Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Den Berufungen der beiden Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird dahin teilweise Folge gegeben, daß die Anwendung des § 43a StGB hinsichtlich beider Angeklagter aus dem Urteil ausgeschaltet und die über den Angeklagten Dr. Gerhard W***** verhängte Freiheitsstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 1998, AZ 11 d E Vr 4483/97, als Zusatzstrafe ausgesprochen wird.
Im übrigen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Anneliese W***** und Dr. Gerhard W***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach haben sie im Jahre 1991 in Wien und Spittal an der Drau im einverständlichen Zusammenwirken als Mittäter einen Bestandteil des Vermögens der Anneliese W***** veräußert und dadurch unter Herbeiführung eines 500.000 S übersteigenden Schadens die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert, indem Anneliese W***** ihre Liegenschaft EZ 382, KG Mallnitz, im Verkehrswert von rund 6 Mio S am 28. Februar 1991 an die F*****- und U*****anlagen GmbH unter Stundung des Kaufpreises auf drei Jahre und Überlassung der mit den Rangordnungsbeschlüssen des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 3. August und 8. August 1990 ob der genannten Liegenschaft erwirkten Rangstellen TZ 6464/1990 (Rangordnung für die Veräußerung) und TZ 6417/1990 (Rangordnung für die Verpfändung über 20 Mio S) sowie unter der ausdrücklichen Vereinbarung verkaufte, daß die der Rangordnung des Verkaufes nachfolgenden Eintragungen bei der Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Käuferin gelöscht werden, und Dr. Gerhard W***** als Geschäftsführer der F*****- und U*****anlagen GmbH die Liegenschaft zu den genannten Bedingungen kaufte, im Grundbuch die Verbücherung des Eigentums im Range der TZ 6464/1990 sowie die Löschung aller diesem Range nachfolgenden Lasten und weiters die Einverleibung von Pfandrechten zugunsten von Forderungen neuer, zum Teil vorgeblicher Gläubiger in der Gesamthöhe von 20 Mio S im Rang der TZ 6417/1990 erwirkte.
Das Erstgericht ging dabei (komprimiert dargestellt) von folgendem - nur in subjektiver Hinsicht strittigen - wesentlichen Urteilssachverhalt aus:
Anneliese W***** hatte von April 1984 bis März 1991 kontinuierlich Bankschulden angehäuft, ohne über Mittel zu verfügen, die eine vertragskonforme, überwiegend kurzfristige Rückzahlung ermöglicht hätten:
Es haftete nicht nur seit 1984 eine durch das Unterbleiben jedweder Rückzahlung auf ein Mehrfaches des Kapitalbetrages von 140.000 S angewachsene Darlehensschuld bei der Z***** und K***** Wien (nunmehr B***** AG) unberichtigt aus, sondern auch ein im Dezember 1988 von der K***** Sparkasse mit nur einjähriger Laufzeit zum Erwerb der Liegenschaft EZ 382, KG Mallnitz (samt darauf befindlichem Hotel "B*****") zur ungeteilten Hand mit dem Grazer Rechtsanwalt Dr. Eberhard M***** - diesem hatte sie zwecks Verwertung der Liegenschaft durch Time-Sharing Projekte Generalvollmacht erteilt -, aufgenommenes Darlehen von 4,9 Mio S sowie überdies ein von ihr im Mai 1989 als Geschäftsführerin der zur Projektverwirklichung gegründeten A***** Verwaltungs GmbH bei der S***** Bank ebenfalls mit nur einjähriger Laufzeit aufgenommener Betriebsmittelkredit von 2,5 Mio S (später aufgestockt auf 3,250.000 S), für welchen sie zudem die persönliche Haftung und eine Wechselbürgschaft übernommen hatte.
