European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0120OS00046.23S.1123.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des * Z* sowie aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden werden
1) der Wahrspruch der Geschworenen, der im Übrigen unberührt bleibt, zu den Hauptfragen 14 bis 17, 19 bis 25 sowie 27 und 28 und das darauf beruhende Urteil im Schuldspruch der Angeklagten * F*, * B*, * K*, * Z* und * Fa* wegen Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (II./) und wegen Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./), demzufolge auch im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) der Genannten, sowie im * F* und im * B* betreffenden Konfiskationserkenntnis und
2) der Beschluss auf Widerruf bedingter Entlassung des * K* sowie bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung des * Fa*
aufgehoben und es wird die Sache in diesem Umfang an das Jugendgeschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu neuer Verhandlung und Entscheidung verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des * Z* im Übrigen wird ebenso zurückgewiesen wie jene des * K* und des * M*.
Mit ihren Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Angeklagten * K*, * Z* und * Fa* und die Staatsanwaltschaft gleichermaßen auf die Aufhebung verwiesen wie * K* und * Fa* mit ihren Beschwerden.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des * M* sowie über die Berufung des * Z* gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten vorerst dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten * K*, * M* und * Z* fallen auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden
* F* jeweils mehrerer Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (II./A./2./a./ und b./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./A./ und B./),
* B* jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (II./A./3./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./A./),
* K* mehrerer Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB (I./A./3./) sowie jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (II./A./1./ und 4./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./A./),
* Z* mehrerer Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB (I./A./4./) sowie jeweils eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (II./A./1./ und 5./a./ und b./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./A./),
* M* mehrerer Verbrechen des Mordes nach §§ 12 dritter Fall, 75 und 15 StGB (I./A./5./), jeweils mehrerer Vergehen nach § 12 zweiter Fall StGB, § 7 Abs 1 Z 1 KriegsmaterialG (I./B./1./a./ und b./) und nach § 50 Abs 1 Z 5 WaffG (I./B./2./a./ und b./) sowie eines Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (I./B./3./) und
* Fa* jeweils mehrerer Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB (I./A./6./) und nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 10 StGB (I./C./) sowie je eines Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (II./A./1./) und der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./A./)
schuldig erkannt.
[2] Danach haben in W* und an anderen Orten des Bundesgebiets
I./A./ zu den terroristischen Straftaten im Sinn des § 278c Abs 1 Z 1 StGB, und zwar den Verbrechen des Mordes nach §§ 75 und 15 StGB, des im Zuge der Tatbegehung am 2. November 2020 getöteten * Fe* beigetragen, der, bewaffnet mit einem AK‑47 Sturmgewehr und einer Pistole der Marke Tokarew, sohin mit Schusswaffen der Kategorie A und der Kategorie B (§ 2 Abs 1 Z 1 und Z 2 WaffG), in der Innenstadt W* wahllos auf Passanten schoss und dabei vier Personen tötete und zahlreiche weitere Personen teils lebensgefährlich verletzte, und zwar
3./ * K*, indem er * Fe* vom Mai 2020 bis unmittelbar vor der Tat bei der Vorbereitung des Anschlags und durch die Beschaffung gefälschter Identitätsdokumente sowie die Auswahl seines Anschlagziels aktiv unterstützte und ihn durch die positive Kommentierung eines Verabschiedungspostings mit den Worten „JeJe“ in seinem Entschluss zur Tatbegehung bestärkte,
4./ * Z*, indem er * Fe* ab Mitte Juli 2020 „bis zur Tat bestärkte“ sowie die Tatwaffen samt Munition und weiterer Anschlagsutensilien vorbereitete und ihn dadurch zumindest psychisch bestärkte,
