OGH 12Os81/91

OGH12Os81/9117.10.1991

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loub als Schriftführerin in der Strafsache gegen Magnus G***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach §§ 15, 169 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 25.April 1991, GZ 17 Vr 162/91-10, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Fabrizy, und des Verteidigers Dr. Huber, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Magnus G***** wurde des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach den §§ 15, 169 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 9.November 1990 in D***** am Mehrfamilienhaus A*****weg 9 ohne Einwilligung des Eigentümers Hans S***** dadurch, daß er die mit einem Kunststoffbelag versehene Holzstiege unter Verwendung von Nitroverdünnung und eines Feuerzeuges in Brand zu stecken trachtete, versucht, eine Feuersbrunst zu verursachen.

Nach dem wesentlichen Inhalt der Urteilsgründe betrat der nach einem Lokalbesuch mittelstark alkoholisierte Angeklagte gegen

1.20 Uhr des 9.November 1990 das in D*****, A*****weg 9 ,gelegene Mehrfamilienhaus des Hans S***** durch die unversperrte Eingangstür, um Werner P***** zu suchen, von dem er irrig annahm, daß er sich dort aufhalte.

Das fast zur Gänze aus Holz erbaute mehrgeschossige Haus war von 12 Personen bewohnt, die sich in dieser Nacht auch darin aufhielten. Auf der Suche nach P***** gelangte der Angeklagte über die Holztreppe bis ins zweite Obergeschoß, wo er hinter der Treppe eine verschlossene Dose mit einer brennbaren Flüssigkeit entdeckte. G***** vermutete, daß es "eine Art Terpentin" sein könnte, tatsächlich handelte es sich um ein im Handel unter der Bezeichnung "Nitroverdünnung" bekanntes Lösungsmittel mit den leicht flüchtigen Bestandteilen Aceton, Ethylacetat und Toluol. Daraufhin entschloß sich der Angeklagte, auf der mit einem Kunststoffbelag aus PVC (Polyvinylchlorid) versehenen Holzstiege unter Verwendung der vorgefundenen brennbaren Flüssigkeit und des von ihm mitgeführten Feuerzeuges ein Feuer zu entfachen. Er hoffte, daß P***** dadurch gezwungen werde, aus einer der Wohnungen herauszukommen. Der Angeklagte verschüttete deshalb eine unbekannte Menge an Nitroverdünnung an mehreren Stellen der Holzstiege zwischen Erdgeschoß und zweitem Obergeschoß und zündete sie an zumindest zwei Stellen mit seinem Feuerzeug an. Es entstanden zwei Brandherde auf dem PVC-Bodenbelag der Stiege im oberen und im unteren Stiegenhaus. Die Feuer erloschen jedoch auf Grund der schlechten Brennbarkeit des PVC-Belages. Ferner riß G***** im Stiegenhaus einen Fenstervorhang herunter und versuchte, auch diesen mit seinem Feuerzeug anzuzünden, was ihm jedoch nicht gelang. Auf Grund der Materialbeschaffenheit (Polyesterfaser) wäre ein Entzünden des Vorhanges und eine Brandausbreitung überdies nur mit Hilfe einer Stützflamme oder bei großflächiger Entzündung mittels einer brennbaren Flüssigkeit möglich gewesen. Bei der vom Angeklagten entzündeten Nitroverdünnung handelte es sich um eine gut brennbare Flüssigkeit der Gefahrenklasse 1, die durch eine Zündquelle wie etwa die Flamme eines Feuerzeuges sofort zu entflammen ist. Ihre Brandgefährlichkeit entspricht derjenigen von Benzin. Der PVC-Belag auf der Holzstiege war so beschaffen, daß er durch ein Feuer eines bestimmten Ausmaßes zerstört (durchgebrannt oder geschmolzen) werden konnte. Wäre das brennende Lösungsmittel in Ritzen oder Spalten des Bodenbelages im Bereich der Ecken und Kanten der Stufen gelangt oder in einer größeren Menge verschüttet worden, hätte der PVC-Bodenbelag durchbrennen oder schmelzen und das darunterliegende Holz der Stiege Feuer fangen können. So hätte ohne weiteres ein ausgedehnter Brand entstehen können, welcher das ganze Haus erfaßt hätte und der mit gewöhnlichen Mitteln nicht mehr unter Kontrolle zu bringen gewesen wäre. Magnus G***** hielt bei seinem Tun die Herbeiführung eines solchen Feuers ernstlich für möglich und fand sich damit ab. Bei seinem Versuch, im Stiegenhaus Feuer zu legen, wurde der Angeklagte durch einen aufmerksam gewordenen Hausbewohner durch den Türspion einer Wohnungstür beobachtet. Er konnte daher kurz hernach vom herbeigerufenen Gendarmeriebeamten festgenommen werden.

