Normen
FinStrG §33 Abs2 lita
UStG 1972 §11 Abs14
12 Os 92/93 | OGH | 23.09.1993 |
13 Os 65/08w | OGH | 23.07.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Es ist in Rechtsprechung und Lehre unbestritten, dass der Vorsteuerabzug aufgrund einer Rechnung für ein Scheingeschäft selbst dann unzulässig ist, wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer abgeführt hat. Keine Verletzung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer. (T1) |
13 Os 152/08i | OGH | 19.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG setzt die Übereinstimmung zwischen der in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten oder zu liefern beabsichtigten Ware (hinsichtlich des zuletzt genannten Umstands vgl § 19 Abs 2 Z 1 UStG) voraus. Demgemäß bedarf es stets einer Rechnung, in der auch die Art und der Umfang der Leistung richtig und identifizierbar bezeichnet wird. Eine für die Gewährung des Vorsteuerabzugs ausreichende Leistungsbezeichnung ist dann nicht gegeben, wenn die Angaben tatsächlicher Art in der Rechnung unrichtig sind. Nicht abzugsfähig sind jedenfalls die in Rechnungen, denen keine Leistungen zu Grunde liegen, ausgewiesenen Vorsteuerbeträge, sodass demgemäß Umsatzsteuer-Voranmeldungen, in denen solche Beträge dennoch in Abzug gebracht werden, nicht § 21 UStG entsprechen. (T2) |
13 Os 105/08b | OGH | 19.03.2009 |
Auch; Beis wie T1 |
13 Os 1090/12x | OGH | 20.12.2012 |
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_19930923_OGH0002_0120OS00092_9300000_001
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