OGH 13Ns9/11v (RS0126604)

OGH13Ns9/11v17.8.2022

Rechtssatz

Wenngleich § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck.

Normen

StPO §37 Abs2 zweiter Satz

13 Ns 9/11vOGH25.02.2011
14 Ns 91/17vOGH10.01.2018

Auch

14 Ns 78/20mOGH14.01.2021

Vgl; Beisatz: Anders als bei Dauerdelikten (als tatbestandliche Handlungseinheit im engeren Sinn) gibt in den Fällen, in denen sich die den gesetzlichen Tatbestand ‑ solcherart in Form einer tatbestandlichen Handlungseinheit im weiteren Sinn ‑ erfüllende Verhaltensweise über mehrere Orte erstreckt, jener den Ausschlag, an dem die die deliktische Handlung beendende Tätigkeit, also in der Regel die letzte Ausführungshandlung, stattgefunden hat. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Überlassen von Suchtgift in einer das 25‑fache der Grenzmenge übersteigenden Menge in zahlreichen Einzelakten mit einem von vornherein auf Tatbildverwirklichung in Teilmengen und den mit der kontinuierlichen Tatbegehung über einen längeren Zeitraum verknüpften Additionseffekt gerichteten Vorsatz. (T2)

11 Ns 51/21wOGH26.07.2021

Beisatz: Hier: § 50 Abs 1 Z 2 WaffG. (T3)

11 Ns 65/22fOGH17.08.2022

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20110225_OGH0002_0130NS00009_11V0000_001

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