Rechtliche Beurteilung

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Eingangs seiner vermengt ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und Z 5 a) behauptet der Beschwerdeführer einen Widerspruch in den Urteilsgründen, weil einerseits von einem Erlöschen des Feuers auf Grund der schlechten Brennbarkeit des PVC-Bodenbelages ausgegangen, andrerseits aber konstatiert werde, daß die Brennbarkeit des Bodenbelages nicht feststellbar sei. Diesen die bezüglichen Urteilspassagen aus ihrem Zusammenhang lösenden und zudem sinnentstellt wiedergebenden Ausführungen zuwider hat jedoch das Schöffengericht keineswegs die Brennbarkeit des Belages (schlechthin) verneint, sondern lediglich (siehe Gutachten des Brandsachverständigen Dipl.Ing. Werner WINKLER S 120) ausgeführt, daß grundsätzlich je nach chemischer Zusammensetzung drei Abstufungen der Brennbarkeit von Bodenbelägen aus PVC zu unterscheiden seien, nämlich leicht, mittelschwer und schwer brennbar, wobei allerdings (mangels genauer Kenntnisse über dessen tatsächliche chemische Beschaffenheit) nicht feststehe, welcher dieser Kategorien der tatgegenständliche Belag zuzuordnen sei. Damit wird aber die grundsätzliche, wenn auch möglicherweise schlechte Brennbarkeit des in Rede stehenden Bodenbelages keineswegs in Frage gestellt. Zudem ist das Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ohnehin von einer schlechten Brennbarkeit des Belagmaterials ausgegangen (S 133). Davon abgesehen hat der Sachverständige und ihm folgend das Gericht (S 120 und S 127) die Gefahr eines Brandes gar nicht im Weiterbrennen des Belages, sondern vielmehr in der Möglichkeit erblickt, daß die Holzkonstruktion der Treppe nach Durchbrennen oder Durchschmelzen des PVC-Belages (infolge der Hitzeeinwirkung der brennenden Flüssigkeit) oder durch in Ritzen eingedrungene Nitroverdünnung hätte Feuer fangen können, weshalb die Brennbarkeit des Bodenbelages bzw. dessen graduelle Abstufung keine entscheidende Tatsache im Sinn der beiden geltend gemachten formellrechtlichen Nichtigkeitsgründe betrifft.

Aus dem nämlichen Grund geht auch der weitere Beschwerdehinweis auf das Gutachten der kriminaltechnischen Zentralstelle fehl, wonach eine Ausbreitung des Feuers über den Belag als unwahrscheinlich angesehen werden müsse, da PVC-Kunststoffbeläge nach ihrer Entzündung nicht weiterbrennen und der Fußbodenbelag unter den "vorliegenden Umständen" nicht brennbar sei, schließen doch auch diese Ausführungen die Möglichkeit eines Brandes der hölzernen Treppe entweder nach Durchschmelzen oder zufolge Spalten oder Ritzen des darüber befindlichen Kunststoffbelages und damit eine Brandausbreitung über das gesamte Stiegenhaus gar nicht aus. Hält man hinzu, daß sich die von der Kriminaltechnischen Zentralstelle der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit durchgeführte Untersuchung auf das übermittelte Untersuchungsmaterial sowie die Feststellung der bei der Tat verwendeten Brandstiftungs- bzw. Brandunterstützungsmittel und deren chemische Zusammensetzung beschränkte (S 63 ff) und daß dabei ausdrücklich festgehalten wurde, es könne mangels Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten nicht festgestellt werden, wie groß die Gefahr einer Brandausbreitung war (S 71), so kann von einem erörterungsbedürftigen Widerspruch zwischen diesem Gutachten und jenem des zur Hauptverhandlung zugezogenen Sachverständigen Dipl.Ing. WINKLER keine Rede sein. Mit welchen weiteren Widersprüchen zwischen den beiden genannten Gutachten sich das Gericht zwecks Vermeidung eines formalen Begründungsmangels noch hätte auseinandersetzen müssen, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Was die behaupteten Widersprüche innerhalb des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. WINKLER anlangt, so liegen diese - entgegen dem Beschwerdevorbringen - nicht vor, weil der Sachverständige bei seinen in der Beschwerde gegenübergestellten Ausführungen jeweils von anderen Prämissen, vor allem in Ansehung der Quantität der verschütteten und angezündeten Nitroverdünnung ausgegangen ist und auch jene Umstände angeführt hat, unter denen selbst bei Verwendung einer verhältnismäßig geringen Menge von Nitroverdünnung als Zündmittel ein ausgedehnter Brand entstehen kann (vgl. S 120 und 121).