Nachdem W***** im August 1990 erfahren hatte, daß der auch als Treuhänder der Bank bestellte Rechtsanwalt Dr. M***** die Valuta eines von ihr namens der A***** Verwaltungs GmbH im März 1990 bei der S***** Bank zur Abdeckung der Darlehensschuld bei der K***** Sparkasse weiters aufgenommenen Kredites von 5,5 Mio S veruntreute, sie deshalb in Ermangelung sonstiger Finanzierungsmöglichkeiten den - schon bis dahin nur schwer realisierbaren - Plan auf Vermarktung der Liegenschaft durch Time-Sharing Projekte endgültig als gescheitert betrachtete und die Abdeckung ihrer Kreditverpflichtungen, außer durch Verkauf der Liegenschaft, für sie unmöglich geworden war, beschloß sie, die Inanspruchnahme ihrer persönlichen Haftung zu verhindern und die exekutive Befriedigung ihrer Gläubiger, vor allem der S***** Bank, aus der Liegenschaft, welche zum damaligen Zeitpunkt bei einem Verkehrswert von rund 6,2 Mio S ihr einziges Vermögen war, zu vereiteln.
Seitens dieser Bank war gegen sie als Pfandschuldnerin und Wechselbürgin - allerdings allein in Ansehung des Betriebsmittelkredites, der W***** im Gegensatz zum Umschuldungskredit auch großteils tatsächlich zugekommen war - im September 1990 Klage eingebracht worden. Die K***** Sparkasse und die Z***** und K***** Wien hatten im August und im Dezember 1990 die Einverleibung von Pfandrechten auf der Liegenschaft erwirkt, die S***** Bank die Vormerkung eines Pfandrechtes und die gerichtliche Erlassung eines Veräußerungs- Belastungs- und Verpfändungsverbotes durch einstweilige Verfügung. Letzteres war im Grundbuch am 19. Februar 1991 durch eine Plombe ersichtlich gemacht worden.
Bei ihrem dolos gegen diese Gläubigeraktionen gerichteten Plan machte sich Anneliese W***** gezielt zwei von ihr schon Anfang August 1990, somit noch vor den ersten grundbücherlichen Sicherstellungen ihrer Gläubiger, mit einjähriger Wirksamkeitsdauer veranlaßte Ranganmerkungen für die beabsichtigte Veräußerung und Verpfändung über einen Betrag von 20 Mio S (siehe Urteilsspruch) zunutze, die es ihr ermöglichten, durch Verkauf oder Verpfändung der Liegenschaft alle nachrangigen Eintragungen zugunsten ihrer Gläubiger zum Erlöschen zu bringen.
Zu diesem Zweck verkaufte sie die Liegenschaft trotz Kenntnis davon, daß ihr jegliche Verfügung darüber rechtskräftig gerichtlich untersagt worden war, unter Ausfolgung der betreffenden Rangordnungsbeschlüsse mit Vertrag vom 28. Februar 1991 an den über ihre malversiven Absichten, die damit intendierte Gläubigerschädigung und die bestehenden grundbücherlichen Rechte ihrer Gläubiger, vor allem der S***** Bank, voll eingeweihten Zweitangeklagten Dr. W*****, der dazu als Geschäftsführer der von ihm neu gegründeten F*****- und U*****anlagen GmbH auftrat. Der zunächst nur fiktiv (ohne jede Besichtigung durch den Käufer) angenommene Kaufpreis von 10 Mio S wurde einige Zeit später vereinbarungsgemäß um 4,2 Mio S auf den ungefähren Verkehrswert der Liegenschaft reduziert.
Planelement der Gläubigerschädigung war dabei die schriftlich auf drei Jahre, durch mündliche Nebenabrede aber entweder sofort oder zu einem etwas späteren Zeitpunkt auf unbestimmte Zeit bis zum nicht absehbaren Abschluß der zahlreichen Zivilprozesse vereinbarte Stundung des Kaufpreises und die bei einem den Angeklagten bewußten kontinuierlichen und krassen Wertverlust der Liegenschaft durch langjährige Nichtbewirtschaftung des Hotels unter gleichzeitiger Einräumung eines Wiederkaufsrechtes zugunsten der Verkäuferin getroffene Vereinbarung, daß die Nichtzahlung des Kaufpreises als auflösende Bedingung des Kaufvertrages gilt.
Eine Abtretung ihrer Kaufpreisforderung an ihre Gläubiger beabsichtigte die Angeklagte W***** damals nicht. Nach schließlich über Initiative der Bank dennoch erfolgter Zession verhinderte Dr. W***** dem Gesamtplan entsprechend einen Zugriff der Gläubiger auf diese Forderung, indem er in dem von der K***** Sparkasse ohnehin erst nach Ablauf der dreijährigen Stundungsfrist gegen die Käuferfirma angestrengten Zivilverfahren die Zahlung verweigerte. Damit war die Forderung für die Bank uneinbringlich geworden.
