European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0130NS00034.26T.0520.001
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
[1] Der Wohnsitz der Angeklagten außerhalb des Sprengels des nach der StPO örtlich zuständigen Gerichts und deren Schwangerschaft stellen keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1] und 14 Ns 10/26w in Bezug auf eine vorübergehende Erkrankung).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung kommt daher nicht in Betracht.
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