OGH 12Os92/21b (RS0133968)

OGH12Os92/21b23.3.2022

Rechtssatz

Mit Blick auf die Zielsetzung des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO, bei leicht ausschließbarem Anfangsverdacht kein Strafverfahren einzuleiten, sind (nur) jene Informationsquellen als behördeninterne im Sinn dieser Bestimmung anzusehen, welche die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft durch bloße Einsichtnahme ohne Inanspruchnahme Dritter nutzen kann und darf. Demgemäß ist die Beischaffung eines Gerichtsaktes durch die Staatsanwaltschaft zur Einsichtnahme – anders als die Einsichtnahme in die (gesamte) VJ oder die Abfrage des Strafregisters – nicht mehr als Nutzung einer behördeninternen Informationsquelle im Sinn dieser Bestimmung anzusehen.

Normen

StPO §91 Abs2

12 Os 92/21bOGH23.03.2022

Verstärkter Senat

12 Os 10/22wOGH28.04.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zu Erkundigungen im Sinne des § 91 Abs 2 letzter Satz StPO. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20220323_OGH0002_0120OS00092_21B0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)