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§ 118 StVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Strafrechtliche Verfolgung

§ 118

(1) Es hindert die strafrechtliche Verfolgung einer Tat nicht, daß sie auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann.

(2) Die Strafvollzugsbehörden haben jeden Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung eines Strafgefangenen, die nicht bloß auf Verlangen des Opfers zu verfolgen ist, unverzüglich der Staatsanwaltschaft am Sitz des Landesgerichts, in dessen Sprengel die Anstalt gelegen ist, anzuzeigen.

(3) Die Staatsanwaltschaft hat von der Verfolgung einer Straftat eines Strafgefangenen abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Tat geringfügig ist und die verhängte Strafe eine strafrechtliche Verfolgung entbehrlich macht.

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