5./ * M*, indem er am 23. Juni 2020 und am 25. September 2020 den Kauf der beim Anschlag verwendeten Waffen und der dafür erforderlichen Munition zwischen dem Verkäufer * O* und * Fe* vermittelte und sowohl die Waffen als auch die Munition an den genannten Tagen selbst an * Fe* übergab,
6./ * Fa*, indem er ab April 2020 die Abwicklung des Waffen‑ und Munitionskaufs bezüglich des Sturmgewehrs AK‑47 durch * Fe* mitorganisierte und diesem im Juni 2020 den Kontakt zu * M* vermittelte,
wobei die Taten jeweils geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen Österreichs ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören,
I./B./ * M* durch das zu I./A./5./ genannte Verhalten
1./ den abgesondert verfolgten * O* dazu bestimmt (§ 12 zweiter Fall StGB), Kriegsmaterial ohne die hiefür nach dem Kriegsmaterialgesetz erforderliche Bewilligung nach Österreich einzuführen und zwar durch die Aufforderung zur Lieferung an ihn von Slowenien nach W*, nämlich
a./ vor dem 23. Juni 2020 ein Sturmgewehr der Marke Zastava und
b./ vor dem 25. September 2020 die Munition
2./ Schusswaffen der Kategorie B, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überlassen, der zu deren Besitz nicht befugt ist, nämlich * Fe*
a./ am 23. Juni 2020 ein vollautomatisches Sturmgewehr der Marke Zastava und
b./ am 25. September 2020 eine Pistole der Marke Tokarew,
3./ am 25. September 2020 unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Pistole der Marke Tokarew, besessen,
I./C./ * Fa* durch das zu I./A./6./ genannte Verhalten zu den terroristischen Straftaten im Sinn des § 278c Abs 1 Z 10 StGB, und zwar den vorsätzlich begangenen Vergehen nach § 50 WaffG und nach § 7 KriegsmaterialG, des * Fe* beigetragen, der ab dem 23. Juni 2020 ein Sturmgewehr der Marke Zastava unbefugt besaß, indem er den Kontakt zu * M* herstellte, der in der Folge die Waffe an * Fe* übergab, wobei seine Tat geeignet war, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen, und die er mit dem Vorsatz beging, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen Österreichs ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören,
II./ sich „als Mitglieder (§ 278 Abs 3 StGB) an den nachgenannten terroristischen Vereinigungen (§ 278b Abs 3 StGB) auf die dargestellte Weise und in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) beteiligt, dass sie dadurch die jeweilige terroristische Vereinigung oder ihre strafbaren Handlungen förderten, wobei die terroristischen Vereinigungen darauf ausgerichtet sind, dass von einem oder mehreren ihrer Mitglieder eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird“, nämlich
A./ an der in der UN‑Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „IS Islamic State“, wobei der „IS Islamic State“ aus der seit zumindest 2004 bestehenden Terrororganisation „Al‑Qaida“ im Irak hervorging, und zwar
1./ * K*, * Z* und * Fa*, indem sie im Rahmen ihrer terroristischen Ausrichtung die unter I./ beschriebenen Taten begingen;
2./ * F*
a./ vom 20. Februar 2015 bis zum 2. März 2015, indem er mehrere IS‑Propagandavideos in einer WhatsApp‑Gruppe mit dem Namen „die Fremden“ postete,
b./ vom 8. Februar 2015 bis zum 2. März 2015, indem er mehrere Bild‑ und Videodateien mit IS‑Propaganda an die nicht mehr ausforschbaren User „Adis“, „Ishaq“ und „Amro“ übermittelte,
3./ * B* vom 9. Dezember 2019 bis zum 3. Juli 2020, indem er in vier Angriffen Propagandamaterial des „IS Islamic State“ an nicht mehr feststellbare Teilnehmer übermittelte,
4./ * K* vom 24. Februar 2020 bis zum 31. Oktober 2020, indem er IS‑Propagandamaterial an andere weiterleitete, und zwar über seinen Instagram‑Account unter dem Profilnamen „y4man“ ein YouTube Video des IS‑Predigers * H* an * Fe*, vom 21. Oktober 2020 bis zum 26. Oktober 2020 mehrere Predigten der IS‑Prediger * H* und * U* im Gruppenchat der WhatsApp‑Gruppe „B.N.I“, vom 11. März 2020 bis zum 4. Mai 2020 mehrere Predigten der IS‑Prediger * H*, * T* (* Om*) und * Ha* im Gruppenchat „Muslime“, vom 13. Juni 2020 bis zum 11. September 2020 diverse Predigten der IS‑Prediger * Ze*, * H* und * Ho* an den abgesondert verfolgten * Sö* sowie am 24. Februar 2020 eine PDF‑Datei zur Regelung des Enteignens des Besitzes der Kuffar in Dar‑al‑Harb, der in der IS‑Zeitschrift „Inspire“ veröffentlicht und von S* A* verfasst wurde, indem er diesen Beitrag in einer WhatsApp‑Gruppe mit mehreren Personen postete,
