OGH 12Os70/13f

OGH12Os70/13f4.7.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel‑Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bandarra als Schriftführer in der Strafsache gegen Robert M***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 6 Hv 110/12v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die von der Generalprokuratur gegen die Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung am 17. Dezember 2012 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Brenner, und des Verurteilten zu Recht erkannt:

 

Spruch:

In der Strafsache gegen Robert M*****, AZ 6 Hv 110/12v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, verletzen die Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung am 17. Dezember 2012 das Gesetz in § 485 Abs 1 Z 3 StPO.

Das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Dezember 2012, GZ 6 Hv 110/12v‑14, wird aufgehoben und es wird in der Sache selbst erkannt:

Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen und das Verfahren eingestellt.

Text

Gründe:

Zum Verfahren AZ 5 Hv 92/12i des Landesgerichts für Strafsachen Graz:

Am 29. August 2012 erstattete der Anstaltsleiter der Justizanstalt Graz‑Jakomini gemäß § 118 Abs 2 StVG Strafanzeige gegen den Strafgefangenen Robert M***** (ON 2). In dieser wurde dem Genannten vorgeworfen, er habe jeweils in Graz

1./ am 22. August 2012 versucht, seinen damaligen Mitgefangenen Markus M***** durch Fesseln der Hände und Füße mittels eines Kabels an ein Bettgestell und anschließendes Versetzen mehrerer Faustschläge gegen dessen rechten Oberarm zum Einkauf von drei Packungen Zigaretten für ihn zu nötigen, wobei Markus M***** multiple Hämatome am rechten Oberarm erlitt;

2./ am 23. August 2012 dem Markus M***** mit einem Kugelschreiber Stiche gegen dessen gesamten Körperbereich sowie einen Faustschlag gegen den Oberschenkel versetzt, wodurch dieser ebendort ein Hämatom erlitt;

3./ am 24. August 2012 dem Markus M***** gegen dessen Willen mit einem Einwegrasierer die Behaarung am linken Unterarm abrasiert und den Genannten anschließend abermals mit einem Kabel an ein Bett gefesselt;

4./ am 25. August 2012 versucht, Markus M***** gewaltsam zum Trinken einer weißen Flüssigkeit zu zwingen, wobei ihm der Genannte die Flüssigkeit aus der Hand schlagen konnte und so nur einen kleinen Teil derselben trinken musste;

5./ anschließend daran versucht, Markus M***** durch Drohung mit einer abermaligen Fesselung und sexuellen Misshandlung zur Einnahme des Flüssigkeitsrestes zu veranlassen.

Dieser Strafanzeige war eine Niederschrift des Robert M***** als Beschuldigter im Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten durch einen Justizwachebeamten vom 28. August 2012 (ON 2 S 35 ff) angeschlossen, in der er sich zum Vorwurf des Versetzens von mehreren Faustschlägen gegen den rechten Oberarm des Markus M***** am 24. August sowie dazu, ihn einmal mit einem Kopfhörerkabel an das Bettgestell gefesselt zu haben, geständig verantwortete. Alle weiteren Vorwürfe hingegen bestritt der Beschuldigte.

Am 7. September 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft Graz hinsichtlich Punkt 3./ der oben angeführten Strafanzeige die Teileinstellung gemäß § 190 Z 1 StPO sowie hinsichtlich deren Punkte 2./, 4./ und 5./ die Teileinstellung gemäß § 190 Z 2 StPO (ON 1 S 1). Unter einem erhob sie, ohne dass nach dem Akteninhalt zuvor eine Beschuldigtenvernehmung nach der Strafprozessordnung durchgeführt worden war, Strafantrag gegen Robert M***** wegen § 105 Abs 1 StGB und § 83 Abs 1 StGB (ON 5, ON 1 S 1).

In diesem wurde dem Genannten zur Last gelegt, er habe im Zeitraum zwischen 22. und 25. August 2012 Markus M***** mit Gewalt, nämlich durch Fesseln der Hände und Füße des Genannten mit einem Kopfhörerkabel an ein Bettgestell und anschließendes Versetzen mehrerer Faustschläge gegen dessen rechten Oberarm, linken Oberarm und rechten Oberschenkel zu einer Handlung, nämlich zum Einkauf von drei Packungen Zigaretten, genötigt (1./) sowie Markus M***** durch die zu 1./ beschriebene Tathandlung vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser multiple Hämatome am Oberarm rechts, am Unterarm links und am Oberschenkel rechts erlitt (2./).

In der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2012 (ON 12) verantwortete sich der Angeklagte nicht nur zu den anklagegegenständlichen Vorwürfen geständig, sondern gestand darüber hinaus die Richtigkeit jener Vorwürfe (Punkt 2./ bis 5./ der Strafanzeige ON 2) zu, hinsichtlich derer eine Einstellung erfolgt war (ON 12 S 3, 5, 6). Auch der Zeuge Markus M***** wiederholte diese nicht (mehr) verfahrensgegenständlichen Vorwürfe gegen den Angeklagten (ON 12 S 5).

