Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Edwin D wird teilweise Folge gegeben und die Freiheitsstrafe unter Bedachtnahme gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27.Oktober 1983, GZ 9 U 317/83-18
auf 2 (zwei) Jahre und 5 (fünf) Monate als Zusatzstrafe herabgesetzt.
Im übrigen wird der Berufung dieses Angeklagten sowie den Berufungen der Angeklagten A, B und C sowie jener der Staatsanwaltschaft betreffend die letztgenannten Angeklagten nicht Folge gegeben; mit ihrer den Angeklagten D betreffenden Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen allen Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurden Renato A, Markus B, Josef Alois C und Edwin D des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 StGB schuldig erkannt, weil sie in Innsbruck jeweils in Gesellschaft als Beteiligte (§ 12 StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) einem anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen haben, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, und zwar I./ Renato A, Markus B und Josef Alois C am 28.Jänner 1983 unter Verwendung von Waffen Helmut E durch Bedrohung mit einer Gaspistole und einem etwa 50 cm langen Holzknüppel durch die Aufforderung 'Geld her - oder ich schieße !' und durch die anschließende Fesselung und Knebelung Bargeld in der Höhe von ca. 990.000 S, sowie II./ Renato A, Markus B und Edwin D am 9.Jänner 1983 Georg F durch das Versetzen von Schlägen Bargeld in der Höhe von ca. 150 S.
Das Urteil gründet sich auf den Wahrspruch der Geschwornen, welche die an sie in Richtung des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 StGB gerichteten Hauptfragen 1 (A, Faktum I), 2 (A, Faktum II), 8 (B, Faktum I), 9 (B, Faktum II), 13
(C, Faktum I) und 14 (D, Faktum II) bejaht haben.
Die Beantwortung der durchwegs zum Faktum II gestellten
Eventualfragen 3
(A), 10 (B) und 15 (D) in Richtung des § 287 Abs 1
(§ 142 Abs 1, 143) StGB, 4 (A) und 16 (D) in Richtung des § 83
StGB, 5 (A) und 17 (D) in Richtung des § 287 Abs 1
(§ 83) StGB, 6 (A) in Richtung des § 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 letzter Fall StGB, 7 (A) in Richtung des § 287 Abs 1 (§ 164 Abs 1 Z 2, Abs 3 letzter Fall) StGB, 11 (B) in Richtung des § 286 Abs 1 StGB sowie 12 (B) in Richtung des § 287 Abs 1 (§ 286 Abs 1) StGB entfiel. Weitere Fragen waren an die Geschwornen nicht gestellt worden.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten Markus B, Josef Alois C und Edwin D mit auf die Ziffern 5 (B), 6 (C) bzw. 6 und 12 (D) des § 345 Abs 1 StPO gestützten Beschwerden.
A/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus B:
Der Angeklagte B erachtet sich durch die Abweisung seines in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages beschwert, der auf Einvernahme und Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Waffenfach darüber gerichtet war, ob der beim überfall auf Helmut E (G, Faktum I) verwendete, mit Leder überzogene 'Krückstock' (Urteil: 'Holzknüppel') und die beim Eindringen in das Geschäft verwendete 'defekte Gaspistole, welcher der Bolzen fehlte und bei der der Schlitten mit der Hand gehalten werden mußte', als Waffen anzusehen seien.
Rechtliche Beurteilung
Die Beschwerde ist nicht berechtigt, weil - wie der Schwurgerichtshof in seinem abweisenden Beschluß zutreffend erkannte (Bd. II/S. 262) -, die Frage, ob bestimmte Gegenstände als 'Waffen' im Sinne des § 143 StGB anzusehen sind, eine Rechtsfrage darstellt, welche nicht ein Sachverständiger, sondern ausschließlich das Gericht zu lösen hat. Im übrigen ist die Qualifikation des dem Beschwerdeführer angelasteten Raubes als 'schwerer Raub' nach § 143 StGB im Sinne beider Begehungsformen dieser Gesetzesstelle schon deswegen gegeben, weil die Tat durch mehrere Beteiligte in Gesellschaft ('Gesellschaftsraub') und unter Verwendung eines etwa 50 cm langen Holzknüppels, also einer Waffe - wie noch näher ausgeführt wird - begangen wurde.
Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit keine Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt. Seine Nichtigkeitsbeschwerde war daher unbegründet.
B/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angekl
Josef Alois C:
Der Angeklagte Josef Alois C rügt unter Heranziehung des § 345 Abs 1 Z 6 StPO zunächst die Unterlassung der seiner Ansicht nach zum Faktum I (Raub an Helmut E, bzw. G) indizierten und von ihm in der Hauptverhandlung beantragten (Bd. II/S. 262) Stellung einer Eventualfrage 'nach § 142 (StGB)', welche nach seiner Vorstellung zu lauten gehabt hätte:
'Ist Josef Alois C als Beteiligter im Sinne des § 143 StGB infolge seiner großen örtlichen Entfernung vom Tatort auszuschließen ?'. Eine solcherart formulierte Frage wurde jedoch zu Recht nicht in das Fragenschema aufgenommen, weil ihr weder der Charakter einer Eventual- noch jener einer Zusatzfrage im Sinne der Bestimmungen des XIX. Hauptstückes der StPO zugekommen wäre; sie hätte vielmehr bloß eine negative Fassung der hinsichtlich dieses Angeklagten in Richtung des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 StGB gestellten Hauptfrage 13
dargestellt.
Soweit das Begehren um Stellung einer derartigen 'Eventualfrage' aber sinngemäß als Antrag des - ersichtlich die Begriffe des 'Raubgenossen' ('Gesellschaftsraub' im Sinne des § 143 StGB) und des 'Beteiligten' am Raub im Sinne der 3. Begehungsart des § 12 StGB nicht richtig voneinander abgrenzenden - Beschwerdeführers betrachtet werden kann, eine Eventualfrage in Richtung einer Beitragstäterschaft seiner Person im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle in bezug auf die Raubtat der Mitangeklagten A und B (Faktum I) zu stellen, ist ihm folgendes entgegenzuhalten:
Ausschlaggebendes Kriterium für den Gesellschaftsraub im Sinne des § 143
StGB (ebenso wie für den Gesellschaftsdiebstahl im Sinne des § 127 Abs 2 Z 1 StGB) ist, daß mindestens 2 Personen im Einverständnis über die Verübung der Tat zur Tatzeit am Tatort oder in dessen näherer Umgebung zur Erreichung des gemeinsamen Zieles arbeitsteilig zusammenwirken, mag auch nur ein Teil von ihnen Ausführungshandlungen setzen, während (die anderen oder der andere) die Ausführung bloß ermöglichen, fördern oder erleichtern. Der Raubgenosse (Gesellschaftsräuber) muß daher nicht selbst Ausführungshandlungen setzen, sondern es genügt, daß er mit der Tatausführung durch die (den) anderen einverstanden ist und am Tatort oder in dessen Nähe die Tatunternehmung in irgendeiner Weise unterstützt, etwa auch durch ein Verhalten, welches - wäre nicht zusätzlich das räumliche Naheverhältnis zum Tatort gegeben - an sich als (bloßer) sonstiger Tatbeitrag im Sinne des 3. Falles des § 12 StGB zu werten wäre. 'Mittäterschaft' am Raub (unmittelbare Täterschaft im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB, d.h. Tatbegehung durch einverständlich zusammenwirkende unmittelbare Täter, die sich alle in irgendeiner Weise am Tatort an der Tatbildverwirklichung beteiligen), 'Gesellschaftsraub' (§ 143 StGB, '..... in Gesellschaft als Beteiligter .....'; hinreichend auch ein 'sonstiger Tatbeitrag' im Sinne des § 12 StGB, dritter Fall, sofern das räumliche Naheverhältnis zum Tatort hinzukommt) und schließlich 'Beitragstäterschaft' zum Raub (§ 12 dritter Fall StGB; sonstiger Tatbeitrag bei Fehlen eines räumlichen Naheverhältnisses zum Tatort) sind verschiedene Rechtsbegriffe, wobei 'Mittäter' nach dem Gesagten denknotwendigerweise immer auch Raubgenossen sind, aber nicht umgekehrt Raubgenossen immer Mittäter (vgl. hiezu auch Leukauf-Steininger, Komm. zum StGB 2 , § 127, RN. 74 und 75 in Verbindung mit § 143, RN. 7 und die dort jeweils zitierten Entscheidungen). Was nun das räumliche Naheverhältnis des 'Gesellschaftsraubes' anlangt, so hängt die Annahme eines solchen nicht von einer generell begrenzbaren Entfernung ab. Vielmehr ist allein maßgebend, daß es zur Vereinigung der (verteilten) Kräfte der Komplizen bei der Durchführung des Raubes, zu welcher auch noch die Bergung der Beute gehört, kommen kann (vgl. Leukauf-Steininger a. a.O., § 127, RN. 76, 77). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach der Aktenlage (und von ihm selbst nicht bestritten) die beiden unmittelbaren Täter A und B im Einverständnis über ihr gemeinsames Raubvorhaben mit seinem PKW. zwar nicht unmittelbar zum Tatort, doch jedenfalls in dessen Nahebereich geführt, dort im Wagen auf sie gewartet und sie schließlich mit der Beute wieder von diesem Ort weg und in Sicherheit gebracht. Sein Verhalten stellt sich mithin - ohne daß er 'Mittäter' geworden wäre - als solches eines Raubgenossen, nicht aber bloß eines Beitragstäters dar. Eine Schuld(Eventual)-Frage in die letztgenannte Richtung war daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht indiziert.
