Spruch:
Ludwig L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten Ludwig L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 2. April 2008 (ON 280) „insoweit Folge, als dem Erstgericht aufgetragen wird, unverzüglich einen möglichst nahen Termin für die Hauptverhandlung zu bestimmen" und setzte die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fort.
Dabei nahm das Beschwerdegericht auf der Ebene des dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) die in der - mittlerweile rechtskräftigen - Anklageschrift vom 21. Jänner 2008 (ON 240) enthaltenen Vorwürfe, der Angeklagte habe in der Zeit vom 27. April 2007 bis zum 14. Juli 2007 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in sechs Angriffen Berechtigte von Beherbergungsbetrieben durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, teils unter Benützung falscher Urkunden, zur Überlassung von Hotelzimmern und zur Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtwert von (richtig:) rund 7.200 EUR verleitet, was die betroffenen Betriebe entsprechend am Vermögen geschädigt habe, als hafttragend an.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Mit dem behaupteten Verstoß gegen die Bestimmung des § 196 Abs 3 zweiter Satz StPO wird ein im Sinn des Grundrechtsbeschwerdegesetzes relevanter Umstand nicht angesprochen.
Die Prämisse, die angefochtene Entscheidung erschöpfe sich hinsichtlich der Begründung der dem dringenden Tatverdacht zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen in dem Verweis auf eine Vorentscheidung, trifft nicht zu (BS 3 f).
Das gegen die Haftgründe der Tatbegehungsgefahr gerichtete Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nach dem 4. April 2007 nicht delinquiert, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.
Der Einwand der Verletzung der Garantien des Art 6 MRK geht schon im Ansatz fehl, weil nur Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage selbst in den Anwendungsbereich der genannten Norm fallen, nicht also Verfahren, in denen - wie hier - Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden (13 Os 125/06s; Grabenwarter, Europäische Menschrenrechtskonvention³ § 24 Rz 26). Dem Beschleunigungsgebot (§ 177 Abs 1 StPO) hat das Beschwerdegericht dadurch entsprochen, dass es dem Erstgericht aufgetragen hat, unverzüglich einen möglichst nahen Termin für die Hauptverhandlung zu bestimmen.
Eine Verletzung dieses Gebots ist mit Blick auf den Aktenumfang (sechs Bände), die 17 Tatvorwürfe enthaltende Anklageschrift (ON 240) und die Komplexität der Strafsache unter Beachtung des Umstands, dass die Anklage erst am 13. März 2008 in Rechtskraft erwachsen ist (ON 269), noch nicht erfolgt.
Hinsichtlich der Beschwerdeprämisse, zur Dauer der Untersuchungshaft sei jene der im gegenständlichen Verfahren bis zum 4. April 2007 erlittenen zu addieren, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2008 (ON 267) verwiesen.
Auf das Erfordernis, die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus aufrecht zu erhalten (§ 178 Abs 2 StPO), ist das Beschwerdegericht sehr wohl eingegangen (BS 4).
In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft (§ 173 Abs 1 StGB) sind im Grundrechtsbeschwerdeverfahren die Annahmen zur Bedeutung der Sache nach den Kriterien des § 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO, die Erwägungen hinsichtlich der zu erwartenden Strafe nach jenen des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO zu prüfen. Unter diesen Aspekten lässt die Beschwerde prozessordnungskonforme Darlegungen vermissen.
Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG abzuweisen.
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