Dementsprechend kann auch keine Rede davon sein, daß die auf dem Sachverständigengutachten fußenden Urteilsausführungen zur konkreten Gefährlichkeit der Handlung bloß von den tatsächlichen Verhältnissen losgelöste Scheingründe darstellen. Soweit der Angeklagte die Ausführungen des Sachverständigen

Dipl.Ing. WINKLER für nicht überzeugend hält, bekämpft er in unzulässiger Weise die durchaus einleuchtende tatrichterliche Beweiswürdigung.

Auch das behauptete Fehlen plausibler Gründe für die Urteilsannahme, der Angeklagte habe die Herbeiführung eines ausgedehnten Feuers ernstlich für möglich gehalten, trifft nicht zu. Denn die Beschwerde übergeht hiebei, daß das Schöffengericht diese Feststellung zur inneren Tatseite mit der Vorgangsweise des Angeklagten, der von ihm selbst zugegebenen Zielsetzung seines Handelns sowie mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründete (S 130 f). Damit ist das Gericht seiner Verpflichtung zur gedrängten Darstellung seiner Erwägungen (s. § 270 Abs. 22 Z 5 StPO) nachgekommen, ohne daß es gehalten war, sich mit allen gegen seine Beweiswürdigung möglichen, zum Teil erst im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde konkretisierten Einwänden im voraus auseinanderzusetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder3 ENr. 6 bis 8 zu § 281 Z 5 StPO).

Fehl geht das weitere Beschwerdevorbringen, das Gericht habe unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei der vom Angeklagten entzündeten Nitroverdünnung nur um eine geringe Menge handeln konnte. Zwar sah sich das Gericht mangels diesbezüglich verläßlicher Beweise und angesichts nur geschätzter Mengenangaben des Angeklagten ("je ca. 1/8 l" - S 113) zur Feststellung der genauen Quantität der verschütteten Nitroverdünnung außerstande. Es ist jedoch angesichts der weiteren Feststellung, daß es sich um den Inhalt der vom Angeklagten verwendeten und vorgefundenen Dose (deren Größe auf den Lichtbildern 20 und 21 der Lichtbildbeilage 5 zur Anzeige ON 2 aktenkundig ist) handelte und der Doseninhalt an mehreren Stellen der Holzstiege verschüttet wurde, ersichtlich ohnedies bloß von einer relativ geringen, das vom Angeklagten selbst angegebene Maß jedenfalls nicht übersteigenden Menge ausgegangen.

