OGH 12Os87/99

OGH12Os87/9914.7.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 1999 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. E. Adamovic als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Yasar A***** wegen des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB, AZ 16 Vr 786/99 des Landesgerichtes Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 26. Mai 1999, AZ 8 Bs 472,473,474,476/99 (= ON 40), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Yasar A***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Gegen den Beschuldigten Yasar A***** wurde im oben bezeichneten Verfahren am 28. April 1999 wegen des dringenden Verdachtes des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB die Voruntersuchung eingeleitet, wobei ihm zur Last gelegt wird, im März 1999 in Traun die Übergabe von 51 Stück 100-DM-Falsifikaten von Sebahattin O***** an Fatih Y***** als Vermittler angebahnt und in der Folge organisiert zu haben.

Am selben Tag wurde über ihn aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und lit b StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 9).

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge, ordnete die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO an und sprach die Wirksamkeit dieses Haftbeschlusses bis 26. Juli 1999 aus (ON 40).

Der dagegen erhobenen Grundrechtsbeschwerde des Yasar A***** kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Gerichtshof zweiter Instanz gründete den gegen den Beschuldigten gerichteten dringenden Verdacht der Begehung des Verbrechens der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB (richtig: als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB - Leukauf-Steininger Komm3 § 232 StGB RN 7) und den herangezogenen Haftgrund vor allem auf die im angefochtenen Beschluß detailliert verwerteten Angaben des Mitbeschuldigten Fatih Y***** und auf die Verantwortung des Beschwerdeführers.

Soweit die Beschwerde den Tatverdacht mit dem Einwand zu problematisieren trachtet, daß die Verfahrensergebnisse keine Anhaltspunkte dafür erbracht hätten, daß ein Einverständnis des Mitbeschuldigten O***** mit einem an der Fälschung Beteiligten oder einem anderen Mittelsmann vorlag, übersieht sie, daß es für die Annahme des Einverständnisses mit dem Mittelsmann genügt, wenn der Täter sich dessen bewußt ist, daß die Person, von der er das Falschgeld übernimmt, mit dem Fälscher, wenn auch nur durch weitere an der Fälschung Beteiligte und/oder Mittelspersonen, die den gleichen Vorsatz hatten, in Verbindung steht (SSt 55/57 = JBl 1985, 434 = ÖJZ-LSK 1984/197). Eine derartige Verdachtslage ist auf Grund der Verantwortung des Fatih Y*****, wonach ihm Yasar A***** bestätigt habe, "er könnte Falschgeld auftreiben", dieses müßte aber sofort bezahlt werden (203) und jener des Beschwerdeführers, wonach O***** ihm ein Bündel 100-DM-Scheine unter Hinweis darauf gezeigt habe, es handle sich um Falschgeld guter Qualität, das er verkaufen würde und ihm überdies eine prozentuelle Beteiligung an "derartigen Vermittlungsgeschäften" angeboten haben soll (195 f), gegeben.

Indem die Beschwerde die zum angenommenen Tatbeitrag von Yasar A***** in der bekämpften Entscheidung verwerteten Beweisergebnisse mit der Behauptung übergeht, der Gerichtshof zweiter Instanz habe "diese Verfahrensergebnisse nicht dargestellt, sodaß im Dunkeln bleibt, welche Verfahrensergebnisse für eine Vermittlerrolle des Einschreiters sprechen würden", entzieht sie sich mangels gesetzmäßiger Darstellung von vornherein ein sachbezogenen Erörterung.

Soweit die Annahme des Oberlandesgerichtes, der Beschwerdeführer habe den Mitbeschuldigten Y***** und O***** die Telefonnummer des jeweils anderen mitgeteilt, in Zweifel gezogen wird, ist auf die diesbezüglichen Angaben des Beschuldigten Y***** vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter (211, 251) zu verweisen.

Auch die Beschwerdeargumentation zum angenommenen Haftgrund erweist sich als nicht zielführend: Da das Verbrechen der Geldfälschung nach § 232 Abs 2 StGB als Delikt mit überschießender Innentendenz mit der Übernahme der Falsifikate formell vollendet ist (ÖJZ-LSK 1977/271 = EvBl 1977/263), können alle in der Beschwerde angestellten, an der geringen Anzahl der in Verkehr gebrachten Falsifikate orientierten Überlegungen zu den schweren Folgen der Anlaßtat, die das Beschwerdegericht bei vorliegend ersichtlich gewerbsmäßig und professionell organisierter Geldfälschung zutreffend bejahte, auf sich beruhen.

Der Umstand, daß bereits Mitte Februar 1999 in mehreren Lokalen in Traun bekannt war, daß der Beschwerdeführer "mit Falschgeld zu tun hat", in Verbindung mit dessen von Y***** bekundeten Äußerung, er könne "Falschgeld auftreiben" (abermals 203), lassen im Sinn der bekämpften Entscheidung befürchten, daß der Beschuldigte trotz seiner zur Tatzeit aufrechten Beschäftigung als Leasingarbeiter (15) ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat.

Der - bei realitätsbezogener Betrachtung durch gelindere Mittel nicht substituierbare - Haftgrund der Tatbegehungsgefahr liegt somit vor.

Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der seit 28. April 1999 andauernden Haft geht schon im Hinblick auf die hier aktuelle gesetzliche Strafdrohung des § 232 Abs 1 StGB (ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) ins Leere.

Auf den Inhalt der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung des Beschwerdeführers, mit der die Grundrechtsbeschwerde unter Betonung "nunmehr vorliegender Beweisergebnisse" ergänzt wird, war nicht einzugehen, weil sich das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu beziehen hat (13 Os 69/98; 160/98; 189/98) und im Grundrechtsbeschwerdeverfahren der Grundsatz der Einmalig- keit der Rechtsmittelausführung gilt (13 Os 189/98, 11/99).

Der unberechtigten Grundrechtsbeschwerde mußte demnach - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) - ein Erfolg versagt bleiben.

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