Spruch:
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 30. Jänner 2007, AZ 23 Bs 293/06s, wurde die Beschwerde des Verurteilten Harald P***** gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist gemäß § 46 Abs 3 StPO zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluss selben Datums, AZ 23 Bs 294/06p, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Genannten gegen die Abweisung seines Antrags auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Da gegen derartige Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht in den Strafverfahrensgesetzen keine weitere Rechtsmittelmöglichkeit eröffnet ist, waren die dagegen an den Obersten Gerichtshof gerichteten Beschwerden (gleichfalls) zurückzuweisen.
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