13 Bkd 1/05 | OGH | 11.10.2007 |
7 Bkd 3/07 | OGH | 07.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Das Disziplinarstatut enthält keine eigenen Vorschriften über die Bestimmung von Zeugengebühren. Somit ist - in Entsprechung der allgemeinen Verweisnorm des § 77 Abs 3 DSt - das im allgemeinen Strafverfahren anzuwendende Gebührenanspruchsgesetz heranzuziehen. (T1); Auf die sich in einer Bekämpfung der Höhe der Zeugengebühren erschöpfenden Ausführungen des Disziplinarbeschuldigten ist nicht weiter einzugehen, weil sich die Höhe der zuerkannten Zeugengebühren von vornherein einer Anfechtung durch den Disziplinarbeschuldigten entzieht (§ 22 GebAG) und zur Entscheidung darüber auch nicht die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission berufen ist. (T2) |
16 Bkd 14/09 | OGH | 05.07.2010 |
Beisatz: Es sind nicht nur die materiellen, sondern auch die formellen Bestimmungen des GebAG im Disziplinarverfahren anzuwenden. (T3) |
16 Bkd 5/09 | OGH | 20.12.2010 |
Beis wie T3 |
23 Os 1/16v | OGH | 04.11.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Ersatzlose Aufhebung einer vom hierfür nicht zuständigen Vorsitzenden des erkennenden Senats des Disziplinarrats vorgenommenen Bestimmung von Zeugengebühren. (T4)<br/> |
26 Ds 4/19s | OGH | 03.10.2019 |
Beis wie T4 |
20 Ds 8/21p | OGH | 22.06.2021 |
Vgl; Beisatz: Der Rechtszug bei der Bestimmung von Zeugengebühren geht vom Präsidenten des Disziplinarrats (bzw dem von diesem betrauten Bediensteten der Kammer – § 20 Abs 1 GebAG) an das Bundesverwaltungsgericht (§ 22 Abs 1 erster Satz GebAG). (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20071011_OGH0002_013BKD00001_0500000_001
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