Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard I***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (I), des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (II), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 15 StGB (III) sowie des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 und 7 StGB (IV) und Michael K***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 dritter Fall StGB (I) schuldig erkannt.
Danach haben in Klagenfurt - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung - (I) Richard I***** und Michael K***** am 23. April 2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken Manuel S***** mit Gewalt gegen seine Person, nämlich durch Festhalten und einen wuchtigen Faustschlag gegen sein Gesicht, sodass er bewusstlos wurde, fremde bewegliche Sachen, nämlich eine beige Jacke, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei Manuel S***** durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde (Gehirnerschütterung mit retrograder Amnesie und Bewusstlosigkeit, Jochbeinfraktur und Orbitaebodenfraktur rechts mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitschädigung).
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richten sich - jeweils lediglich Schuldspruch I bekämpfend - die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard I***** sowie die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael K*****, denen jeweils keine Berechtigung zukommt.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Richard I*****:
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist die Frage, ob beide Angeklagte zusammen oder bloß einer von ihnen dem Tatopfer die als Raubbeute ausersehene Jacke auszogen, im Hinblick darauf, dass beim angelasteten Verbrechen von einem bewussten und gewollten Zusammenwirken beider Angeklagter (US 25), insbesondere von der gemeinsamen Ausübung von Gewalt (US 9) und damit von Tatausführungshandlungen beider Täter beim mehraktigen Delikt des Raubes (vgl Kienapfel/Höpfel AT12 E 3 Rz 13) ausgegangen wurde, nicht schuld- oder subsumtionserheblich, sodass sich der Beschwerde zuwider nähere Erwägungen dazu erübrigten.
Wer von den Zeugen als erster den Vornamen des Beschwerdeführers ins Spiel gebracht hatte, betrifft keine entscheidende Tatsache und war daher nicht erörterungsbedürftig. Mit der daran anknüpfenden Mutmaßung, wonach ihn das Tatopfer lediglich aufgrund von Erzählungen von Denise P***** belaste, aber keine eigenen Erinnerungen an den Tathergang habe, bekämpft der Rechtsmittelwerber inhaltlich die entgegenstehenden Beweiserwägungen der Tatrichter, ohne einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO darzutun. Entgegen den inhaltlich einen Mangel an Feststellungen (Z 9 lit a) zum Ausdruck bringenden weiteren Beschwerdeeinwänden stellte das Erstgericht fest, wie die Jacke Patrick D*****s an Manuel S***** gelangte, dem sie die beiden Nichtigkeitswerber anschließend durch Gewaltanwendung wegnahmen (US 8 f). Im Übrigen betrifft dieser Vorgang keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Angaben des Raubopfers betreffend ein vor der Tat geführtes Gespräch mit Patrick F***** und knüpft daran eigene, für den Nichtigkeitswerber günstigere Schlussfolgerungen. Sowohl damit als auch mit eigenständigen Erwägungen zur Überzeugungskraft des nach den Urteilsfeststellungen aufgrund der Tat bewusstlos gewesenen Manuel S***** übergeht der Beschwerdeführer die ausführlich die Auswirkungen einer retrograden Amnesie und die damit verbundenen Erinnerungslücken des Tatopfers abwägenden Darlegungen des erkennenden Gerichts zur erst nach und nach zurückkehrenden Erinnerung des Bewusstlosen an das Tatgeschehen (vgl US 19 ff, insbesondere US 22 f). Damit vermag er keine erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen darzutun.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet inhaltlich einen Mangel an Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz, übergeht aber dabei die genau darauf abstellenden Konstatierungen (US 9, 25 und 26).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael K*****:
Die eine fehlende Begründung zum - der Beschwerde zuwider unmissverständlich festgestellten (vgl US 9) - Tatort und daraus abgeleitet eine Unvollständigkeit in Bezug auf die Angaben der Zeugen Manuel S***** und Patrick F***** vorbringende Mängelrüge (Z 5) übergeht die bereits im gleichen Zusammenhang zur Beschwerde des Erstangeklagten aufgezeigten Erwägungen der Tatrichter (vgl US 19 ff, insbesondere US 22 f).
Weshalb die auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen sowie Angaben mehrerer Zeugen zurückgeführte Negativfeststellung einer trotz entsprechender Angaben des Tatopfers fehlenden Nachweisbarkeit, dass an der weggenommenen Jacke Blutspritzer vorhanden waren (US 21 f), den Gesetzen logischen Denkens oder allgemeiner Lebenserfahrung widersprechen sollten, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt.
Soweit der Nichtigkeitswerber aus den ursprünglichen Erinnerungslücken des Tatopfers andere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, zeigt er gleichfalls keinen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO auf.
Die inhaltlich eine Unvollständigkeit in der Auseinandersetzung mit Gutachtensergebnissen des Sachverständigen Univ.-Doz. DDr. Friedrich C***** vorbringenden weiteren Einwände gehen von vornherein ins Leere, weil sie nicht von der in der Hauptverhandlung vorgebrachten Expertise ausgehen (vgl S 289 f/I), sondern an diese Ausführungen eigene Schlussfolgerungen zur Herkunft von Verletzungen beim Tatopfer knüpfen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt zunächst die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Einwände und bekämpft mit dem Hinweis auf eine im Tatzeitpunkt vorhandene beträchtliche Alkoholisierung des Manuel S***** die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, welches den Angaben des Raubopfers trotz bestehender Alkoholbeeinträchtigung Glauben schenkte (US 24). Damit vermag der Beschwerdeführer keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Gleiches gilt für den Einwand, der unbescholtene Zweitangeklagte habe von sich aus Kontakt mit der Polizei aufgenommen. Auch hier übergeht der Nichtigkeitswerber die Erwägungen der Tatrichter, wonach dieser Kontakt erst erfolgte, als Denise P*****, die Freundin Manuel S*****s, Richard I***** mit Vorwürfen wegen der Verletzung ihres Freundes konfrontiert hatte (US 17 f).
Soweit der Rechtsmittelwerber aus dem Fehlen von Blutspritzern auf der weggenommenen Jacke und den auf die retrograde Amnesie zurückzuführenden Erinnerungslücken des Tatopfers in Verbindung mit den Angaben Kevin P*****s und des Vaters des Verletzten günstigere Schlüsse zieht als das erkennende Gericht, zeigt er keine qualifizierten Bedenken iSd § 281 Abs 1 Z 5a StPO auf. Dies trifft auch auf die - in diesem Zusammenhang alle übrigen massiven Verletzungsfolgen nicht berücksichtigenden - Einwände zu, welche sich auf eine bloß auszugsweise, selektiv zusammengefasste Wiedergabe des medizinischen Gutachtens zur Herkunft von Hautabschürfungen im Gesicht Manuel S*****s stützen. Die Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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