OGH 12Os65/89 (RS0101002)

OGH12Os65/8921.9.1989

Rechtssatz

Ausgehend davon, daß die Geschwornen eine Frage zur Gänze verneinen können, wenn ihnen auch nur ein einziges (subjektives oder objektives) Tatbestandsmerkmal der betreffenden strafbaren Handlung nicht festzustehen scheint, ist ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Wahrspruch nur dann gegeben, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschwornen in Ansehung mehrerer, der Mittäterschaft an der selben Tat Angeklagter miteinander vereinbar sind.

Normen

StPO §345 Abs1 Z9

12 Os 65/89OGH21.09.1989
11 Os 50/91OGH06.08.1991

Vgl auch

14 Os 1/20hOGH17.03.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19890921_OGH0002_0120OS00065_8900000_003

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