5./ * Z*,
a./ ab zumindest Mai 2019 bis zum 18. Dezember 2020, indem er IS‑Propaganda an andere weiterleitete sowie Übersetzungen und Verbesserungen verschiedener Publikationen des IS‑Unterstützungsmediums „Ahlut‑Tawhid Publications“ bei seiner nach islamischem Recht angetrauten Ehefrau * G* in Auftrag gab, wobei diese unter anderem dazu dienten, das Gedankengut des IS in deutscher Sprache zu verbreiten,
b./ am 27. August 2019, indem er ein Video in dem bewaffnete Männer in Uniform zu sehen sind und welches mit einem IS‑Nasheed unterlegt ist, an * G* übermittelte,
B./ * F* an der in der UN‑Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „Al‑Qaida“, und zwar
1./ am 2. Februar 2015, indem er zwei Propagandavideos der salafistischen Prediger A* A* und * L* in der von ihm gegründeten WhatsApp‑Gruppe mit dem Namen „Ikhwan“ postete,
2./ am 18. Februar 2015, indem er ein Propagandavideo des salafistischen Predigers A* A* in einer WhatsApp‑Gruppe mit dem Namen „die Fremden“ postete und die anderen Chatteilnehmer dazu aufforderte, sich die salafistischen Prediger „* Ad*“ (= * L*) und „* D*“ anzusehen und dies mit den Worten „die sind gut“ kommentierte,
C./ * F* am 25. April 2020 an der in der UN‑Sanktionsliste aufscheinenden Terrororganisation „Jama'atu Ahlis Sunna Lidda'awati Wal‑Jihad“ (kurz „Boko Haram“), indem er in einem Gruppenchat mit dem Namen „Muslime“ ein Propagandavideo postete, auf dem zu sehen ist, wie * Sh* für längere Zeit mit einem Maschinengewehr in die Luft feuert,
III./ sich als Mitglied an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen beteiligt (§ 278 Abs 3 StGB), nämlich an den nachgenannten international agierenden terroristischen Vereinigungen mit jeweils mehreren tausend Mitgliedern, mit dem Ziel, dadurch die jeweilige Vereinigung in ihrem Ziel, im Irak, in Syrien, im Libanon, in Jordanien und in Palästina einen radikal‑islamischen Gottesstaat (Kalifat) zu errichten und deren terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB zur Erreichung dieses Ziels zu fördern, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen sowie schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, insbesondere dem tatsächlichen kriegerischen Einsatz erlangter Waffen, ausgerichtet ist, indem sie seit Sommer 2011 insbesondere in Syrien und im Irak unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des syrischen und des irakischen Staats betreibt, in den eroberten Gebieten in Syrien und im Irak die sich nicht ihren Zielen unterordnende Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahme große Geldsummen erpresst, die vorgefundenen Kunstschätze veräußert und Bodenschätze, insbesondere Erdöl und Phosphat, zu ihrer Bereicherung ausbeutet sowie weltweit terroristische Anschläge auf Andersgläubige verübt, die durch all diese Straftaten eine Bereicherung in großem Umfang durch Erzielung von Einnahmen sowie durch Ausstattung mit Waffen und Kampfmitteln anstrebt, und die andere, insbesondere politische Verantwortungsträger und jegliche sonstige ideologische Gegner korrumpiert oder durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge, insbesondere in Syrien und im Irak, aber auch in Europa, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, und zwar
A./ an der international agierenden terroristischen Vereinigung „IS Islamic State“: * F* und * B* durch ihre unter II./A./, * K* und * Z* durch ihre unter I./ und II./A./ sowie * Fa* durch seine unter I./ jeweils näher bezeichneten Handlungen,
B./ an der international agierenden terroristischen Vereinigung „Al‑Qaida“: * F* durch seine unter II./B./ näher bezeichneten Handlungen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Ihre dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden gründen * K* auf Z 8, 9 und 10a, * Z* auf Z 5, 6, 8, 11 lit a, 12 und 13 sowie * M* auf Z 8 und 10a je des § 345 Abs 1 StPO.
[4] Nur jene des * Z* ist – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – teilweise im Recht.