Um tatplangemäß die bis dahin von den Gläubigern erreichte grundbücherliche Sicherstellung ihrer Forderungen umfassend zunichte zu machen, erwirkte Dr. W***** im Frühjahr 1991 unter Ausnützung der zuvor bezeichneten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung die Einverleibung seines Eigentumsrechtes und damit die Löschung sämtlicher nachrangiger Eintragungen (Pfandrechte zugunsten der Z***** und der K***** Sparkasse, vorgemerktes Pfandrecht einschließlich des Veräußerungs-, Belastungs- und Verpfändungsverbotes zugunsten der S***** Bank). Weiters suchte Anneliese W***** in Absprache mit Dr. W***** - wenn auch im Hinblick auf § 51 Abs 1 GBG erfolglos - eine von der S***** Bank initiierte Pfändung des zur Sicherung ihrer Kaufpreisforderung einverleibten Pfandrechtes auf der Liegenschaft durch dessen Löschung zu verhindern. Jede weitere künftige Verwertung der Liegenschaft durch Afterpfandrechte der Gläubiger an dieser Hypothek wurde von den Angeklagten dadurch dolos unterbunden, daß Dr. W***** im Einverständnis mit W***** knapp vor deren Ablauf die dieser Hypothek vorgehende Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung zugunsten eines bei der Ö*****bank unter der falschen Behauptung, den Kaufpreis an W***** bereits bezahlt zu haben, für die F*****- und U*****anlagen GmbH im Juli 1991 aufgenommenen Kredites von 4 Mio S, und darüber hinaus zugunsten der von ihm beherrschten F***** AG, in diesem Fall überhaupt unter Vortäuschung eines der F*****- und U*****anlagen GmbH gewährten Darlehens von 15,2 Mio S, ausnützen ließ.
Damit haben die Angeklagten tatplangemäß - ohne mit der Kaufpreisforderung der Anneliese W***** eine äquivalenten Ersatz zu schaffen - das Vermögen der Anneliese W***** um den Verkehrswert der Liegenschaft von rund 6 Mio S verringert und dadurch in diesem Umfang vorsätzlich die Befriedigung der ingerierten Gläubiger, und zwar nicht nur der S***** Bank, sondern auch der K***** Sparkasse und der Z*****, gänzlich vereitelt.
Da die F*****- und U*****anlagen GmbH auf das ihr von der Ö***** L*****bank gewährte Darlehen von 4 Mio S keinerlei Rückzahlungen leistete, kam es schließlich im Jahre 1996 über Betreiben der Ö***** L*****bank zur Zwangsversteigerung der Liegenschaft. Aus dem letztlich erzielten Meistbot von 2,3 Mio S konnte nur diese Forderung, und auch sie nur zum Teil abgedeckt werden.
Ohne das festgestellte Verhalten der Angeklagten wäre jedenfalls eine teilweise Befriedigung der Gläubiger durch Verwertung der Liegenschaft im Wert von rund 6 Mio S (im Jahr 1991) zu erwarten gewesen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von Anneliese W***** aus Z 5, 9 lit a und 11, und Dr. Gerhard W***** aus Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden sind nicht berechtigt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Anneliese W*****:
Die Mängelrüge (Z 5) ist offenbar unbegründet:
Abgesehen davon, daß nach den erstgerichtlichen Konstatierungen ohnehin klargestellt ist, daß die Gläubiger von Anneliese W***** durch das Verhalten dieser Angeklagten einen gänzlichen Forderungsausfall erlitten haben, betrifft die Frage einer allfälligen bloßen Schmälerung ihrer Befriedigung keine entscheidende Tatsache. Wesentlich für die Tatbildverwirklichung des § 156 StGB ist nämlich nur, daß durch die vorsätzliche Vermögensverminderung zumindest einer von mehreren Gläubigern des Täters effektiv einen Befriedigungsausfall erleidet, wozu grundsätzlich bereits die Schmälerung der Gläubigerbefriedigung genügt (Leukauf/Steininger Komm3 § 156 RN 11).
