Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 13. Februar 2004, GZ 39 Hv 528/01w-215, wurde festgestellt, dass bei Annemarie H***** nach § 2 Abs 1 lit b StEG die Anspruchsvoraussetzungen für den Ersatz der durch die strafgerichtliche Anhaltung in der Zeit vom "6. April 1998, 18.00 Uhr bis zum 10. Juli 1998" entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile (§ 1 StEG) vorliegen und "ihrem (darüber hinausgehenden) Antrag auf Haftentschädigung nach § 2 Abs 1 lit b StEG für den Zeitraum vom 10. Juli 1998 bis zum 4. März 1999, 10.00 Uhr keine Folge gegeben".
Mit Punkt 1. des angefochtenen Beschlusses gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht (= AZ 21 Bs 109/04) der dagegen von Annemarie H***** erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als in teilweiser Abänderung der Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt weiters festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin auch für die Zeit vom "10. Juli 1998 bis 4. März 1999, 10.00 Uhr, für die gemäß § 3 lit b StEG der Ersatzanspruch nicht ausgeschlossen ist, das sind 116 Tage und 10 Stunden", ein Ersatzanspruch gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG zusteht; hingegen wurde infolge Anrechnung der erlittenen Haft auf die Geldstrafe von 240 Tagessätzen (120 Tage) ein darüber hinausgehender Ersatzanspruch gemäß § 3 lit b StEG ausgeschlossen. Mit Punkt 2. des angefochtenen Beschlusses (= AZ 21 Ns 110/04) wies das Oberlandesgericht (in erster Instanz) den Antrag der Verurteilten auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach § 2 Abs 1 lit a StEG zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde der Annemarie H*****, die sich nominell zwar gegen Punkt 2. (AZ 21 Ns 110/04) wendet, bekämpft der Sache nach aber ausschließlich den vom Oberlandesgericht in seiner Funktion als Beschwerdegericht (im Übrigen zu Recht - vgl 13 Os 118/93, 15 Os 71/97) angenommenen Ausschlussgrund hinsichtlich der auf die Geldstrafe angerechneten 120 Tage Haft.
Das Gesetz eröffnet jedoch im vorliegenden Fall keine Anfechtung der vom Gerichtshof zweiter Instanz als Rechtsmittelgericht gefällten Entscheidung, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war.
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