Zum berechtigten Teil der Nichtigkeitsbeschwerde des * Z* sowie zu den amtswegigen Maßnahmen:
[5] Im Recht ist die Instruktionsrüge (Z 8) zur Hauptfrage 25 nach dem Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB. Sie zeigt zutreffend auf, dass nach der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung (§ 321 StPO) eine Bereicherung in großem Umfang (§ 278a Z 2 StGB) ab einem Richtwert von 50.000 Euro anzunehmen sei (Rechtsbelehrung S 24). Rechtsrichtig ist eine solche jedoch erst ab einem Betrag von 300.000 Euro, also der zweiten Wertgrenze bei Vermögensdelikten, zu bejahen (RIS‑Justiz RS0117027; Plöchl in WK² StGB § 278a Rz 20, Fabrizy/Michel‑Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 278a Rz 6).
[6] Dies erforderte die Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen zur Hauptfrage 25 sowie des Schuldspruchs des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./A./). Auf sein weiteres gegen diesen Schuldspruch gerichtetes Vorbringen ist daher nicht mehr einzugehen.
[7] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass dieser vom Angeklagten * Z* aufgezeigte Mangel der Rechtsbelehrung in gleicher Weiseden Angeklagten * F*, * B*, * K* und * Fa* zustatten kommt. Es war daher auch der Schuldspruchdieser Angeklagten wegen Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (III./) samt den zugrundeliegenden Teilen des Wahrspruchs (zu den Hauptfragen 22 bis 24, 27 und 28) von Amts wegen aufzuheben (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO iVm § 344 zweiter Satz StPO).
[8] Die Rüge zum Schuldspruch II./A./1./ und II./A./5./a./ und b./ wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (nominell Z 11 lit a, aufgrund des eintätigen Zusammentreffens der strafbaren Handlungen terroristische Vereinigung, kriminelle Organisation und terroristische Straftat der Sache nach Z 12) zeigt zutreffend auf, dass es dem Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 17 an einer sachverhaltsmäßigen Auflösung des Begriffs „terroristische Vereinigung“ mangelt.
[9] Denn bei geschworenengerichtlichen Urteilen entspricht die von § 342 dritter Satz StPO verlangte Wiedergabe des Wahrspruchs, also der an die Geschworenen gestellten Fragen und deren Antwort, der Feststellung der entscheidenden Tatsachen, bildet also das tatsächliche Korrelat zur Subsumtion nach §§ 260 Abs 1 Z 2, 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO. Um sicherzugehen, dass einerseits die Geschworenen die Bedeutung der in den zu prüfenden Tatbeständen verwendeten Begriffe richtig verstanden haben und andererseits eine effektive (also nicht bloß zirkuläre) Rechtskontrolle durch den Obersten Gerichtshof möglich ist, verlangt dieser daher eine – je nach Tatbestand und Komplexität des Falls unterschiedlich auszugestaltende – Anführung „konkreter Tatumstände“, welche die gesetzlichen Merkmale verwirklichen. Dies erfordert unter Umständen auch eine (sachverhaltsmäßige) Auflösung vom Tatbestand verwendeter wertausfüllungsbedürftiger Begriffe. Der Wahrspruch bildet eine geeignete Urteilsbasis nur dann, wenn die an die Geschworenen gerichteten Fragen die Rückführung der zu beurteilenden Rechtsbegriffe auf den (entscheidenden) Sachverhalt aus sich selbst heraus ermöglichen. Denn angesichts der Besonderheit des geschworenengerichtlichen Verfahrens geht es nicht an, Undeutlichkeiten (oder Widersprüchlichkeiten des Wahrspruchs), die auf der Fragestellung beruhen, durch Einbeziehung der pragmatischen Sprachebene (wie etwa in schöffengerichtlichen Verfahren [vgl RIS‑Justiz RS0117228]) zu beseitigen (zum Ganzen Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 613 sowie § 345 Rz 28 und 40 f; Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 9, 17, 19 und 21; RIS‑Justiz RS0100780 [insbesondere T5]; vgl auch RS0114319 [insbesondere T6]).
