European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0120OS00072.17F.0817.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten Ratko M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Nemanja C***** enthält, wurde Ratko M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat Ratko M***** am 10. Februar 2017 in L***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zur strafbaren Handlung des Nemanja C*****, der eine fremde bewegliche Sache, und zwar 2.990 Euro Bargeld, durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung einer Waffe Gewahrsamsträgern einer Postfiliale und B***** PSK abnötigte, indem er eine CO2‑Gaspistole gegen Hans L***** richtete und ihn aufforderte, alles Geld herauszugeben bzw in einen schwarzen Müllsack zu stecken, beigetragen, indem er nach vorangegangener Absprache den unmittelbaren Täter zum Tatort chauffierte, während der Tatausführung auf ihn wartete und anschließend das Fluchtfahrzeug lenkte.
Rechtliche Beurteilung
Diesen Schuldspruch bekämpft Ratko M***** mit einer auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Inwiefern zwischen der erstgerichtlichen Feststellung, wonach der Beschwerdeführer von einem geplanten Raubüberfall mit einer Waffe wusste, und der Annahme, dass der Angeklagte Nemanja C***** die Gaspistole in einem schwarzen Müllsack versteckte, ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) bestehen sollte, bleibt offen (RIS‑Justiz RS0117402).
Entgegen dem weiteren Vorbringen der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) haben die Tatrichter bei ihrer Konstatierung, wonach dem Angeklagten Ratko M***** bei Fahrtantritt klar war, dass in L***** unter Verwendung einer Gaspistole ein Raubüberfall verübt werden sollte (US 4), nicht bloß reine Mutmaßungen angestellt, sondern sich diesbezüglich eingehend mit den Widersprüchen in den Verantwortungen der Angeklagten auseinandergesetzt (US 6 ff) und aus den äußeren Umständen des Geschehensablaufs Schlüsse auf die subjektive Tatseite gezogen (US 8 f). Damit hat das Erstgericht nicht bloß eine Scheinbegründung angeführt. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS‑Justiz RS0098671).
Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit der Urteilsbegründung (Z 5 zweiter Fall) hat das Schöffengericht bei der Beweiswürdigung diesbezüglich auch die Angaben des Angeklagten Nemanja C***** sowie die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers berücksichtigt (US 6 f).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde ausführt, weder die bloße Anwesenheit einer Person am Tatort noch das bloße Wissen um ein bestimmtes deliktisches Vorhaben eines anderen oder das bloße Dabeisein beim Tatgeschehen reiche für die Annahme einer Mittäterschaft oder einer Beitragstäterschaft nach § 12 erster oder dritter Fall StGB aus (nominell Z 5, inhaltlich Z 9 lit a), orientiert sie sich nicht am festgestellten Sachverhalt, wonach der Rechtsmittelwerber den Angeklagten Nemanja C***** im Wissen, dass dieser unter Verwendung einer Gaspistole einen Raubüberfall begehen würde, zum Tatort chauffierte, vereinbarungsgemäß im Fluchtauto auf ihn wartete und nach der Tat mit ihm gemeinsam die Flucht ergriff (US 4 ff; RIS‑Justiz RS0099810).
Warum es für die Annahme der Qualifikation nach § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB darauf ankommen sollte, ob die zur Drohung verwendete CO2‑Pistole funktionsfähig und geladen war, legt die Rüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10 des § 281 Abs 1 StPO) nicht dar. Inwiefern sich das Erstgericht mit der Frage hätte auseinandersetzen müssen, ob sie zur Verwendung eines Raubes geeignet war, „weil zu keinem Zeitpunkt eine Schussbereitschaft“ bestand, wird nicht klar (RIS‑Justiz RS0094078).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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