OGH 12Os97/94; 14Os52/96 (RS0096989)

OGH12Os97/94; 14Os52/967.10.2025

Rechtssatz

Es ist dem Richter nicht verwehrt, sich schon vor Schluß der Hauptverhandlung eine bestimmte Meinung über Schuld und Unschuld eines Angeklagten zu bilden (SSt 25/81); von einer Befangenheit (§ 72 Abs 1 StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt (oder die Geschworenen in diesem Sinne zu beeinflussen sucht).

Normen

StPO §72 Abs1

12 Os 97/94OGH13.10.1994
14 Os 52/96OGH15.10.1997

nur: Von einer Befangenheit (§ 72 Abs 1 StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt. (T1); Beisatz: Hier: Sachverständiger (T2)

11 Os 106/25kOGH07.10.2025

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19941013_OGH0002_0120OS00097_9400000_003

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