Spruch:
Ludwig L***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen Entscheidung gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Angeklagten Ludwig L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Februar 2008 (ON 254) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Gründen der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO fort.
Dabei nahm das Beschwerdegericht auf der Ebene des dringenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO) die in der - mittlerweile rechtskräftigen - Anklageschrift vom 21. Jänner 2008 (ON 240) enthaltenen Vorwürfe, der Angeklagte habe in der Zeit vom 27. April 2007 bis zum 14. Juli 2007 gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz in sechs Angriffen Berechtigte von Beherbergungsbetrieben durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Gast zu sein, teils unter Benützung falscher Urkunden, zur Überlassung von Hotelzimmern und zur Erbringung von Dienstleistungen im Gesamtwert von (richtig:) rund 7.200 EUR verleitet, was die betroffenen Betriebe entsprechend am Vermögen geschädigt habe, als hafttragend an.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten geht fehl. Da - anders als bei einer Haftbeschwerde an das Oberlandesgericht - nicht die Haft, sondern die Entscheidung über die Haft den Gegenstand des Erkenntnisses über eine Grundrechtsbeschwerde bildet und § 3 Abs 1 GRBG hinsichtlich der dort angeordneten Begründungspflicht des Beschwerdeführers nichts anderes vorsieht (vgl § 10 GRBG), kann im Verfahren über eine Grundrechtsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung die Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts nur nach Maßgabe der Voraussetzungen der Mängel- und der Tatsachenrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 und Z 5a StPO) in Frage gestellt werden (RIS-Justiz RS0110146).
Diesen Anfechtungskriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie den Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts die unsubstantiierte Behauptung entgegensetzt, die gegenständlichen Leistungen bezahlt zu haben, und eigene Beweiswerterwägungen zur finanziellen Lage des Beschwerdeführers sowie zu den Angaben im Vorverfahren vernommener Zeugen anstellt.
Soweit sich die Beschwerde hinsichtlich der Haftgründe auf die Behauptung beschränkt, der Beschwerdeführer habe nach dem 4. April 2007 nicht delinquiert, entzieht sie sich mangels argumentativen Substrats einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Umstände, dass zwischen der letzten hafttragenden präsumtiven Tathandlung und der Inhaftierung des Beschwerdeführers ein Zeitraum von rund drei Monaten verstrichen ist und dass die Untersuchungshaft mittlerweile etwa sieben Monate lang andauert, sprechen ebenso wenig gegen die - mängelfrei begründete (BS 17) - Annahme der Tatbegehungsgefahr wie die Ankündigung des Beschwerdeführers, seine „Arbeitstätigkeit sofort nach der Enthaftung wieder aufzunehmen und dem Gericht binnen einer Frist die entlastenden Beweismittel beizubringen".
Die weitwendigen Ausführungen zu einem - im Übrigen nicht aktenkundigen - Antrag auf „Öffnung" der Konten der präsumtiv Geschädigten gehen schon im Ansatz fehl, weil insoweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte (§ 116 StPO) nicht gegeben sind.
Korrespondierendes gilt für den Einwand der Verletzung der Garantien des Art 6 MRK, weil nur Entscheidungen über eine strafrechtliche Anklage selbst in den Anwendungsbereich der angeführten Norm fallen, nicht also Verfahren, in denen - wie hier - Maßnahmen im Rahmen eines Strafprozesses überprüft werden (13 Os 125/06s; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention³ § 24 Rz 26).
Bezüglich der Beschwerdeprämisse, zur Dauer der Untersuchungshaft sei jene der im gegenständlichen Verfahren bis zum 4. April 2007 erlittenen zu addieren, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 31. Jänner 2008 (ON 267) verwiesen.
Da die behauptete Grundrechtsverletzung somit nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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