit a) unterbliebener klarer und widerspruchsfreier Feststellungen zur inneren Tatseite entbehrt der prozessordnungsgemäßen Ausführung und ist einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich (§ 285a Z 2 StPO). Die Rüge fehlender Konstatierungen zum Schädigungsvorsatz negiert wiederum die Urteilsfeststellungen in ihrer Gesamtheit (vgl insbes US 22, 25, 32, 36, 41).
Das weitere Vorbringen (der Sache nach abermals Z 9 lit a), es mangle zum Schuldspruch B betreffend den im Rechtsmittel genannten Konto an Konstatierungen zu konkreten Missbrauchshandlungen, da nicht jede Abweichung von einem Kundenauftrag tatbildlich im Sinne des § 153 StGB sei, orientiert sich - entgegen den Verfahrensvorschriften - nicht am Urteilssachverhalt über die bewusst auftragswidrige Verwendung dieser Anlagebeträge mit bedingtem Schädigungsvorsatz (US 3 iVm 24 f). Gleiches gilt für die Beschwerdekritik hinsichtlich vermisster Urteilsannahmen zu Punkt C, die die Feststellungen übergeht, wonach das Anlagegeld auf Grundlage eines Treuhandauftrages "gemäß Checkliste in ausgewählte Fonds" investiert werden sollte (US 25 f), tatsächlich aber - ebenfalls mit bedingten Schädigungsvorsatz - anderen Verwendungen zugeführt wurde (US 4 iVm 27 ff, 31 f). Soweit die Beschwerdeargumentation einen inneren Widerspruch (Z 5) zwischen der Begründung der subjektiven Tatseite mit "Erfahrungen bei Börsegeschäften" (US 40) und dem Umstand, dass der Angeklagte H***** keine Ausbildung im Kredit- und Anlagegeschäft gehabt und dem Zweitangeklagten blind vertraut habe (US 45), erblickt, stellt sie nur ein Detail der Beweiswürdigung den Strafzumessungserwägungen, die die untergeordnete Rolle des Beschwerdeführers darlegen sollen, gegenüber und macht damit schon von vornherein keinen Gegensatz in der Bedeutung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend. In der weitwendigen Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruchfaktum A bemängelt der Nichtigkeitswerber nahezu sämtliche getroffenen (zum Teil Negativ-)Feststellungen hinsichtlich der Art und Weise sowie der Folgen der Beendigung der Geschäftsverbindung mit der G***** ("Glattstellung" der Konten und Auswirkungen auf die Erfüllbarkeit der Margincalls), des Wechsels der Geschäftspartner der Ho***** Leasing GmbH, der allfälligen Akzeptierung einer ergänzten Kundenvereinbarung durch die C***** AG, der Art der Auskunftseinholung über den Mitangeklagten Wolfgang Ha*****, der Vorgangsweise der Ho***** Leasing GmbH hinsichtlich der Bandbreitenregelung durch Stop-Buy-Orders sowie der Umstellung der Hedgingstrategien (von Futures auf Optionen) und der Auswirkungen der "Seitwärtsbewegungen" des Yen, wobei er vor allem die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit des Sachverständigengutachtens (etwa die fehlende Berücksichtigung sämtlicher Kundenkonten) moniert bzw die (nahezu ausschließliche) Bezugnahme der Erkenntnisrichter auf diese Expertise kritisiert, die Höhe des Schadens anzweifelt und letztlich sogar das Fehlen jedes Schadens für die Anleger behauptet. Damit vermag er jedoch keine sich aus dem Akteninhalt ergebenden schwerwiegenden Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; es läuft vielmehr das gesamte Rechtsmittelvorbringen in seinem Kern darauf hinaus, die - formell unbedenkliche und keineswegs unvertretbare - Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer (im schöffengerichtlichen Verfahren nicht zulässigen) Schuldberufung in Zweifel zu ziehen. Dabei rückt der Angeklagte einzelne punktuelle Teilgewinne von Kunden und Teilrückzahlungen in den Vordergrund, lässt aber den letztendlich eingetretenen Verlust der Anlagebeträge außer Betracht. Dies trifft auch für die weiteren, zu Punkt B erhobenen Beschwerdeeinwände zu, die sich in eigenständigen Beweiserwägungen zu zwei Sätzen aus den Urteilsfeststellungen erschöpfen. Das zu den Schuldspruchfakten C und D erstattete Vorbringen (Z 5a) entbehrt ebenfalls einer prozessordnungskonformen Darstellung, indem es unter Bezugnahme auf isoliert betrachtete Urteilsannahmen zur Verwendung einzelner Geldbeträge und zur Rolle des Wolfgang Ha***** versucht, den Beschwerdeführer entlastende Aspekte aufzuzeigen, ohne jedoch die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes in ihrer Gesamtheit im Auge zu behalten (vgl Ratz WK-StPO § 281 Rz 487). Der Einwand einer Überschreitung der Anklage (Z 8) zu Punkt B verfehlt schon deshalb sein Ziel, weil die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat (vgl Ratz aaO Rz 502; 11 Os 165/01) jedenfalls gegeben ist, was auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen wird. Eine zur Anklage unterschiedliche Schadensberechnung ist demnach im Zusammenhang mit dem herangezogenen Nichtigkeitsgrund ohne Bedeutung (Ratz aaO Rz 518). Überdies ist die urteilsmäßig festgestellte Schadenssumme von 4,726.221,12 S weitaus geringer als der im Anklagetenor enthaltene Betrag von 5,844.003,36 S (S 5 in ON 315).