Daß die bereits im Kaufvertrag vereinbarte Löschung aller bis dahin eingetragenen bücherlichen Rechte der Gläubiger die Liegenschaft für den Käufer aufwertete, ändert nichts daran, daß dadurch im Sinne des auch insoweit eindeutigen Urteilssachverhalts die Sicherungsrechte der Banken an dem - in Ermangelung einer äquivalenten und greifbaren Kaufpreisforderung - einzigen Vermögensobjekt der Schuldnerin beseitigt wurden.
Da die Beschwerdeführerin die mehrjährige Stundung des Kaufpreises mit einem angeblich bei Time-Sharing Geschäften bestehenden Handelsbrauch ("das ist allgemein so üblich") und nicht - wie von der Beschwerde unterstellt - mit einem ihr insoweit unterlaufenen Irrtum zu erklären versuchte (91/VI), konnte sich das Erstgericht zur Widerlegung dieser Verantwortung durchaus auf das dieser entgegenstehende Gutachten des Sachverständigen Dr. N***** stützen (55/VI; US 46).
Die weiters vermißte Eingrenzung des Tatzeitraumes der betrügerischen Krida ist (von der fallbezogen nicht relevanten Verjährungsfrage abgesehen) rechtlich bedeutungslos und damit gleichfalls nicht entscheidend. Im übrigen geht aus Spruch und Gründen des Urteils ohnehin unmißverständlich hervor, daß das tatbestandsmäßige Verhalten der beiden Angeklagten keineswegs nur im Abschluß des Kaufvertrages vom 28. Februar 1991, sondern darüber hinaus in mehreren weiteren, während des Jahres 1991 begangenen logisch aufeinander abgestimmten Tathandlungen, allen voran dem dolosen Ausnützen der im Urteilsspruch bezeichneten Rangordnungen, gelegen ist.
Auch die Frage, ob die mündliche Nebenabrede, mit der die im schriftlichen Kaufvertrag vereinbarte dreijährige Kaufpreisstundung auf einen unbestimmten Endzeitpunkt hinausgeschoben wurde, schon im Vertragszeitpunkt (US 53) oder erst später (US 33) getroffen wurde, kann als für die Lösung der Schuldfrage irrelevant dahingestellt bleiben. Ein für die Gläubiger greifbares wirtschaftliches Äquivalent hat nämlich dann entweder von vornherein nicht bestanden oder es wurde den Gläubigern - bei von Anfang an auf Boykott von deren Befriedigungsrechten gerichtetem Vorsatz - erst in der Folge bei Einsetzen darauf bezogener exekutiver Maßnahmen auf nicht absehbare Zeit entzogen.
Der vom Erstgericht bei Begründung des Schädigungsvorsatzes herangezogene Umstand, daß die Beschwerdeführerin durch nachträgliche Reduzierung des Kaufpreises einer neuerlichen Vermögensverringerung offensichtlich anstandslos zustimmte (US 48), ist als bloße beweiswürdigende Erwägung einer Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren überhaupt entzogen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2).
Die Wissens- und Willenskomponente des auf Vermögensverringerung und Gläubigerschädigung gerichteten Vorsatzes der Angeklagten W***** hat das Schöffengericht den weiteren Einwänden zuwider (der Sache nach allein Z 5) keinesfalls durch Bezugnahme auf insoweit angeblich irrelevante Umstände, etwa das Inkaufnehmen einer laufenden Wertminderung der Immobilie, unbegründet gelassen, sondern im Einklang mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung aus dem komplexen, zielstrebig den jeweiligen Gläubigeraktionen entgegenwirkenden und jeweils logisch aufeinander abgestimmten gläubigerschädigenden Vorgehen beider Angeklagter formell mängelfrei abgeleitet (US 34 bis 52, insbesondere US 47 f).
Unberechtigt ist schließlich der Einwand (der Sache nach allein Z 9 lit a), durch das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Fall, ausgehend von einem wirtschaftlichen Vermögensbegriff und einer gesamtsaldierenden Betrachtungsweise, keine Vermögensverringerung eingetreten, weil durch die an Stelle der Liegenschaft getretene Kaufpreisforderung der Anneliese W***** dafür ein äquivalenter Ausgleich geschaffen worden sei.