Wenn der Beschwerdeführer zur Deliktsqualifikation 'unter Verwendung einer Waffe' vermeint, die Vorschrift des § 143 StGB stelle auf 'Waffen im technischen Sinne' ab, so irrt er insoweit als nicht nur Waffen im technischen Sinn (§ 1 WaffG.) als Waffen im Sinne der genannten Gesetzesstelle anzusehen sind, sondern auch solche anderen Mittel, welche zur Verwendung als Waffe derart spezifisch geeignet sind, daß sie bezüglich Form und Wirkungsweise sowie Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen im Sinne des Waffengesetzes gleichwertig sind. Waffe ist mithin jeder Gegenstand, der als eine zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ad hoc geeignetes Instrument gebraucht wird (vgl. die herrschende Judikatur, zitiert bei Leukauf-Steininger, a.a.O., § 143, RN.
10). Auch ein 50 cm langer, wenn auch mit Leder umwickelter Holzknüppel (er wurde vom Mitangeklagten A speziell zum Gebrauch als Waffe präpariert - Bd. I/ S. 134 a, 194, 207, 209, 220, Bd. II/S. 240 -) ist somit als Waffe im Sinne des § 143 StGB zu werten. Weil somit der im Punkt I des Schuldspruches umschriebene Raub bereits aus diesem Grund als schwerer Raub nach § 142 Abs 1, 143 StGB zu beurteilen war, ist eine Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer (wie auch vom Angeklagten Markus B in dessen Beschwerdeausführung) aufgeworfenen Frage, ob auch eine beschädigte, nicht gebrauchsfähige Gaspistole - welche Eigenschaften von den Beschwerdeführern B und C der beim Raubfaktum I verwendeten Gaspistole zugeschrieben werden - als Waffe im Sinne des § 143 StGB anzusehen ist, entbehrlich.
