OGH 13Ns17/94 (RS0097041)

OGH13Ns17/941.7.2026

Rechtssatz

Das Gesetz geht in § 72 Abs 1 StPO von dem Grundsatz aus, daß bei keinem Richter Unbefangenheit und Unparteilichkeit mit Grund angezweifelt werden sollen, gleichgültig, ob eine solche Befangenheit tatsächlich vorliegt. Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit (EvBl 1956/255) vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen.

Normen

StPO §72 Abs1

13 Ns 17/94OGH14.12.1994
14 Ns 22/06fOGH04.04.2006

nur: Ist kein Grund vorhanden, der die Eignung besitzt, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit zu erwecken, dann kann Befangenheit nicht angenommen werden. Eine bloß subjektive Besorgnis der Befangenheit vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen. (T1)

12 Ns 56/07tOGH18.07.2007

nur T1

04 Präs 22/26hOGH01.07.2026

vgl

Dokumentnummer

JJR_19941214_OGH0002_0130NS00017_9400000_003

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