Wohl trifft es zu, daß bei dem zur Feststellung des Gläubigerschadens gebotenen Vergleich des Schuldnervermögens vor und nach der Tat der Schaden nach Lage des Falles den bei Einsetzen der Kridahandlungen mit rund 6,2 Mio S angenommenen Verkehrswert der Liegenschaft nicht übersteigen kann, weshalb jenem Betrag, um den die Kaufpreisforderung allenfalls ursprünglich diesen Wert überstieg, keine rechtliche Bedeutung zukommt. Da nach dem Urteilssachverhalt das vorsätzlich schädigende Verhalten jedoch nicht allein im Verkauf, sondern in mehreren zusammenhängenden, während eines längeren Zeitraumes begangenen Handlungen gelegen ist, ist bei diesem Vergleich im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung nicht allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abzustellen, sondern der den Gläubigern davor zur Verfügung gestandene Befriedigungsfonds jenem nach Abschluß des schädigenden Gesamtverhaltens gegenüberzustellen.
Gerade bei der von der Beschwerde reklamierten Berücksichtigung sämtlicher Informationen über die Qualität der theoretisch als Wertersatz in Betracht kommenden Kaufpreisforderung fällt die solcherart vorzunehmende vergleichende Wertung des Befriedigungsfonds zum Nachteil der Angeklagten aus.
Das festgestellte Verhalten beider Angeklagter war von Anfang an vom Vorsatz dominiert, eine Befriedigung der Banken, in erster Linie der S***** Bank (für ihre Forderung aus dem Betriebsmittelkredit) durch exekutive Verwertung der Liegenschaft zu verhindern und den Gläubigern auch den dafür erzielten Verkaufserlös, vor allem durch die Vereinbarung einer mehrjährigen Zahlungsstundung unbekannter Dauer, zu entziehen.
Den Gläubigern wäre daher ein dem seinerzeitigen Verkehrswert der Liegenschaft entsprechender Befriedigungsfonds nach deren Verkauf nur dann weiterhin zur Verfügung gestanden, wenn die für die Kaufpreisforderung einverleibte und durch Erwerb eines Afterpfandrechtes übertragbare (§§ 454, 455, 461 ABGB; Feil Grundbuchsgesetz3 § 13 RN 19) Hypothek bei exekutiver Verwertung der Liegenschaft infolge Zahlungsverzuges des Käufers nach Ablauf einer noch vertretbaren Kaufpreisstundung hätte Deckung finden können. Gerade das wurde aber von Dr. W***** im Einverständnis mit Anneliese W***** gezielt dadurch verhindert, daß er mit einer Verwertung der Liegenschaft durch Time-Sharing zuwartete, dadurch einen beiden Angeklagten bewußten kontinuierlichen Wertverlust der Liegenschaft hinnahm (US 33) und überdies unter Ausnützung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung TZ 6417/1990 Pfandrechte für neue, teils sogar fingierte Verbindlichkeiten in einer das Dreifache des Verkehrswertes übersteigenden Höhe vorrangig einverleiben ließ.
Daß ein Schuldner mehrerer Gläubiger durch Veräußerung eine nach § 156 Abs 1 StGB tatbildliche Verringerung seines Vermögens jedenfalls dann bewirkt, wenn er - wie hier - eine ihm gehörige Liegenschaft verkauft und - soweit aktenkundig - auf den Kaufpreis bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise faktisch verzichtet, indem er ihn für einen in keiner Weise absehbaren mehrjährigen Zeitraum stundet, und überdies seine für die Kaufpreisforderung einverleibte Hypothek durch mit dem Käufer abgesprochene rechtliche und faktische Maßnahmen ihres Wertes gänzlich entkleiden läßt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
Dazu kommt, daß der Kaufvertrag es dem Belieben des Liegenschaftskäufers überließ, sich, selbst bei (irgendwann) eingetretener Fälligkeit der Schuld, seiner vertraglichen Verpflichtung durch die - angesichts des laufenden Wertverlustes der Liegenschaft bei gleichzeitig ausbedungenen Zinsen von 7 % jährlich (496/IV) ausgesprochen naheliegende - Nichtzahlung des Kaufpreises zu entledigen.