[10] Von diesem Maßstab ausgehend macht die Beschwerde zutreffend geltend, dass dem bezughabenden Wahrspruch die vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderte (sachverhaltsmäßige) Auflösung des vom Tatbestand verwendeten, in § 278b Abs 3 StGB definierten Begriffs „terroristische Vereinigung“ nicht zu entnehmen ist. Darunter ist ein auf zumindest mehrere Wochen angelegter Zusammenschluss von wenigstens drei Personen zum Zweck der Ausführung einer oder mehrerer terroristischer Straftaten (§ 278c StGB) oder des Betreibens von Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zu verstehen (Sadoghi SbgK § 278b Rz 36 ff; Plöchl in WK² StGB § 278b Rz 7). Konkrete Tatsachen zur Beurteilung dieser Voraussetzungen enthält der auf die Bezeichnung des Eigennamens der Vereinigung „IS Islamic State“ und den Hinweis auf deren Aufscheinen in der UN-Sanktionsliste (vgl aber RIS-Justiz RS0130634) beschränkte Wahrspruch nicht (RIS‑Justiz RS0120637 [insbesondere T4]).
[11] Dieser Rechtsfehler mangels Feststellungen erforderte die Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen zur Hauptfrage 17 sowie des Schuldspruchs des Beschwerdeführers II./A./1./ und II./A./5./a./ und b./ wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB. Daher erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen.
[12] Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof erneut in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Feststellungsdefizit dem angefochtenen Urteil auch in Ansehung des Schuldspruchs der Angeklagten * F*, * B*, * K* und * Fa* wegen Verbrechen der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (II./) anhaftet. Dies gilt gleichermaßen für die bloße Nennung des Eigennamens „IS Islamic State“ (Wahrspruch zu den Hauptfragen 14 bis 16 und 19) und in Bezug auf die alleinige Nennung der Eigennamen „Al‑Qaida“ (Wahrspruch zur Hauptfrage 20) und „Jama‘atu Ahlis Sunna Lidda‘awati Wal-Jihad“ (kurz „Boko Haram“) (Wahrspruch zur Hauptfrage 21).
[13] Diese nicht geltend gemachte materielle Nichtigkeit war daher von Amts wegen wahrzunehmen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 344 StPO) und erforderte die Aufhebung des Wahrspruchs der Geschworenen zu den Hauptfragen 14 bis 16 und 19 bis 21 sowie des bezughabenden Schuldspruchs II./ bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO iVm § 285e StPO iVm § 344 zweiter Satz StPO).
[14] Die angeführten Aufhebungen des Schuldspruchs erforderten auch die Kassation in dem * F* und * B* betreffenden Konfiskationserkenntnis sowie jene der Strafaussprüche (einschließlich der Vorhaftanrechnungen) betreffend die Angeklagten * F*, * B*, * K*, * Z* und * Fa*. Dies bedingte auch die Aufhebung des die Angeklagten * K* und * Fa* betreffenden Beschlusses auf Widerruf bedingter Entlassungen und bedingter Strafnachsicht.
[15] Auf die Sanktionsrüge (Z 13 zweiter Fall) war zufolge Aufhebung des Strafausspruchs nicht mehr einzugehen.
[16] Im Umfang der Aufhebungen war die Sache zu nochmaliger Verhandlung und Entscheidung an das Jugendgeschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * Z* im Übrigen:
[17] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurde der Antrag (ON 1832 S 16 ff, insbesondere S 19) auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens „aus dem Fach Molekulargenetik/forensische Molekulargenetik“ „zur Frage, war die [von der Sachverständigen Dr. St*] gewählte Methode falsch, unvollständig, hat sie nicht dem Stand der Wissenschaft grundsätzlich entsprochen“, zu Recht abgewiesen (ON 1833 S 4 ff). Denn ein – nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens (ON 1807 S 10 ff und ON 1808 S 1 ff) bestehen gebliebener – Mangel in Befund oder Gutachten der beigezogenen Sachverständigen Dr. St* im Sinn des § 127 Abs 3 erster Satz erster bis dritter Fall StPO (vgl dazu RIS‑Justiz RS0127941 und RS0127942; Hinterhofer, WK‑StPO § 127 Rz 35 ff) wurde damit gar nicht behauptet. Vielmehr zielte der Antrag darauf ab, abzuklären, ob ein solcher Mangel vorliege. Auf den ausdrücklich darauf aufbauenden zweiten Teil des Antrags, „ein Gutachten auf Aktivitätsebene“ zu erstatten, ist daher nicht weiter einzugehen.
