OGH 12Os91/95 (RS0097670)

OGH12Os91/953.8.1995

Rechtssatz

Die im Zeitpunkt der Verhandlung nicht ausgewiesene Zustellung der Ladung an den ausgewiesenen Verteidiger hindert nicht die Durchführung der Verhandlung, durch die Anwesenheit einer für den Beschwerdeführer bestellten Verteidigerin aus dem Richterstande waren die formellen Voraussetzungen - einschließlich der Wahrung des Parteiengehörs - für die Beschlussfassung nach § 181 Abs 2 StPO gegeben.

Normen

StPO §181 Abs2

12 Os 91/95OGH03.08.1995
12 Os 76/06bOGH27.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige und pflichtwidrige Verweigerung der Annahme der Ladung zur Haftverhandlung durch den Wahlverteidiger; Bestellung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19950803_OGH0002_0120OS00091_9500000_001

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