Die Kaufpreisforderung war angesichts dieser Fakten - sollte der Kaufvertrag insoweit nicht überhaupt auf einen Scheinvertrag hinauslaufen - jedenfalls uneinbringlich und damit wertlos.
Der von der Beschwerdeführerin schließlich in Ansehung der Nichtanwendung des § 43 Abs 1 StGB geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 StPO liegt nur dann vor, wenn das Gericht für den Strafausspruch insoweit Kriterien heranzog, die dem im Gesetz normierten Strafzumessungsvorschriften in unvertretbarer Weise widersprechen. Davon kann bei den vom Schöffengericht fallbezogen auf Grund der Art der Tat, insbesondere des damit verbundenen beträchtlichen Schadens bejahten generalpräventiven Gegengründen allerdings nicht die Rede sein.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten
Dr. W*****:
Keiner der behaupteten Begründungsmängel (Z 5) liegt vor.
Die gutachterliche Aussage, daß wegen der fehlenden Bewirtschaftung des Hotels der Verkehrswert der Liegenschaft bereits im Jahre 1991 auf die Hälfte des im schriftlichen Gutachten für Mai 1989 geschätzten Verkehrswertes von 6,215.000 S (ON 19/II) gesunken sei (61/VI), hat der Sachverständige mit einem ihm bei seiner Befragung in der Hauptverhandlung insoferne unterlaufenen Mißverständnis, daß sich der Wertverlust tatsächlich erst auf das Jahr 1997 bezieht, aufgeklärt (65/VI) und den Widerspruch damit beseitigt.
Die vom Erstgericht zur Begründung der subjektiven Tatbestandskomponenten - im Gegensatz zur Beschwerdeauffassung unter besonders ausführlicher Erörterung der jeweils leugnenden und in mehrfacher Hinsicht widersprüchlichen Verantwortung der Angeklagten - herangezogenen Prämissen, nämlich das objektiv aufeinander abgestimmte, zielgerichtet auf die Gläubigerschädigung ausgerichtete Verhalten der Beschwerdeführer bei und nach Vertragsabschluß und die sich diesem Plan vielfältig und exakt einfügenden Modalitäten des Vertrages in Verbindung mit dem durchwegs negativen persönlichen Eindruck der wirtschaftlich versierten Angeklagten (US 34 f), erweisen sich in ihrer Koinzidenz zur Begründung des Schuldspruchs als durchaus tragfähig. Dagegen gelangt mit dem bloßen Hinweis auf jeweils bloß einzelne, isoliert allenfalls auch zugunsten der Angeklagten auslegbare Verantwortungsdetails und der Behauptung einer der umfassenden Information des Dr. W***** über die hier bestehende Gläubigersituation beim Verkaufsgespräch entgegenstehende Interessenlage kein formeller Begründungsmangel (Z 5) zur gesetzmäßigen Darstellung, sondern es wird trotz gegenteiliger Beteuerung eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung geübt.
Bei der gebotenen umfassenden Berücksichtigung des Beweissubstrates vermag der Beschwerdeführer gegen den ihm angelasteten Vorsatz mit der teilweisen Wiederholung dieser Beschwerdeargumente und der Bestreitung der tatrichterlichen Sicht, wonach Dr. W***** mit dem Kaufvertrag ein gutes Geschäft gemacht habe, keine erheblichen Bedenken zu erwecken (Z 5a) Dies umso weniger, als allenfalls kaufabschreckend wirkende exekutive Maßnahmen andrängender Gläubiger im konkreten Fall von den Angeklagten gezielt und plangemäß unterbunden bzw zunichte gemacht wurden. Darüber hinaus entspricht es einer durchaus richtigen ökonomischen Betrachtungsweise, einen Liegenschaftskaufvertrag, welcher es dem Belieben des Käufers anheimstellt, den Kaufvertrag je nach Wertentwicklung des Kaufobjektes entweder bei von Anfang an bestehender Möglichkeit zur Nutzung der Liegenschaft, etwa durch ihre Verpfändung zur Erlangung von Krediten, in unbestimmter Zukunft durch Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen oder jederzeit durch Nichtzahlung aufzulösen, auf Käuferseite als atypisch gutes Geschäft zu bezeichnen.