[18] Der Antrag auf Einholung eines Gutachtens zur Frage, „dass es sich bei der auf dem Maler‑Kreppband festgestellten DNA‑Spur des Herrn * S* um eine indirekte DNA‑Spurenübertragung handelt“ (ON 1833 S 8 f), lies nicht unmissverständlich erkennen, dass er einen für die Schuld‑ oder die Subsumtionsfrage erheblichen Umstand betraf (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 321).
[19] Das die Anträge ergänzende Vorbringen der Rüge ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS‑Justiz RS0099618).
[20] Nach § 312 StPO sind die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung in die (Haupt‑)Frage(n) aufzunehmen, und zwar dergestalt, dass nicht nur die Individualisierung der dem Täter angelasteten Tat(en) zum Zweck der Ausschaltung der Gefahr der neuerlichen Verfolgung und Verurteilung derselben Tat sichergestellt ist, sondern auch deren Konkretisierung durch Aufnahme der den einzelnen Deliktsmerkmalen entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten, die die Subsumtion des von den Geschworenen ihrem Wahrspruch zugrunde gelegten Sachverhalts überhaupt erst ermöglicht und andererseits die Überprüfbarkeit dieser Subsumtion durch den Obersten Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren (§ 345 Abs 1 Z 11 lit a, 12 und 13 StPO) gewährleistet (RIS‑Justiz RS0119082 und RS0100780; vgl Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 34; Lässig, WK‑StPO § 312 Rz 2, 4, 9, 18 ff).
[21] Die Fragenrüge (Z 6) zur Hauptfrage 4 nach Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB wendet ein, es fehle der Formulierung, wonach die Taten zu denen der Beschwerdeführer beigetragen habe, geeignet waren, eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen, „an der gesetzlich gebotenen Bezugnahme auf einen historischen Sachverhalt“. Eine Fragerüge hat sich jedoch auf den gesamten in den Fragen angeführten Sachverhalt zu beziehen (RIS‑Justiz RS0108727). Dies verabsäumt die Beschwerde, die jene Passage, wonach der unmittelbare Täter bewaffnet mit einem AK‑47 Sturmgewehr und einer Pistole der Marke Tokarew in der W* Innenstadt wahllos auf Passanten schoss und dabei vier Personen tötete und zahlreiche weitere Personen teils lebensgefährlich verletzte, unberücksichtigt lässt. Solcherart verfehlt sie den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt einer Rüge aus Z 6.
[22] Die Geltendmachung materieller Nichtigkeit im geschworengerichtlichen Verfahren verlangt den Vergleich der im Wahrspruch der Geschworenen (§§ 330 bis 333 StPO) festgestellten Tatsachen mit der im Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 2, 270 Abs 2 Z 4 StPO iVm § 342 StPO) vorgenommenen Subsumtion. Der Rechtsirrtum muss aus dem Wahrspruch selbst unter Zugrundelegung der in diesem von den Geschworenen festgestellten Tatsachen abgeleitet werden (RIS‑Justiz RS0101148 und RS0101403).
[23] Die Rüge (nominell Z 11 lit a, aufgrund des eintätigen Zusammentreffens der strafbaren Handlungen terroristische Vereinigung, kriminelle Organisation und terroristische Straftat der Sache nach Z 12) zum Schuldspruch I./A./4./ wegen Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB behauptet einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia in Ansehung des – der Feststellung der entscheidenden Tatsachen entsprechenden – Wahrspruchs der Geschworenen zur Hauptfrage 4 zur Beurteilung der Eignung der Taten eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens herbeizuführen. Sie orientiert sich jedoch – wie schon die Fragenrüge – nicht an der Gesamtheit des Wahrspruchs der Geschworenen und verfehlt solcherart die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell‑rechtlicher Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0101016).
[24] Entgegen der weiteren Rüge (erneut nominell Z 11 lit a, der Sache nach Z 12) zum Schuldspruch I./A./4./ ist dem Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 4 mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz handelte, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen Österreichs ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören (vgl auch die Streichung dieser Passage durch die Geschworenen beim Angeklagten M* im Wahrspruch zur Hauptfrage 5).
