OGH 12Os78/10b

OGH12Os78/10b10.6.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gotsmy als Schriftführer in der Strafsache gegen Dominic F***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1 und Z 2, 15 StGB über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. November 2009, GZ 12 Hv 192/09p-20, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Oberstaatsanwältin Dr. Geymayer, und des Verteidigers Mag. Schuller zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. November 2009, GZ 12 Hv 192/09b-20, mit dem die vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 37 BE 165/09x verfügte bedingte Entlassung widerrufen wurde, verletzt § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB.

Der Beschluss wird in diesem Umfang aufgehoben und vom Widerruf der Dominic F***** mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Juli 2009, GZ 37 BE 165/09x-5, gewährten bedingten Entlassung abgesehen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Juli 2009, GZ 12 Hv 91/09k-23, wurde Dominic F***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Zugleich fasste das Landesgericht Klagenfurt den Beschluss auf Absehen vom Widerruf der zu AZ 38 Hv 88/08h des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht und verlängerte die dort bestimmte Probezeit auf fünf Jahre.

Mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 28. Juli 2009, GZ 37 BE 165/09x-5, wurde Dominic F***** am 22. August 2009 - nach Verbüßung von 3 Monaten - aus dem unbedingten Teil der zu AZ 12 Hv 91/09k des Landesgerichts Klagenfurt verhängten Freiheitsstrafe bedingt entlassen. Die Probezeit wurde mit drei Jahren bestimmt und für deren Dauer Bewährungshilfe angeordnet.

Aufgrund neuerlicher Delinquenz (Tatzeiten ab dem 21. September 2009) wurde Dominic F***** mit - in gekürzter Form ausgefertigtem - Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. November 2009, GZ 12 Hv 192/09p-20, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1 und Z 2, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Unter einem fasste das Landesgericht Klagenfurt den Beschluss, die zu AZ 37 BE 165/09x des Landesgerichts Klagenfurt gewährte bedingte Entlassung (aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ 12 Hv 91/09k verhängten Freiheitsstrafe) zu widerrufen. Vom Widerruf der zu AZ 38 Hv 88/08h des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Strafnachsicht sowie der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt zu AZ 12 Hv 91/09k gewährten bedingten Nachsicht eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten sah die Einzelrichterin des Landesgerichts Klagenfurt ab, wobei (trotz missverständlicher Formulierung offenkundig nur) die im zuletzt genannten Urteil bestimmte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde.

Zwischenzeitig wurde Dominic F***** mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 6. April 2010, GZ 62 BE 22/10b-5, am 8. April 2010 - nach Verbüßung von fünf Monaten der zu AZ 12 Hv 192/09p und AZ 37 BE 165/09x jeweils des Landesgerichts Klagenfurt zu vollziehenden Freiheitsstrafen - bedingt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren entlassen (Strafrest 3 Monate).

Rechtliche Beurteilung

Der im Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. November 2009, GZ 12 Hv 192/09p-20, ausgesprochene Widerruf der zu AZ 37 BE 165/09x des Landesgerichts Klagenfurt gewährten bedingten Entlassung steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit § 53 Abs 1 zweiter Satz StGB nicht im Einklang:

Gemäß dem durch das StRÄG 2008, BGBl I 2007/109, eingefügten zweiten Satz des § 53 Abs 1 StGB können die bedingte Nachsicht eines Teils einer Freiheitsstrafe und die bedingte Entlassung aus dem nicht bedingt nachgesehenen Strafteil nur gemeinsam widerrufen werden. Ein Widerruf der bedingten Entlassung aus dem gemäß § 43a Abs 3 oder 4 StGB nicht bedingt nachgesehenen Teil einer Freiheitsstrafe ist daher unzulässig, wenn zugleich (wie hier) in Ansehung des bedingt nachgesehenen Teils dieser Strafe vom Widerruf abgesehen wird (vgl RIS-Justiz RS0125448).

Vorliegend hat das Landesgericht Klagenfurt in seinem Beschluss vom 27. November 2009, GZ 12 Hv 192/09p-20, die vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 37 BE 165/09x verfügte bedingte Entlassung aus dem unbedingten Teil der mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 8. Juli 2009 zu AZ 12 Hv 91/09k verhängten Freiheitsstrafe widerrufen, jedoch vom Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils dieser Freiheitsstrafe unter Verlängerung der Probezeit abgesehen und damit die Bestimmung des § 53 zweiter Satz StGB verletzt.

Da sich dieser Beschluss zum Nachteil des Dominic F***** auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, den angefochtenen Beschluss im genannten Umfang aufzuheben und gemäß § 494 Abs 1 Z 2 StPO vom Widerruf der vom Landesgericht Klagenfurt zu AZ 37 BE 165/09x verfügten bedingten Entlassung des Dominic F***** abzusehen.

Diese Gesetzesverletzung tangiert auch rechtslogisch hievon abhängige Entscheidungen und Verfügungen, wie hier die auf dem gesetzwidrigen Beschluss beruhende bedingte Entlassung zu AZ 62 BE 22/10b des Landesgerichts Klagenfurt (vgl RIS-Justiz RS0100444; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 28).

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