Den Ausführungen des Angeklagten Josef Alois C, es handle sich um eine Tatfrage, ob bestimmte Gegenstände - hier: Holzknüppel und Gaspistole - Waffen im Sinne des § 143 StGB sind, weshalb sie von einem Sachverständigen zu beantworten und den Geschwornen eine Zusatzfrage in diese Richtung zu stellen gewesen wäre, kann nicht gefolgt werden. Daß es sich hiebei um eine Rechtsfrage handelt, wurde bereits bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Markus B (Punkt A oben) ausgeführt. Die den Geschwornen gemäß § 321 StPO erteilte schriftliche Rechtsbelehrung setzte sich folglich auch mit dem Waffenbegriff des § 143 StGB im Sinne der herrschenden Lehre und Rechtsprechung auseinander. Die Stellung einer Zusatzfrage in Richtung der Verübung des Raubes 'mit Waffen' war nicht erforderlich, weil strafsatzändernde Umstände zwar zum Gegenstand einer ('uneigentlichen') Zusatzfrage (§ 316 StPO) gemacht werden können, aber nicht gemacht werden müssen, sondern auch ihre Aufnahme in die Hauptfrage zulässig ist (vgl. Foregger-Serini, StPO 3 , Erl. I zu § 316 und die dort zitierte Judikatur). Den Geschwornen stand die Möglichkeit offen, die ihnen gestellten Fragen mit einer Beschränkung, die bestimmte in den Fragen enthaltene Umstände verneint, zu beantworten (§ 330 Abs 2 StPO), worauf sie in der allgemeinen Rechtsbelehrung für die Geschwornen (StPO-Form RMB 1) auch hingewiesen wurden.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich behauptet, die Fassung der das Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 StGB in bezug auf seine Person gestellten Hauptfrage 13 lasse nicht erkennen, wann und durch welche konkreten Handlungen und Unterlassungen seine Beteiligung an der Tat stattfand, womit er einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 312 Abs 1
StPO rügt, ist ihm zu entgegnen, daß sich die auf Grund der genannten Gesetzesbestimmung in der Hauptfrage vorzunehmende Individualisierung ('deutliche Bezeichnung') der Tat darin erschöpft, daß eine Tatbeschreibung erfolgt, welche Verwechslungen mit einer anderen Tat ausschließt. Dies ist aber durch die genaue Bezeichnung von Ort und Zeit der verfahrensgegenständlichen Tat, die Beschreibung ihrer Begehung in Gesellschaft des Renato A und des Markus B als Beteiligte und die Darstellung der eigentlichen Tatausführung durch die genannten unmittelbaren Täter (in groben Zügen) geschehen. Eine erschöpfende Beschreibung ist hingegen nicht erforderlich (vgl. Foregger-Serini, a.a.O., Erl. II zu § 312), weshalb sie auch nicht Einzelheiten der Rolle jedes der Raubgenossen enthalten muß. Auch diese behauptete Verletzung einer der in den § 312 bis 317 StPO enthaltenen Vorschriften liegt sohin nicht vor. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef Alois C erweist sich demnach ebenfalls als unbegründet.
C/ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Edwin D:
Unter Heranziehung des § 345 Abs 1 Z 12 StPO macht der Angeklagte Edwin D, dem allein eine Beteiligung an dem zu Punkt II des Schuldspruches umschriebenen Raub als Raubgenosse im Sinne der § 142 Abs 1, 143 StGB zur Last liegt, zunächst geltend, daß 'die Feststellungen im Wahrspruch unrichtig gelöst worden' seien und zwar insoweit, als ihm in Wahrheit der Raubvorsatz gefehlt habe, weshalb er rechtens nur im Sinne der Eventualfrage 16 des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB hätte schuldig gesprochen werden dürfen. Damit bekämpft er aber bloß in unzulässiger Weise den Wahrspruch der Geschwornen, indem er sich gegen deren in freier Beweiswürdigung getroffene Feststellungen wendet, die im Wahrspruch ihren Niederschlag gefunden haben.
Der angerufene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund entbehrt sohin insoweit der gesetzmäßigen Ausführung.
Wenn der Beschwerdeführer aber die Ansicht vertritt, seine sich aus dem Wahrspruch der Geschwornen ergebende Tat wäre ihm auch unter der Annahme eines gemeinsamen 'Raub'-(gemeint: Bereicherungs-) Vorsatzes richtigerweise deshalb nicht als Verbrechen des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 StGB, sondern nur als Vergehen des Diebstahls nach § 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1
StGB zuzurechnen gewesen, weil seine Gewalttätigkeiten gegen das Opfer nach den Verfahrensergebnissen erst erfolgt seien, als dieses schon zufolge der Tätlichkeiten des Angeklagten A bewußtlos und seine Wehrlosigkeit mithin bereits eingetreten gewesen sei, ist er - abgesehen davon, daß diese Rechtsansicht unrichtig ist, weil einerseits beim Raub die vor der Sachwegnahme ausgeübte Gewalt zumindest der Verstärkung der Widerstandsunfähigkeit des Opfers diente und andererseits jeder Raubgenosse auch für die vom gemeinsamen Raubvorsatz getragene Gewaltausübung eines anderen Raubgenossen strafrechtlich voll haftet - darauf zu verweisen, daß es ausschließlich Sache der Geschwornen ist, zu beurteilen, ob die vom Gesetz geforderten Tatbestandsmerkmale gegeben sind oder nicht und dieser Ausspruch der Geschwornen nicht unter Anrufung des Nichtigkeitsgrundes der Z 12 des § 345 Abs 1 StPO angefochten werden kann. Haben vielmehr die Geschwornen das gesetzliche Merkmal des Gewaltantuns durch Bejahung der auf das Verbrechen des (hier: schweren) Raubes gerichteten Hauptfrage bejaht, so ist ein Angeklagter nicht berechtigt, mit der Behauptung, daß von ihm keine 'Gewalt' im Sinne des Gesetzes angewendet worden sei, gegen diesen Ausspruch der Geschwornen Stellung zu nehmen (vgl. Mayerhofer-Rieder, Das Österreichische Strafrecht, 2.
