Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Heinz Hubert G***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB (A) und des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB (B) schuldig erkannt.
Demnach hat er - soweit im Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung - (A) fremde bewegliche Sachen anderen durch Einbruch in Gebäude mit der Absicht weggenommen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar
1. in der Nacht zum 28.November 1997 in Berg bei Rohrbach 8.390 S und 650 DM Bargeld sowie mehrere Schlüssel Verfügungsberechtigten der Gemeinde Berg bei Rohrbach und
2. am 25.November 1997 in Rohrbach Sachen unbekannten Wertes dem Dipl.Ing.Ernst K*****, wobei es beim Versuch geblieben ist.
Die vom Angeklagten allein gegen diesen Schuldspruchkomplex aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider liegt der Ablehnung des Antrags auf kriminaltechnische Auswertung und Abgleichung der Werkzeuge und der am Tatort (A 1) gesicherten Spuren keine vorgreifende Beweiswürdigung zugrunde: Da der Beschwerdeführer - durch DNA-Analyse der Blutspuren objektiviert (ON 20), von ihm im Vorverfahren noch in Abrede gestellt, in der Hauptverhandlung aber zugestanden (S 312) - in den frühen Morgenstunden mittels Einsteigens durch ein Fenster in das Gemeindeamt gelangt war, hätte das durch den Beweisantrag angestrebte Ergebnis die unabhängig davon vorgelegene Beweissituation nicht maßgeblich verändern können (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 63). Abgesehen davon, daß die fotografische Dokumentation der Beschädigungen (S 173) mit den sichergestellten, in Massenfertigung hergestellten Schraubenziehern in Einklang gebracht werden kann (S 133), wäre für den Angeklagten vorliegend selbst dann nichts gewonnen, wenn die Spuren nicht dem sichergestellten Werkzeug zugeordnet werden könnten, weil damit noch nichts darüber ausgesagt ist, daß er sich nicht der früheren Instrumente entledigt und andere bei seiner Betretung mitgeführt haben konnte.
Entgegen dem Vorbringen in der Mängelrüge (Z 5) konnten die Tatrichter aus der als umfassend und nachvollziehbar glaubhaft erachteten Aussage des Zeugen Robert L***** (US 5) logisch und empirisch einwandfrei die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten ableiten, dem derartige Begehungsweisen nicht wesensfremd sind (US 7). Dessen auch von ihm (S 63) unbestrittene Anwesenheit am Tatort zur Nachtzeit (A 2) läßt im Zusammenhalt mit den optischen und akustischen Wahrnehmungen des genannten Zeugen aus kurzer Distanz zu - nicht zwangsläufig zu Spuren führenden - Manipulationen am Eingangsschloß des Geschäftes mängelfrei eine Tatdeterminierung als Einbruchsversuch zu.
Nach Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) anhand der Akten ergeben sich auch keine (geschweige denn erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die gegen die Bejahung gewerbsmäßiger Tatbegehung gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich setzt sich über die dazu unmißverständlichen Tatsachengrundlagen des bekämpften Qualifikationsausspruchs (US 4, 9) hinweg.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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