Die Ausführungen zur Rechtsrüge (Z 9 lit a) entbehren einer prozessordnungsförmigen Darstellung.
Soweit der Nichtigkeitswerber nämlich zu Schuldspruch A Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sowie zu der durch Änderung der Hedgingstrategie eingetretenen Schadenshöhe betreffend jeden einzelnen Hedgingkunden vermisst, übergeht er die ohnedies eine abschließende rechtliche Beurteilung erlaubenden Konstatierungen hinsichtlich des aus der Handlungsweise des Beschwerdeführers resultierenden Schadens aller Hedgingkunden (US 3 iVm 16 f, 20 f und 22).
Das Begehren auf Verwertung weiterer Beweisergebnisse zur Anwendung von Optionsstrategien läuft wiederum (prozessordnungswidrig) auf eine Bestreitung des Urteilssachverhaltes hinaus, wonach die Umstellung des Hedgings von Stufe 2 auf 3 nicht den Kundenvereinbarungen entsprochen habe (insbesondere US 22).
Der Einwand, in den Fällen des "Punkthedgings" sei keine bestimmte Art des Hedgings vereinbart worden, übergeht die Konstatierung, wonach "eine zukünftige Optionsstrategie mit ungedeckten Optionen, somit mit spekulativem Charakter einer zusätzlichen Vereinbarung (bedurfte)" (US 16) und ficht mit seiner Forderung nach Berücksichtigung von Vertragsklauseln in der Beweiswürdigung lediglich obiges Urteilssubstrat an.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers finden sich zur subjektiven Tatseite getroffene Feststellungen nicht nur auf US 41, sondern - abgesehen von den Schilderungen des objektiven Tathergangsin ausreichendem Maße auch an weiteren Stellen des Urteils (US 22, 25, 32, 36).
Die Beschwerdebehauptung, dass "im Rahmen des Verfahrens erster Instanz (...) kein Hinweis für eine vorsätzliche Schädigung der Kunden durch den Erstangeklagten hervorgekommen ist", zeigt neuerlich das Ziel auch dieses Teils des Rechtsmittels auf, durch Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweisbewertung zu anderen, ihm genehmeren Sachverhaltsfeststellungen zu gelangen.
Die zu Punkt C des Schuldspruchs vorgetragenen Einwände nehmen ebenfalls nicht auf die gesamten Urteilsannahmen Bedacht; geht doch aus den Urteilsgründen klar hervor, dass die Angeklagten (auch in diesem Fall) bewusst von ihren vertraglich festgelegten Anlageverpflichtungen mit bedingtem Schädigungsvorsatz abgingen (US 31 f, 41).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Otto M*****:
Mit seiner Kritik (Z 4) an der Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 19. März 2002 gestellten Beweisanträge (S 923/XXVII) ist der Beschwerdeführer auf die Erledigung der Vefahrensrüge des Erstangeklagten H***** sowie darauf hinzuweisen, dass der Schöffensenat seine Entscheidung gemäß § 238 Abs 2 StPO nicht nur mit verspäteter Antragstellung, sondern ua auch mit dem Fehlen von entsprechenden - nach Lage des Falles indes erforderlichen - Darlegungen ("begleitendem Vorbringen") begründet hat (US 43 f). Der Versuch, die die Beweisaufnahme rechtfertigenden Erklärungen nunmehr (ausführlich) im Rechtsmittel nachzuholen, vermag diesen Mangel der Antragstellung nicht zu sanieren (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 41). Soweit die Mängelrüge (Z 5) die Verwendung des Begriffes "von Haus aus" bei der Feststellung eines größeren Risikos von Options- anstatt von Futuresstrategien (US 17) moniert, verfehlt sie schon deshalb ihr Ziel, weil das Gericht diese Annahme auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. Ge***** stützen konnte (vgl TZ 717 in ON 272 iVm US 39 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzesgemäß ausgeführt. Der Vorwurf fehlender Feststellungen zu den geschädigten Kunden, den Strategieumstellungen sowie der jeweiligen Schadenshöhe zu Schuldspruchfaktum A übergeht nämlich den diesbezüglichen Urteilssachverhalt (US 20 ff).
Gleiches gilt für die Behauptung mangelnder Feststellungen, ob und welche Vereinbarungen zwischen den einzelnen Kunden und der Firma Ho***** Leasing GmbH bestanden haben und welche Verstöße gegen welche Vertragspflichten konkret vorliegen, da sie die auf US 15 ff und 22 getroffenen ausreichenden Konstatierungen außer Betracht lässt. Mit dem Einwand, es liege hinsichtlich der Verurteilung trotz fallweise nicht mehr nachvollziehbaren Geldflüssen ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor, gibt der Nichtigkeitswerber zu erkennen, dass er die Urteilskonstatierungen in Zweifel zieht anstatt von diesen ausgehend einen allfälligen Rechtsfehler des Erstgerichtes nachzuweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher teils als unbegründet, teils als nicht prozessordnungskonform ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d StPO), weshalb das Oberlandesgericht Innsbruck über die Berufungen der Angeklagten, der Staatsanwaltschaft und der Privatbeteiligten zu erkennen hat (§ 285i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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