European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140NS00010.26W.0219.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine – nach den bisher erbrachten Unterlagen – lediglich vorübergehende und nicht weiter spezifizierte Erkrankung der Angeklagten stellt – auch mit Blick auf die zu erwartende Ladung einer in Salzburg auffälliger Zeugin – keinen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar, weshalb die nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539) Delegierung nach derzeitiger Aktenlage nicht in Betracht kommt.
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