OGH 12Os69/08a

OGH12Os69/08a19.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Norbert K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 21. November 2007, GZ 39 Hv 51/07g-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert K***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 5. November 2005 in Baden dadurch, dass er entgegen der ihn als Bediensteten der dortigen Polizeiinspektion treffenden Dienstpflicht zur Übernahme, Bestätigung und Weiterleitung von Fundgegenständen an die zur Verwahrung und ortsüblichen Bekanntmachung zuständige Stelle sich einen ihm von Nikola B***** übergebenen Fund, nämlich 335 Euro Bargeld sowie eine Packung Zigaretten, zueignete und den über die Übergabe des Fundes aufgenommenen, von ihm selbst und Nikola B***** unterfertigten Aktenvermerk vernichtete, als Beamter mit dem Vorsatz, den Finder Nikola B*****, die Eigentümer der Fundgegenstände Maximilan H***** und Nadja M***** und den Staat in ihrem Recht auf vorschriftmäßige Fundbehandlung zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; diese geht fehl. Soweit die Tatsachenrüge bemängelt, die Konstatierung der Übernahme des Plastiksacks als Fundsache durch den Angeklagten werde durch dessen Identifizierung durch Nikola B*****, die Angaben des Letzteren sowie durch die Aussage des Zeugen AI Karl S***** nicht ausreichend belegt, wendet sie sich lediglich in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Der formelle Nichtigkeitsgrund der Z 5a greift seinem Wesen nach nämlich erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unrichtige Lösung der Schuldfrage qualifiziert nahelegen. Eine über diese Prüfung hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie es die Berufung wegen Schuld im Einzelrichterverfahren einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 490).

Mit eigenständigen Beweiswerterwägungen zum Ablauf der polizeilichen Gegenüberstellung und zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen Nikola B***** auch im Zuge der Hauptverhandlung, zum Aussageverhalten des Letzteren und seines Sohnes Smiljan B*****, zu nach Ansicht des Beschwerdeführers relevanten Ungereimtheiten in den Angaben der Zeugen Karl S***** und Nikola B***** über den genauen Aufbewahrungsort des übernommenen Plastiksacks sowie dazu, dass der gemeinsam mit dem Angeklagten Dienst versehende Zeuge S***** keine Erinnerung an einen derartigen Fundgegenstand hatte, vermag die Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Vielmehr unternimmt sie den im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Versuch, aus den vorliegenden Beweisergebnissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ziehen als die Tatrichter.

Der Zweifelsgrundsatz, den der Beschwerdeführer abschließend ins Treffen führt, ist keine im Nichtigkeitsverfahren fassbare Kategorie (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 454, 487; RIS-Justiz RS0102162; zuletzt 12 Os 11/08x).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zu Erledigung der Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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