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2012, GZ 5 Hv 92/12i‑13, wurde Robert M***** ‑ nach Belehrung über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt (ON 12 S 7 f) ‑ des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB (1./) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt und zu einer 15‑monatigen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 12 S 10 f).

Eine Erklärung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der mit Verfügung vom 7. September 2012 (ON 1 S 1) eingestellten, durch die Aussagen des Angeklagten und des Zeugen Markus M***** in der Hauptverhandlung vom 9. Oktober 2012 vorgekommenen Taten (Punkt 2./ bis 5./ der Strafanzeige ON 2) ist dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 12) nicht zu entnehmen.

Das angeführte Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz wurde sowohl vom Angeklagten als auch von der Staatsanwaltschaft bekämpft (ON 14, 15, 19, 20).

Auf die Berufung des Robert M***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2012, GZ 5 Hv 92/12i‑13, wegen Nichtigkeit nahm das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 5. Februar 2013, AZ 10 Bs 10/13s (ON 26), keine Rücksicht, seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche gab es nicht, seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe dahin Folge, dass diese als Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB zum Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Dezember 2012, GZ 6 Hv 110/12v‑14, auf zwölf Monate herabgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft wurde mit ihrer Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Zum Verfahren AZ 6 Hv 110/12v des Landesgerichts für Strafsachen Graz:

Am 14. November 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 28 St 195/12v ‑ ohne dass die von § 194 Abs 1 StPO geforderten Verständigungen über die Fortführung des Verfahrens vorgenommen wurden ‑ unter (erneuter) Vorlage der Strafanzeige des Leiters der Justizanstalt Graz‑Jakomini gegen Robert M***** vom 29. August 2012 (ON 2) sowie des Protokolls der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2012 im Verfahren AZ 5 Hv 92/12i (ON 4) und des ‑ zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftigen ‑ Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 9. Oktober 2012, GZ 5 Hv 92/12i‑13 (ON 5), Strafantrag gegen Robert M***** wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und der „teils versuchten, teils vollendeten Nötigung nach § 105 Abs 1 teils 15 StGB“ (ON 1 S 1). Dem Genannten wurde zur Last gelegt, er habe in der Justizanstalt Graz‑Jakomini seinen Mithäftling Markus M***** am 23. August 2012 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Stiche mit einem Kugelschreiber gegen seinen Körper versetze und ihm dadurch mehrere Hämatome zufügte (1./), dem Genannten am 24. August 2012 die persönliche Freiheit entzogen, indem er ihn mit einem Kopfhörerkabel an ein Bett fesselte (2./) und ihn am 25. August 2012 mit Gewalt und durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zum Trinken einer weißen Flüssigkeit genötigt bzw zu nötigen versucht, indem er ihm diese gewaltsam einflößte (3a./) und ihm eine abermalige Fesslung ans Bett sowie sexuelle Misshandlung androhte, wobei es beim Versuch blieb (3b./, ON 6). Gegenstand der Anklage waren somit ausschließlich die zu den Punkten 2./ - 5./ der Anzeige ON 2 dargestellten Lebenssachverhalte.

Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 17. Dezember 2012, GZ 6 Hv 110/12v‑14, wurde der Angeklagte strafantragskonform der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB sowie (richtig:) der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und der im Stadium des Versuchs gebliebenen Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB und des § 5 Z 4 JGG nach § 99 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit Ablauf des 20. Dezember 2012 in Rechtskraft.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, stehen die Anberaumung und Durchführung der Hauptverhandlung sowie die Urteilsfällung am 17. Dezember 2012 in dem zuletzt genannten Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Wird der Angeklagte bei der Hauptverhandlung noch einer anderen Tat beschuldigt, als wegen der er angeklagt ist, so muss gemäß § 263 Abs 1 StPO der anwesende, in Bezug auf diese neue Tat verfolgungsberechtigte Ankläger bei sonstigem Verlust seines Verfolgungsrechts während der Hauptverhandlung einen diesbezüglichen Verfolgungsantrag stellen (Lewisch, WK‑StPO § 263 Rz 10, 53, 74).

§ 263 StPO zielt darauf ab, in Fällen, in denen von dem in § 37 StPO ausgesprochenen Grundsatz der gleichzeitigen Aburteilung aller von dem selben Täter begangenen strafbaren Handlungen abgegangen wird, zur Vermeidung einer unnötigen Behelligung zu prüfen, ob zu einer abgesonderten Verfolgung Grund besteht. Der Angeklagte soll ehestens erfahren, ob und wegen welcher Taten er noch verfolgt werden wird (vgl RIS‑Justiz RS0119381).

