European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00096.25X.0917.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Den Angeklagten N* und G* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Freisprüche des * G* enthält, wurden * N* des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2 und 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, und Abs 3 (je iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB (I./A./ und II./) sowie des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (I./B./) und * G* des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden von Bedeutung, haben N* und G* am 28. Februar 2025 in P* in einverständlichem Zusammenwirken in drei im Urteil näher beschriebenen Fällen anderen gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StGB) fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch in Wohnstätten wegzunehmen versucht, indem sie jeweils mit nachgemachten und widerrechtlich erlangten Schlüsseln und einem Bolzenschneider in Einfamilienhäuser (II./A./ bis C./) einzudringen versuchten.
Rechtliche Beurteilung
[3] Seine dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde hat der Angeklagte N* bloß angemeldet, ohne aber dabei einen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt zu bezeichnen (vgl § 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).
[4] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten G* schlägt fehl.
[5] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die gewerbsmäßige Tatbegehung des Beschwerdeführers – im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen (RIS‑Justiz RS0118317) – mit den mehrfachen Tathandlungen, dem mitgeführten Werkzeug, dem vielfach einschlägig getrübten Vorleben und seiner tristen finanziellen Situation begründet (US 13).
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[8] Entsprechend den Ausführungen der Generalprokuratur bleibt mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO anzumerken, dass die Tatrichter beim Angeklagten N* zu I./A./ und II./ in den Entscheidungsgründen – auch in Verbindung mit dem (nur) zur Verdeutlichung heranzuziehenden (RIS‑Justiz RS0114639) Referat nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO – nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass dessen Absicht (auch) auf die wiederkehrende Begehung von (in jedem Einzelfall für sich allein) schweren Diebstählen iSd § 128 Abs 1 Z 2 und 5 StGB und auf sonstige, nicht iSd § 129 Abs 2 Z 1 StGB qualifizierte Einbruchsdiebstähle gerichtet war (US 10 iVm US 4). Insofern erweist sich die Subsumtion der von diesen Schuldsprüchen erfassten Taten auch unter § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB als verfehlt.
[9] Dieser vom Angeklagten nicht geltend gemachte Subsumtionsfehler (Z 10) wirkte sich jedoch mangels Einflusses auf den nach § 130 Abs 3 StGB gebildeten Strafrahmen nicht zu seinem Nachteil aus. Eine Bindung des Berufungsgerichts an den Schuldspruch besteht nach Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof in diesem Umfang nicht (RIS‑Justiz RS0118870). Ebenso wenig ist das Erstgericht bei der Ausstellung der Endverfügung und der Strafkarte an die fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS‑Justiz RS0129614).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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