OGH 12Os96/14f

OGH12Os96/14f25.9.2014

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. September 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Breuß als Schriftführerin in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 27. Juni 2014, GZ 41 Hv 28/14w‑38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00096.14F.0925.000

 

Spruch:

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Wiener Neustadt verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang H***** unter Bezugnahme auf den bereits im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch (GZ 12 Os 38/14a‑5 des Obersten Gerichtshofs; Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 33) wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug teilweise bedingt nachgesehen wurde. Nach dem Inhalt dieses rechtskräftigen Schuldspruchs hat er am 27. April 2013 in E***** eine wehrlose Person, nämlich die tief schlafende und mittelschwer alkoholisierte Sandra S*****, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, nämlich den Beischlaf vollzog.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt:

Die Sanktionsrüge zeigt zutreffend auf, dass die Ablehnung der Gewährung bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB unter ‑ wie bereits im ersten Rechtsgang aufgezeigt ‑ verfehlter, die entsprechenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zu AZ 12 Os 38/14a negierender Anführung des „uneinsichtigen Verhaltens“ des Beschwerdeführers (US 6) einen unvertretbaren Gesetzesverstoß nach § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO begründet, der zur (neuerlichen) Aufhebung des Strafausspruchs zwingt (Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 6; RIS‑Justiz RS0091988), weil die Entscheidung auch mit dem Hinweis auf die (ebenfalls nur spezialpräventiv relevante) „deutlich erkennbare Grenzüberschreitung“ nicht hinreichend zum Ausdruck bringt, dass die gänzlich bedingte Strafnachsicht bereits aus generalpräventiven Erwägungen abzulehnen wäre und dem Angeklagten damit aus seiner Verteidigungsstrategie ein sich konkret auswirkender Nachteil erwächst (RIS‑Justiz RS0090897 [T2, T3 und T5]).

Das Erstgericht (Lässig, WK‑StPO § 43 Rz 23; Ratz, WK‑StPO § 285i Rz 4, 5) wird die Strafe daher neu zu bemessen haben (12 Os 165/10x mwN).

Das angefochtene Urteil war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten im Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen (§ 285e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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