Schließlich versagt auch die gegen die objektive Tatbestandsmäßigkeit gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a):
Abgesehen davon, daß nicht einmal das Zivilrecht dem Eigentümer das von der Beschwerde behauptete Recht einräumt, in jedem Fall über sein Eigentum frei verfügen zu können, indem auch darnach (§§ 362, 364 Abs 1 ABGB) eine unbeschränkte Rechtsausübung nur in der Regel, und zwar allein insoweit erlaubt ist, als dadurch (unter anderem) nicht in Rechte Dritter eingegriffen wird, ist eine Vermögensverfügung durch den Eigentümer jedenfalls dann unzulässig und darüber hinaus sogar nach § 156 StGB strafbar, wenn dadurch - wie hier - vorsätzlich in die Rechte einer Gläubigermehrheit durch Verringerung des Schuldnervermögens eingegriffen wird. Gerade das war bei den dem Angeklagten Dr. W***** als tatbestandsmäßig angelasteten - wenn auch im Einklang mit den Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes vorgenommenen - Vermögensdispositionen nach dem Urteilssachverhalt objektiv und subjektiv der Fall.
Indem die Beschwerde in ihrer Argumentation allerdings mit keinem Wort darauf eingeht, daß der Angeklagte nach den im gegebenen Anfechtungsrahmen bindenden Urteilskonstatierungen sowohl beim Eigentumserwerb als auch bei Ausnützung der den Gläubigern vorangehenden Rangordnungen im Einvernehmen mit der insoweit auf eine Schädigung ihrer Gläubiger bedachten Schuldnerin handelte (§ 14 Abs 1 StGB), gelangt dieser materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die somit zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher zu verwerfen.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht bei beiden Angeklagten keinen Umstand als erschwerend, ihren bisherigen untadeligen Lebenswandel hingegen als mildernd. Davon ausgehend verurteilte es nach § 156 Abs 2 StGB Anneliese W***** zu zwei Jahren und Dr. W***** zu drei Jahren Freiheitsstrafe, wobei es jeweils unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit einen Strafteil von achtzehn Monaten bei Anneliese W***** (§ 43a Abs 3 StGB) und von zwei Jahren bei Dr. Gerhard W***** (§ 43a Abs 4 StGB) bedingt nachsah.
Dagegen richten sich sowohl die Berufungen der beiden Angeklagten als auch jene der Staatsanwaltschaft.
Nur letztere ist, soweit sie bei beiden Angeklagten die Ausschaltung des § 43a StGB anstrebt, teilweise berechtigt.
Der Staatsanwaltschaft ist zunächst darin beizupflichten, daß die für die Bejahung der Voraussetzungen des § 43a StGB vom Erstgericht bei Anneliese W***** herangezogene Notlage, die die Tat auch einem ansonsten rechtstreuen Menschen nahelegen könnte, im Urteilssachverhalt und der Aktenlage keine Deckung findet.
Aus dem von der S***** Bank gewährten Kredit von 5,5 Mio S, dessen Valuta Dr. M***** veruntreute, wurde die Angeklagte mangels dafür gegebener Voraussetzungen nicht in Anspruch genommen; ihr Schuldenstand hat sich durch das deliktische Verhalten des Dr. M***** daher nicht verändert.
Daß sich dadurch aber ihre Pläne auf Vermarktung des Hotels "B*****" durch Time-Sharing-Geschäfte möglicherweise endgültig zerschlagen haben, vermag eine Notlage nicht zu begründen. Denn eine erfolgversprechende derartige Verwertung der Liegenschaft war, auch bei einem nur durchschnittlichen wirtschaftlichen Sachverstand, im Hinblick auf die vom Sachverständigen beschriebene Hotelausstattung, die bereits 1988 längere Nichtbewirtschaftung des Hotels und das völlige Fehlen eigener Mittel nicht nur zum Liegenschaftsankauf, sondern vor allem zur Durchführung der unerläßlichen Investitionen, von Anfang an mehr als fraglich. Eine wirtschaftlich seriöse Gebarung der Angeklagten bei Eingehen ihrer Kreditverpflichtungen von rund 8 Mio S - noch dazu unter Berücksichtigung ihrer damals seit Jahren unberichtigt aushaftenden Kreditschuld bei der Z***** und K***** Wien - steht daher von Anfang an ernsthaft in Frage.