Teil, StPO, 2. Halbband, Nr. 15 zu § 345 Z 12 StPO). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer schließlich unter Relevierung des Nichtigkeitsgrundes der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage an die Geschwornen in Richtung des Vergehens nach § 127 (Abs 1 und) Abs 2 Z 1 StGB
Aus den gesamten Verfahrensergebnissen einschließlich seines eigenen Geständnisses vor der Polizei und vor dem Untersuchungsrichter, welches er zwar zu Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung abzuschwächen versuchte, dann aber nach entsprechenden Vorhalten neuerlich bestätigte, ergibt sich aber ein von vornherein verabredetes gemeinsames Handeln der Angeklagten A, B und seiner Person mit Raubvorsatz (vgl. Bd. I/S. 132 e verso, 329, 335, 337, 343-347, 355; Bd. II/ S. 243-245, 249, 251, 252). Die Stellung der vom Beschwerdeführer vermißten Eventualfrage war sohin durch nichts indiziert und unterblieb folglich zu Recht.
Auch seiner Nichtigkeitsbeschwerde kann demnach kein Erfolg beschieden sein.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Markus B, Josef Alois C und Edwin D waren sohin als zur Gänze unbegründet zu verwerfen. Die Angeklagten wurden nach der ersten Strafstufe des § 143 StGB, Renato A unter Anwendung des § 28 StGB und gemäß § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.Mai 1983, GZ 22 Vr 1489/83-5 (mit dem er wegen Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt wurde) zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten als Zusatzstrafe, Markus B unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, Josef Alois C gemäß § 31, 40 StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.Mai 1983, GZ 22 Vr 1490/836 (mit dem er wegen Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen a 300 S, im Uneinbringlichkeitsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde), zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten als Zusatzstrafe und Edwin D unter Anwendung des § 41 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Geschwornengericht bei Renato A als erschwerend die Wiederholung des Verbrechens des schweren Raubes und das Zusammentreffen mit dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung (Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13.Mai 1983), die zweifache Qualifikation des Verbrechens vom 28.Jänner 1983 zum schweren Raub (durch die Begehung in Gesellschaft mehrerer Beteiligter und unter Verwendung von Waffen), die reifliche überlegung und sorgfältige Planung dieser Tat, den Umstand, daß der überfallene Helmut E dabei in einen qualvollen Zustand versetzt wurde, die Höhe des angerichteten Schadens von rund einer Million Schilling, die erhebliche Verletzung des Opfers Georg H bei dem am 9. Jänner 1983 begangenen schweren Raubes, die Tatsache, daß Renato A der Urheber der strafbaren Handlungen war, seine vier einschlägigen Vorstrafen und den raschen Rückfall, als mildernd das volle und reumütige Geständnis im Fall I, das weitgehende Geständnis im Fall II, die zufolge der freudlosen Jugend bestehende Milieuschädigung und den Umstand, daß A die Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahrs begangen hat sowie eine geringfügige objektive Schadensgutmachung. Bei Markus B waren erschwerend die Wiederholung des Verbrechens des schweren Raubes, die zweifache Qualifikation der Tat im Fall I zum Verbrechen des schweren Raubes, die Höhe des angerichteten Schadens von nahezu einer Million Schilling, die reifliche überlegung und sorgfältige Planung dieses schweren Raubes, der Umstand, daß dabei das Opfer Helmut E in einen qualvollen Zustand versetzt wurde, die beträchtliche Verletzung des Raubopfers Georg H im Fall II und die einschlägige Vorstrafe, mildernd das volle und reumütige Geständnis im Fall I, der Umstand, daß Markus B die Taten vor Vollendung seines 21.
