OGH 12Os78/13g

OGH12Os78/13g8.8.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Sol und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Samir S***** wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 153 Hv 72/09v des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 7. Oktober 2009, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Bauer, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2009, GZ 153 Hv 72/09v-18, verletzt im Umfang des Widerrufs der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 26. Mai 2009, AZ 44 BE 232/09k, gewährten bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil der zu AZ 36 Hv 16/09s des Landesgerichts Wiener Neustadt verhängten Freiheitsstrafe § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB idF vor BGBl I 2013/116.

Der Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben.

Text

Gründe:

Samir S***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Jugendschöffengericht vom 24. April 2009, GZ 36 Hv 16/09s-35, des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Aus dem Vollzug des unbedingten Teils dieser Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 26. Mai 2009, GZ 44 BE 232/09k-6, am 30. Juni 2009 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren (mit einem Strafrest von einem Monat) bedingt entlassen.

Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2009, GZ 153 Hv 72/09v-18, wurde Samir S***** des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 1 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Zugleich erging der Beschluss auf Absehen vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils der zu AZ 36 Hv 16/09s des Landesgerichts Wiener Neustadt verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO, während die zu AZ 44 BE 232/09k des Landesgerichts Wiener Neustadt erfolgte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil dieser Freiheitsstrafe gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO widerrufen wurde. Der verbliebene Strafrest dieser bedingten Entlassung (von einem Monat) wurde am 2. April 2010 vollzogen (ON 31 in AZ 153 Hv 72/09v des Landesgerichts für Strafsachen Wien).

Rechtliche Beurteilung

Der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2009, GZ 153 Hv 72/09v-18, steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - im Ausspruch über den Widerruf der zu AZ 44 BE 232/09k des Landesgerichts Wiener Neustadt erfolgten bedingten Entlassung aus dem unbedingten Strafteil der zu AZ 36 Hv 16/09s des Landesgerichts Wiener Neustadt verhängten Freiheitsstrafe unter gleichzeitigem Absehen vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Freiheitsstrafe mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Nach § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB idF vor BGBl I 2013/116 konnten die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Teil dieser Strafe nur gemeinsam widerrufen werden (RIS-Justiz RS0125448; Jerabek in WK2 § 53 Rz 4a; Fabrizy, StGB10 § 53 Rz 14).

Der Oberste Gerichtshof sah sich - weil die Gesetzesverletzung dem Verurteilten zum Nachteil gereicht - veranlasst, den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Oktober 2009, GZ 153 Hv 72/09v-18, im Umfang des Widerrufs der zu AZ 44 BE 232/09k des Landesgerichts Wiener Neustadt erfolgten bedingten Entlassung aufzuheben.

Einer Aufhebung der von dem kassierten Beschluss(-teil) rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen bedurfte es nicht (RIS-Justiz RS0100444).

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