Ferner rügt der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellung, wonach die Nitroverdünnung an "mehreren" Stellen verschüttet und "zumindest" an zwei Stellen angezündet wurde, als "ungenau bzw. unrichtig". Doch hat mit dieser Formulierung das Gericht ohnehin nur zwei, vom Angeklagten selbst zugegebene Brandstellen als erwiesen angesehen und auch nur diese ausführungsnah für eine Feuersbrunst erachtet; irrelevant ist damit, wo er allenfalls sonst noch im Stiegenhaus Nitroverdünnung vergossen hat. Ebensowenig entscheidungswesentlich sind auch die vom Angeklagten vermißten Feststellungen über den genauen Ort der beiden Brandstellen, der übrigens - wie die Beschwerde selbst hervorhebt - aus der der Anzeige angeschlossenen Lichtbildermappe eindeutig zu ersehen ist. Wenn der Nichtigkeitswerber in diesem Zusammenhang allerdings vermeint, aus den Lichtbildern gehe hervor, daß die mit einem PVC-Belag bedeckten Treppenstufen keinerlei Risse, Spalten oder sonstige Beschädigungen aufwiesen, ist ihm zu erwidern, daß sich schon deshalb keine erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Tatsachenfeststellungen ergeben, weil aktenkundig aus weiteren Lichtbildern das Gegenteil zu entnehmen ist, und - wie die Beschwerde selbst hervorkehrt - an einer Stelle das Holz (sogar schon) leicht angekohlt ist.

Formale Begründungsmängel (Z 5) haften damit dem Urteil nicht an. Ebensowenig bestehen erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidungswesentlichen Tatsachen (Z 5 a).

Auch die eine Tatbeurteilung als Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB anstrebende Rechtsrüge (Z 10) versagt, weil darin ein auf Herbeiführung einer Feuersbrunst gerichteter Vorsatz des Angeklagten mit der Behauptung in Abrede gestellt wird, ein solcher sei nicht nachweisbar. Die Nichtigkeitsbeschwerde entbehrt insoweit einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sie nicht, wie dies für die Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, vom tatsächlichen Urteilsinhalt ausgeht (vgl. Mayerhofer-Rieder3 ENr. 30 zu § 281 StPO). Soweit der Beschwerdeführer aber in diesem Zusammenhang "zusätzlich als Begründungsmangel" geltend macht, das Gericht habe sich mit den Aussagen des Angeklagten nicht schlüssig und ausreichend auseinandergesetzt, genügt es, ihn auf das zur Mängelrüge Gesagte zu verweisen, wobei nur am Rande bemerkt sei, daß sich der Angeklagte zwar im Laufe des Verfahrens stark wechselnd verantwortete, indes niemals vorbrachte, er habe das Feuer so gelegt, daß eine Feuersbrunst unter keinen Umständen (s. § 15 Abs. 3 StGB) möglich gewesen wäre.

Der Rechtsrüge ist zuzustimmen, daß der Begriff der Feuersbrunst im Sinn des § 169 StGB die Entfesselung eines ausgedehnten, in seinem Ausmaß nicht mehr beherrschbaren Feuers voraussetzt; ein dem Erstgericht unterlaufener Rechtsirrtum wird aber damit nicht behauptet, weil dieses ohnehin von diesem Begriff einer Feuersbrunst ausgegangen ist. In Wahrheit wird mit dem Vorbringen, die vom Angeklagten gelegten Feuer seien zu keiner Zeit geeignet gewesen, eine Feuersbrunst zu verursachen, weil die Menge des verwendeten Lösungsmittels derart gering gewesen sei, daß die Flammen selbst und ohne Zutun Dritter verlöschen mußten, der Sache nach das - von der Beschwerde nur hilfsweise geltend gemachte - Vorliegen eines absolut untauglichen Versuches der Verursachung einer Feuersbrunst behauptet.

Nach § 15 Abs. 3 StGB ist der Versuch (und die Beteiligung daran) dann nicht strafbar, wenn die Vollendung der Tat unter anderem nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war. Zur absoluten Untauglichkeit des Versuches wird demnach nach der herrschenden Judikatur (SSt. 57/81 = verst. Senat) gefordert, daß die Vollendung der Tat objektiv unter keinen Umständen möglich war, es also auch bei einer generalisierenden, von den Besonderheiten des Einzelfalles losgelösten Betrachtungsweise geradezu denkunmöglich war, daß es jemals zur Vollendung der Tat kommen konnte. Bloß relativ untauglich und damit strafbar ist der Versuch, wenn er lediglich zufolge der Umstände des Einzelfalles gescheitert ist, das Mittel oder das Objekt also für die Herbeiführung des strafbaren Erfolges zwar in abstracto durchaus geeignet, die Vollendung der Tat aber in concreto nicht möglich war (EvBl. 1976/265, SSt. 49/35, SSt. 51/38, EvBl. 1982/34 uva). Bei einer solchen generalisierenden Betrachtung ist demnach von den in der Beschwerde hervorgehobenen Umständen des Einzelfalles (die übrigens das Erstgericht bei Prüfung, ob eine Feuersbrunst möglich gewesen wäre, ohnehin weitgehend verwertet hat) abzusehen, weshalb sich die Vorgangsweise des Angeklagten, der es unternahm, in einem fremden, dreigeschossigen und aus Holz bestehenden Mehrfamilienhaus die dort befindliche Holzstiege unter Verwendung eines zur Brandentfachung durchaus geeigneten Zündmittels in Brand zu stecken, als zwar fehlgeschlagener, indes keineswegs absolut untauglicher Versuch einer Brandstiftung darstellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten

