Normen
StPO §74
13 Ns 21/86 | OGH | 13.11.1986 |
Ds 1/91 | OGH | 21.06.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Ein freundschaftliches Verhältnis bzw ein ständiger beruflicher Kontakt der Richter eines Gerichtshofes (zweiter Instanz) allein begründet keine Befangenheit. (T1) |
15 Os 14/09m | OGH | 15.04.2009 |
Auch; Beisatz: Hier: Zugehörigkeit zum selben Gericht sowie dienstlicher Kontakt aufgrund Dolmetschertätigkeit sind für sich allein keinesfalls geeignet, die volle Unbefangenheit der Berufsrichter aus der Sicht eines objektiven Beurteilers in Zweifel zu setzen; um die relevante Eignung zu erhalten, müssten noch andere Faktoren hinzutreten, die eine tatsächliche Befangenheit oder auch nur den Anschein einer solchen begründen könnten. (T2) |
13 Os 61/09h | OGH | 23.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein aus offenbar ganz anderem Anlass bestehender beruflicher Kontakt mit der für das gegenständliche Strafverfahren zuständigen Staatsanwältin begründet eine Ausgeschlossenheit iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO jedenfalls nicht. (T3) |
12 Ns 11/19t | OGH | 20.03.2019 |
Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19861113_OGH0002_0130NS00021_8600000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)