[25] Die Subsumtionsrüge (Z 12) zum Schuldspruch I./A./4./ kritisiert die rechtliche Annahme mehrerer strafbarer Handlungen nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB und fordert die rechtliche Beurteilung als tatbestandliche Handlungseinheit (im weiteren Sinn; vgl dazu Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89 iVm Rz 17), die „nur eine Subsumtion als ein solches Verbrechen“ zulasse. Mit diesem Vorbringen leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb nach Maßgabe der Tatbestandsformulierung des hier relevanten Katalogdelikts (siehe dazu Plöchl in WK2 StGB § 278c Rz 4 f) des § 75 StGB („Wer einen anderen tötet“), auf die es für die Bewertung als tatbestandliche Handlungseinheit anstelle von Tateinheit oder Tatmehrheit ankommt (Ratz, Glosse zu 12 Os 58/15v, EvBl 2016/14, 85; vgl auch Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 91), eine tatbestandliche Handlungseinheit anzunehmen sein sollte (vgl im Übrigen 11 Os 126/10d, 15 Os 9/17p und 11 Os 5/21a; zur Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Träger erneut Ratz in WK2 StGB Vor §§ 28–31 Rz 89).
[26] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO iVm § 344 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * K*:
[27] Die prozessordnungsgemäße Ausführung der Instruktionsrüge (Z 8) verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darlegung der behaupteten Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information. Dabei ist zu beachten, dass sämtliche nach §§ 321, 323 Abs 1 und 327 Abs 1 StPO zu den beschriebenen Inhalten erteilten Belehrungen eine Einheit bilden, die nur als Ganzes betrachtet richtig oder unrichtig sein kann (RIS‑Justiz RS0119549 [insbesondere T2]).
[28] Der Beschwerdeführer behauptet eine „irreführend unvollständige Rechtsbelehrung“ zur Hauptfrage 3 nach Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB, weil diese nicht erläutere, dass das Bestärken des Tatentschlusses im Sinn des § 12 dritter Fall StGB dann nicht mehr möglich sei, wenn es eines Bestärkens des unmittelbaren Täters nicht mehr bedürfe. Indem er bei dieser Argumentation allerdings jene Passage der Rechtsbelehrung übergeht, nach der zwischen der Beitragshandlung und der Tat, so wie sie sich ereignet habe, ein ursächlicher Zusammenhang bestehen müsse (Rechtsbelehrung S 7), verabsäumt er die gesetzmäßige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes (RIS‑Justiz RS0100695 [insbesondere T4]).
[29] Bei der Behauptung einer irreführenden Unvollständigkeit zufolge Fehlens einer Rechtsbelehrung dahingehend, dass ein Beitrag im Sinn des § 12 dritter Fall StGB dann rechtlich nicht angenommen werden könne, wenn dieser keinerlei Wirkung entfaltet hat und auch sonst vom unmittelbaren Täter gar nicht genützt wurde, unterlässt es die Beschwerde, aus dem Gesetz abzuleiten, weshalb dieser Belehrungsinhalt angesichts der oben angeführten Passage der Instruktion (Rechtsbelehrung S 7) zusätzlich erforderlich sein sollte (vgl Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 65).
[30] Mit der Kritik am Fehlen einer Rechtsbelehrung zum „Rechtsphänomen der fahrlässigen Beitragstäterschaft“ ist die Instruktionsrüge (Z 8) – angesichts der ausschließlich nach vorsätzlichen Beitragshandlungen gestellten Fragen – von vornherein nicht am Gesetz orientiert (RIS‑Justiz RS0101091 [insbesondere T1 und T7]).
[31] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt – soweit hier von Bedeutung (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – darauf ab, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS‑Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 470 und 490).
[32] Hievon ausgehend weckt die Tatsachenrüge (Z 10a) mit dem Hinweis auf Ergebnisse der Auswertung des Mobiltelefons Huawei P20 Lite sowie des Mobiltelefons des unmittelbaren Täters mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 3 nach Verbrechen der terroristischen Straftaten nach §§ 12 dritter Fall, 278c Abs 1 Z 1 StGB festgestellten entscheidenden Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer den unmittelbaren Täter durch die Auswahl seines Anschlagsziels aktiv unterstützte (US 7).
