OGH 12Os96/12b (RS0128200)

OGH12Os96/12b28.8.2012

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Beteiligung des Beschuldigten bei einer Verhandlung durch „Zuschaltung“ mittels technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung („Videokonferenz“) sieht die Strafprozessordnung nur für die Durchführung einer Haftverhandlung (§ 176 Abs 3 iVm § 153 Abs 4 StPO), nicht jedoch für die Hauptverhandlung vor. Ist für das Gericht ersichtlich, dass dem Angeklagten ein (persönliches) Erscheinen bei Gericht zufolge eines „unabweisbaren Hindernisses“ verwehrt ist, so kommt ein Verfahren in Abwesenheit von vornherein nicht in Betracht.

Normen

StPO §6 Abs1
StPO §427 Abs1

12 Os 96/12bOGH28.08.2012
13 Os 122/17sOGH06.12.2017

Auch; Beisatz: Eine (dennoch) auf diese Weise durchgeführte Hauptverhandlung (und Urteilsfällung) findet in Abwesenheit des Angeklagten statt. (T1)

11 Ns 9/20tOGH02.03.2020

Vgl; Beisatz: Rechtslage vor BGBl I 2020/14. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120828_OGH0002_0120OS00096_12B0000_001

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