Daß sich Anneliese W***** bei dieser Vorgeschichte strikt weigerte, die Liegenschaft, für deren Erwerb sie nicht die geringsten Eigenmittel aufgewendet hatte, im Sinne des ihr ausdrücklich erteilten anwaltlichen Rates ihren Gläubigern zu überlassen, sondern ihnen ihr einziges Vermögensobjekt durch sorgfältig geplantes und rücksichtslos verwirklichtes, konsequent schädigendes Verhalten unter tätiger rechtskundiger Unterstützung des von ihr dazu verleiteten (§ 33 Z 4 StGB) Rechtsanwaltes Dr. W***** entzog, läßt in Verbindung mit ihrer durchgehend leugnenden und keinerlei Einsicht erkennen lassenden Verantwortung absolut keinen Grund erkennen, der in spezialpräventiver Sicht für sie sprechen könnte.
Damit ist einer Anwendung des § 43a Abs 3 StGB von vornherein der Boden entzogen.
Noch viel weniger treffen die von § 43a StGB geforderten spezialpräventiven Voraussetzungen auf Dr. W***** zu:
Dieser Angeklagte hatte sich sogar auf ein ihm angeblich zustehendes Recht bei Vornahme der gläubigerschädigenden Aktionen berufen und damit auch seine persönliche Auffassung von Gesetzestreue deutlich genug gekennzeichnet. Von ihm kann daher kein künftiges Wohlverhalten, schon gar nicht mit der von § 43a Abs 4 StGB vorausgesetzten hohen Wahrscheinlichkeit, erwartet werden. Dazu kommt, daß kriminelle Verfehlungen durch Vertreter seines Berufsstandes in letzter Zeit - wie dieser Fall durch das gleichfalls deliktische Verhalten des Rechtsanwaltes Dr. M***** anschaulich zeigt - keinesfalls mehr als atypische Ausnahme zu betrachten sind. Damit sprechen überdies die bei dieser Personengruppe erhöht aktuellen generalpräventiven Strafzwecke beim Angeklagten Dr. W***** gegen die Verhängung einer teilbedingten Freiheitsstrafe.
Eine unbedingte Freiheitsstrafe in der vom Erstgericht bestimmten Höhe entspricht (insoweit entgegen den von der Staatsanwaltschaft zur bzw. kontroversiell von den Angeklagten vertretenen Auffassungen) nach Lage des Falles - auch bei gebührender Berücksichtigung der längere Zeit zurückliegenden Tat (§ 34 Z 18 StGB) und der nicht auf die Angeklagten oder ihre Verteidiger zurückzuführenden unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) - der tat- und täterbezogenen Schuld. Daran wird auch dadurch nichts geändert, daß den Angeklagten der die Wertgrenze des § 156 Abs 2 StGB um ein Vielfaches übersteigende Schaden als erschwerend zur Last fällt (Leukauf/Steininger Komm3 § 32 RN 19).
Von der von Dr. W***** behaupteten teilweisen Schadensgutmachung (§ 34 Z 14 StGB) kann allerdings keine Rede sein, weil die von der Tat allein betroffenen Gläubiger der Anneliese W*****, wozu - wie erwähnt - die S***** Bank in Ansehung ihrer Forderung von 5,5 Mio S im übrigen nicht zählt, einen Totalausfall ihrer Forderungen erlitten.
Da der Angeklagte Dr. W***** mittlerweile durch das (rk) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 1998, AZ 11 d EVr 4.483/97, Hv 6.758/97, wegen §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde, war angesichts des insoweit zur Gänze vor dem Ersturteil gelegenen Tatzeitraums vom Obersten Gerichtshof auf dieses Urteil gemäß § 31 StGB Bedacht zu nehmen und - ohne daß deshalb eine Strafreduzierung gerechtfertigt wäre - die vom Erstgericht ausgesprochene Sanktion als Zusatzstrafe auszusprechen.
In teilweiser Stattgebung der Berufung der Staatsanwaltschaft war der Strafausspruch sohin spruchgemäß zu korrigieren.
Im übrigen war den Berufungen aus den dargelegten Gründen ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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