[33] Solcherart richtet sich die weitere Tatsachenrüge (Z 10a), soweit sie sich dagegen wendet, dass der Beschwerdeführer nach dem Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 3 den unmittelbaren Täter (auch) durch die Beschaffung gefälschter Identitätsdokumente sowie die positive Kommentierung dessen Verabschiedungspostings mit den Worten „JeJe“ in seinem Entschluss zur Tatbegehung bestärkte, nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (zum Begriff vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 398 ff). Stellt doch schon allein die Unterstützung bei der Auswahl des Anschlagsziels einen ausreichend kausalen Beitrag dar (vgl Fabrizy in WK2 StGB § 12 Rz 81 ff).
[34] Davon ausgehend legt auch die isoliert die Feststellung der Unterstützung des unmittelbaren Täters bei der Vorbereitung des Anschlags durch die Beschaffung gefälschter Identitätsdokumente betreffende Rüge aus Z 9 nicht dar, weshalb sie eine entscheidende Tatsache betreffen sollte (RIS-Justiz RS0120126; vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 66, 70).
[35] Die Nichtigkeitsbeschwerde des * K* war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO iVm § 344 StPO).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * M*:
[36] Die Instruktionsrüge (Z 8) lässt Notwendigkeit und Inhalt der vermissten Belehrung über „Risiko‑ und Adäquanzzusammenhang“ hinsichtlich der gestellten Schuldfrage nach vorsätzlichem Beitrag zu den strafbaren Handlungen des * Fe* (unter Verwirklichung der Katalogdelikte des Mordes) nach § 278c Abs 1 Z 1 StGB offen und entzieht sich solcherart einer meritorischen Erwiderung (Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 57 und 65).
[37] Zum Vorwurf, die Rechtsbelehrung hätte auch Erläuterungen zur fahrlässigen Beitragstäterschaft enthalten müssen, wird der Beschwerdeführer auf die Beantwortung des inhaltsgleichen Vorbringens des * K* verwiesen.
[38] Die Tatsachenrüge (Z 10a) zum Schuldspruch I./A./5./ verlässt den Anfechtungsrahmen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes, indem sie ihre Einwände aus der Niederschrift der Geschworenen (vgl dazu RIS‑Justiz RS0115549 und RS0100809 sowie Ratz, WK‑StPO § 345 Rz 16) entwickelt.
[39] Mit dem Hinweis auf die leugnende Verantwortung des Angeklagten (ON 1755 S 4 ff) weckt die Rüge zum Schuldspruch I./A./5./ beim Obersten Gerichtshof ebenso wenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 5 getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite wie mit dem Hinweis auf Aussagepassagen des Angeklagten Fa* (ON 1755 S 19 ff) und eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zu den Angaben des Zeugen (richtig:) Y* (ON 1778 S 6 ff).
[40] Soweit sie vorbringt, es gäbe für die von den Tatrichtern bejahte subjektive Tatseite in Richtung § 75 StGB „kein wie immer geartetes Beweisergebnis“, verlässt die Beschwerde den gesetzlichen Anfechtungsrahmen (RIS-Justiz RS0128874).
[41] Auch zum Schuldspruch I./B./3./ weckt die Rüge mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Beschwerdeführers (ON 1755 S 6) und den Abschlussbericht des LVT Wien vom 30. März 2022 (ON 1616 S 297) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 11 getroffenen Feststellungen entscheidender Tatsachen.
[42] Weshalb „eine Innehabung iS einer Sachherrschaft“ trotz (eigenhändigen) Übergebens der Schusswaffe „nicht ableitbar“ sein soll (zum Besitz im Sinn des WaffG siehe aber Bruckmüller in WK2 WaffG § 50 Rz 13 ff), erklärt die gegen den Schuldspruch I./B./3./ gerichtete Beschwerde (nominell Z 10a, der Sache nach Z 11 lit a) nicht.
[43] Die Nichtigkeitsbeschwerde des * M* war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO iVm § 344 StPO).
[44] Mit ihren Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe waren die Angeklagten * K*, * Z*, * Fa* und die Staatsanwaltschaft auf die Aufhebung des Strafausspruchs zu verweisen, die Angeklagten * K* und * Fa* mit ihren Beschwerden auf die Aufhebung des Beschlusses auf Widerruf bedingter Entlassungen und bedingter Strafnachsicht.
[45] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde des * M* sowie über die Berufung des * Z* gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO iVm § 344 StPO).
[46] Der Kostenausspruch, der die amtswegigen Maßnahmen nicht umfasst (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 12), gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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