Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Eingaben vom 1. Juli 1999 lehnt der Antragsteller Ludwig M***** namens der L***** mbH u.a. den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner unter Bezugnahme auf " § 19 JN bzw § 72 StPO" ab, weil Anträge bzw Ablehnungsanträge als unsubstantiiert mittels Note zurückgestellt oder mittels Beschluss zurückgewiesen worden wären, "anstatt sie einer gesetzeskonformen Entscheidung zuzuführen".
Abgesehen davon, dass auch die vorliegenden Anträge keine konkreten Umstände anführen, auf Grund derer Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner befangen sein soll, sind, wie der Einschreiter selbst angibt, die bezughabenden Eingaben durch den Obersten Gerichtshof erledigt worden; eine nachträgliche Ablehnung von Gerichtspersonen ist aber nicht zulässig.
Im übrigen sei darauf hingewiesen, dass der Oberste Gerichtshof für die Entgegennahme von Strafanzeigen nicht zuständig ist.
Der (mit Anzeigen verbundene) Ablehnungsantrag war sohin zurückzuweisen.
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