Dabei ist auf die Beschuldigung einer anderen Tat in der Hauptverhandlung abzustellen, nicht notwendigerweise aber darauf, dass die Anschuldigung überhaupt neu ist. § 263 StPO ist daher immer dann anzuwenden, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung einer von der verhandelten Anklage nicht erfassten Tat beschuldigt wird, auch wenn diese andere Tat der Staatsanwaltschaft bereits bekannt war (Lewisch, WK‑StPO § 263 Rz 24). Der Verlust des Verfolgungsrechts mangels Ausdehnung der Anklage tritt allerdings nur hinsichtlich einer Tat ein, zu deren Verfolgung der Ankläger im Zeitpunkt der Hauptverhandlung berechtigt ist (vgl Lewisch, WK‑StPO § 263 Rz 43).

Gemäß § 193 Abs 1 StPO sind nach der Einstellung des Verfahrens weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen. Die Fortführung eines nach §§ 190 oder 191 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft jedoch anordnen, so lange die Strafbarkeit der Tat noch nicht verjährt ist und der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht förmlich als Beschuldigter nach der Strafprozessordnung vernommen (vgl ErläutRV 25 BlgNR 22. GP 233) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde (§ 193 Abs 2 Z 1 StPO), oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhang mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO zu begründen (§ 193 Abs 2 Z 2 StPO).

Fallbezogen war die Staatsanwaltschaft Graz berechtigt, in der Hauptverhandlung am 9. Oktober 2012 im Verfahren 5 Hv 92/12i des Landesgerichts für Strafsachen Graz in Ansehung der mit Verfügung vom 7. September 2012 gemäß § 190 StPO eingestellten Taten (ON 1 S 1) die Fortführung des Verfahrens gegen Robert M***** anzuordnen, weil der Genannte zu diesen Vorwürfen nicht als Beschuldigter in einem Verfahren nach der Strafprozessordnung vernommen worden war (§ 193 Abs 2 Z 1 StPO) und überdies aufgrund seines nunmehrigen Geständnisses hinsichtlich dieser Tatvorwürfe neue Beweismittel vorlagen, die eine veränderte Beurteilung der Verdachtslage ermöglichten (§ 193 Abs 2 Z 2 StPO).

Die Staatsanwaltschaft hatte daher im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ein diesbezügliches Verfolgungsrecht, das sie mangels Stellung eines Antrags auf Verfolgung dieser in der Hauptverhandlung aufgekommenen, anderen Taten im Sinne des § 263 StPO verlor.

Da das Einzelrichterverfahren keinen Einspruch gegen den Strafantrag kennt, sieht § 485 StPO zur Wahrung der Interessen des Angeklagten die amtswegige Überprüfung des Strafantrags vor (Philipp, WK‑StPO § 485 Rz 1).

Zeigt sich bei Prüfung des Strafantrags durch das Gericht, ‑ wie hier von Relevanz ‑ dass die Verurteilung des Angeklagten aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, so ist der Strafantrag mit Beschluss zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen (§ 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 1 zweiter Fall StPO). Die Anberaumung einer Hauptverhandlung ist in diesem Fall nicht zulässig (§ 485 Abs 1 Z 4 StPO).

Im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Graz AZ 6 Hv 110/12v war aus dem Akteninhalt, insbesondere der Strafanzeige des Leiters der Justizanstalt Graz‑Jakomini sowie dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Oktober 2012 im Verfahren des genannten Gerichts AZ 5 Hv 92/12i ersichtlich, dass es sich bei den nunmehr anklagegegenständlichen Vorwürfen um bereits von der Strafanzeige im Verfahren AZ 5 Hv 92/12i des Landesgerichts für Strafsachen Graz mitumfasste Taten handelte, deren der Angeklagte, ohne dass sie Gegenstand der damaligen Anklage waren, in der Hauptverhandlung beschuldigt worden war. Zudem geht aus dem angeführten Hauptverhandlungsprotokoll hervor, dass hinsichtlich der nunmehr unter Anklage gestellten Taten durch die Staatsanwaltschaft bereits eine Einstellung erfolgt war (ON 4 S 3 erster Absatz erste Zeile, S 8) und sich der Angeklagte im Verfahren AZ 5 Hv 92/12i des Landesgerichts für Strafsachen Graz erstmals zu diesen Vorwürfen geständig verantwortete, nachdem er sie bei seiner Vernehmung durch einen Justizwachebeamten bestritten hatte (ON 4 S 8), der Staatsanwalt jedoch hinsichtlich dieser Tathandlungen vor Schluss der Hauptverhandlung keinen Verfolgungsantrag stellte.

Aufgrund des solcherart evident eingetretenen Verlusts des Verfolgungsrechts der Staatsanwaltschaft in Ansehung der im Verfahren AZ 6 Hv 110/12v des Landesgerichts für Strafsachen Graz anklagegegenständlichen Vorwürfe wäre der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 14. November 2012 gemäß § 485 Abs 1 Z 3 StPO iVm § 212 Z 1 zweiter Fall StPO vom Einzelrichter zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen gewesen.

Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Angeklagten auswirkte, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, deren Feststellung mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO).

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