nach § 169 Abs. 1 StGB zu einer zwanzigmonatigen Freiheitsstrafe. Es wertete als erschwerend die Vielzahl der einschlägigen Vorverurteilungen, welche die Voraussetzungen des (allerdings nicht angewendeten) § 39 StGB erfüllen sowie den Umstand, daß (neben der Eigentums- auch) eine Gefährdung von zwölf Personen durch die Handlung des Angeklagten gegeben war, mildernd fielen sein Teilgeständnis und der Umstand ins Gewicht, daß die Tat beim Versuch geblieben ist.

Mit seiner Berufung begehrt der Angeklagte eine Strafherabsetzung und die Gewährung (teil-)bedingter Strafnachsicht.

Der Angeklagte kann allerdings keine zusätzlichen Milderungsgründe nennen oder aufzeigen, daß die Erschwerungsgründe fehlerhaft genannt und gewertet wurden: Ein volles oder gar reumütiges Geständnis des am Schluß der Hauptverhandlung seinen Freispruch reklamierenden Angeklagten (S 121) lag nicht vor. Von einer Unbesonnenheit oder heftigen Gemütsbewegung als Triebfeder zur Tat kann nicht gesprochen werden, wollte doch der Angeklagte den Werner P*****, von dem er nur auf Grund der Äußerung eines Unbekannten 8.000 bis 10.000 S zu fordern berechtigt zu sein meinte, zielgerichtet "ausräuchern" (S 112). Bei zahlreichen seiner Vorstraftaten war der Angeklagte alkoholisiert (S 125). Da er nun abermals im alkoholisierten Zustand einschlägig rückfällig geworden ist, ist ihm der neuerliche übermäßige Alkoholgenuß vorzuwerfen (§ 35 StGB). Abgesehen davon ist auf Grund seines wohl überdachten und geplanten Handelns gar nicht zu erkennen, daß er zur Tatzeit durch Alkoholisierung maßgeblich in seiner Zurechnungsfähigkeit beschränkt gewesen ist.

Der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB wurde allein schon auf Grund des Umstandes, daß die Tat beim Versuch geblieben ist, angenommen. Daß nur ein (und nicht: kein) Schaden in der Höhe von 2.000 S erwachsen ist, kann daher zusätzlich keinesfalls mildernd sein. Der Plan des Angeklagten ist, wie schon anläßlich der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt, gescheitert, jedoch aus Umständen, die nicht in seiner Person lagen, sodaß er keineswegs behaupten kann, er hätte freiwillig sich der Zufügung eines größeren Schadens enthalten.

Worin in dem Umstand, daß er "erst" nach vierzehn Monaten (!) wieder gleichartig rückfällig geworden ist, ein Anhaltspunkt für einen Milderungsgrund zu finden wäre, kann der Angeklagte, der diese Tatsache ausdrücklich hervorhebt, selbst nicht sagen. Seine Tat stand auch mit seinem sonstigen Verhalten nicht im auffallenden Widerspruch, weil er schon mehrfach einschlägig vorbestraft ist; ganz abgesehen davon, daß ihm schon deshalb mangels eines ordentlichen Lebenswandels der Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB genommen war. Bei der in diesem Fall möglichen Strafobergrenze von fünfzehn Jahren, ist das gefundene Strafmaß keineswegs überhöht. Auf Grund des Vorlebens des Angeklagten ist die Möglichkeit einer abermaligen bedingten Strafnachsicht ausgeschlossen. Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

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