OGH 12Os69/87 (RS0093896)

OGH12Os69/8711.6.1987

Rechtssatz

Eine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus.

Normen

StGB §133 B

12 Os 69/87OGH11.06.1987

Veröff: SSt 58/46

15 Os 108/90OGH30.10.1990

Vgl auch; nur: Demgemäß setzt Veruntreuung die mit einer Rückstellungsverpflichtung und Verwendungsverpflichtung verbundene Gewahrsamsüberlassung durch den Berechtigten an einen anderen unter Verzicht auf den eigenen Gewahrsam voraus. (T1); Beisatz: Ein "Anvertrauen" im Sinne § 133 StGB setzt die Übertragung des Alleingewahrsams an dem betreffenden Gut auf den Übernehmer und dementsprechend den gänzlichen Ausschluß des Anvertrauenden vom Gewahrsam voraus. (T2) Veröff: JBl 1991,808

15 Os 63/99OGH12.08.1999

Beisatz: Dabei ist nicht maßgebend, wer juristischer Eigentümer der Sache ist; entscheidend ist vielmehr, in wessen freies Vermögen sie wirtschaftlich gehört. Sie muß also für den Täter wirtschaftlich eine fremde sein. (T3)

11 Os 50/05wOGH26.07.2005

Auch; Beisatz: Auf die zivilrechtliche Natur und Gültigkeit des dieser Transaktion zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses ist bei der Beurteilung des Tatbestandsmerkmals des „Anvertrauens" nicht abzustellen. (T4)

14 Os 144/10yOGH28.12.2010

Vgl

14 Os 184/10fOGH06.07.2011

nur: Eine Sache ist nur dann anvertraut, wenn sie auf Grund eines Rechtsgeschäfts oder vertragsähnlichen Rechtsverhältnisses in den ausschließlichen Gewahrsam des Täters mit der Verpflichtung übertragen wird, diese Verfügungsgewalt entsprechend der getroffenen Vereinbarung im Sinne des Berechtigten auszuüben. (T5)

13 Os 69/11pOGH13.10.2011

Auch

14 Os 73/13mOGH05.11.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Mangelnde Konkretisierung der Verfügungsmacht über ein Konto (Alleinverfügungsbefugnis oder gemeinsame Zeichnungsberechtigung) und fehlende Feststellungen zu einer Verpflichtung die Verfügungsmacht entsprechend einer vereinbarten Rückstellungs- oder Verwendungspflicht auszuüben. (T6)

15 Os 83/14sOGH27.08.2014
13 Os 142/17gOGH14.03.2018

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgeblich ist der wirtschaftliche Zweck der Gewahrsamsüberlassung, nicht deren formalrechtliche Ausgestaltung. (T7)

6 Ob 75/18zOGH31.08.2018
14 Os 11/18aOGH11.09.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870611_OGH0002_0120OS00069_8700000_002

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