European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120OS00032.16X.0512.000
Spruch:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg verwiesen.
Mit seinen Rechtsmitteln wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Wolfgang M***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (I./) und der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 18. Mai 2014 in T***** (Italien)
1./ Urszula M***** dadurch, dass er sie an den Oberarmen packte und zu Boden stieß, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig in Form eines Hämatoms am linken Oberarm verletzt;
2./ Urszula M*****, Magdalena Ma***** sowie drei namentlich nicht bekannte Kaufinteressenten durch die Äußerung, er werde sie alle erschießen, wenn Urszula M***** die Alpakas verkaufe, somit durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von der Veräußerung der genannten Tiere genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass der dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass der Schuldspruch mit ungerügt gebliebener, dem Angeklagten zum Nachteil gereichender Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a, § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO) behaftet ist:
Für die Reichweite der österreichischen Strafgerichtsbarkeit kommt es darauf an, ob es sich um eine Inlandstat oder um eine Auslandstat handelt. Bei (hier vorliegenden) Auslandstaten ist zu unterscheiden, ob sie unter den Voraussetzungen des § 64 StGB unabhängig von den Gesetzen des Tatorts nach österreichischem Recht zu ahnden sind oder ob die Anwendbarkeit der österreichischen Strafgesetze davon abhängt, dass die Tat auch nach den Gesetzen des Tatorts mit Strafe bedroht ist, wobei in diesem Fall (nur) bei Erledigung des Strafanspruchs im Ausland auch der inländische Strafanspruch erloschen ist (§ 65 StGB). Lagen ‑ außer in einem der (hier nicht aktuellen) in § 64 StGB bezeichneten Fälle (zu § 64 Abs 1 Z 7 StGB finden sich im Urteil keine Feststellungen betreffend eine österreichische Staatsbürgerschaft der Opfer; vgl im Übrigen ON 20 S 7 und ON 9 S 1) ‑ sowohl die Handlung des Täters als auch der Eintritt des Erfolgs zur Gänze im Ausland (§ 67 Abs 2 StGB), bedarf es entsprechender Feststellungen zur Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung am Tatort und deren allfälliger Verjährung (RIS‑Justiz RS0092377).
Das Fehlen solcher Feststellungen war vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen zugunsten des Angeklagten aufzugreifen (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO; vgl RIS‑Justiz RS0092267 [T1]).
Der Benennung von Indizien für die Feststellung der fehlenden Sachverhaltselemente durch die Staatsanwaltschaft bedurfte es ‑ wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist ‑ nicht (RIS‑Justiz RS0118545 [T11]; anders Ratz zu EvBl‑LS 2015/182).
Das angefochtene Urteil war daher ‑ in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur ‑ aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bereits bei nichtöffentlicher Beratung im schuldig sprechenden Teil sowie demgemäß im Strafausspruch aufzuheben (§ 285e StPO).
Mit seinen Rechtsmitteln war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Ein Kostenausspruch nach § 390a Abs 1 StPO hatte nicht zu erfolgen ( Lendl , WK‑StPO § 390a Rz 7 und 12).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)