Lebensjahrs begangen hat und die geringfügige objektive Schadensgutmachung.
Bei Josef Alois C waren erschwerend die zweifache Qualifikation der Tat vom 28.Jänner 1983 zum Verbrechen des schweren Raubes, die reifliche überlegung, welche diesem Verbrechen vorangegangen war und die sorgfältige Vorbereitung der Tat, die Höhe des dabei angerichteten Schadens von fast einer Million Schilling und das Zusammentreffen des Verbrechens des schweren Raubes mit dem Vergehen der schweren Sachbeschädigung, mildernd seine Unbescholtenheit zur Tatzeit, sein volles und reumütiges Geständnis, die Tatsache, daß er das Verbrechen des schweren Raubes unter Einwirkung des Urhebers Renato A begangen hat und die geringfügige Schadensgutmachung. Bei Edwin D waren erschwerend die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe wegen Vergehens der Sachbeschädigung und die erhebliche Verletzung des Opfers bei dem am 9.Jänner 1982 an Georg F begangenen schweren Raubes, mildernd das Teilgeständnis dieses Angeklagten in der Hauptverhandlung und der Umstand daß seine Geständnisse vor der Polizei und dem Untersuchungsrichter wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen haben sowie daß er das Verbrechen vor Vollendung des 21. Lebensjahrs verübt hat.
Mit ihren Berufungen begehren die Angeklagten A, B, C und D eine Herabsetzung der über sie verhängten Freiheitsstrafen, C außerdem die Ausschaltung der Anwendung des § 41 StGB und D bedingte Strafnachsicht. Die Staatsanwaltschaft strebt hingegen eine Erhöhung der über sämtliche Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen, bei D unter Ausschaltung der Anwendung des § 41 StGB, an. Lediglich die Berufung des Edwin D soweit sie sich gegen die Strafhöhe richtet, ist berechtigt. Im übrigen war aber seiner Berufung ebenso wie der Berufung der Angeklagten A, B und C und der Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie diese Angeklagten betrifft, ein Erfolg zu versagen. Mit ihrer Berufung gegen die Strafhöhe betreffend Edwin D war die Staatsanwaltschaft auf die den Angeklagten D betreffende Berufungsentscheidung zu verweisen. Zu der Berufung des Angeklagten A und der Berufung der Staatsanwaltschaft diesen Angeklagten betreffend:
Das Geschwornengericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig und vollständig erfaßt und gewürdigt. Die Raubtat am 28. Jänner 1983
war sorgfältig geplant und vorbereitet, auch wenn bei der Durchführung kleinere Pannen aufgetreten sind. Mit Recht wurden auch die Vorstrafen und der rasche Rückfall als erschwerend gewertet, wobei es bei dem vorliegenden schweren Verbrechen nicht entscheidend darauf ankommt, ob A schon vor den Taten das Strafübel einer Freiheitsstrafe empfunden hat. Dieser Angeklagte war der Urheber der schwerwiegenden Raubtat vom 28.Jänner 1983, die kurze Zeit nach dem Raub am 9.Jänner 1983 begangen wurde. Eine Zusatzstrafe von acht Jahren und acht Monaten entspricht dem Schuldgehalt der Tat und seiner Persönlichkeit. Es war somit weder seiner Berufung, noch der der Staatsanwaltschaft betreffend A stattzugeben.
Zur Berufung des Angeklagten B und der
der Staatsanwaltschaft diesen Angeklagten betreffend ( Auch bei diesem Angeklagten hat das Erstgericht die Strafbemessungsgründe im wesentlichen zutreffend erfaßt und insbesonders sein Alter zur Tatzeit und sein Geständnis ausreichend gewürdigt. Wenn auch die geringfügige Vorverurteilung wegen Diebstahls (eine Strafe wurde nicht ausgesprochen) nicht schwer wiegt, der Erschwerungsgrund des § 33 Z 1 StGB liegt demnach vor. Auch wenn die Ehe der Eltern geschieden wurde, kann nach der Aktenlage von einer freudlosen Jugend nicht gesprochen werden. Im Rahmen der Strafberufung war vom Schuldspruch auszugehen, sodaß das Vorbringen, er habe den Raub am 9.Jänner 1983 nicht begangen, keine Beachtung finden kann.
Zu den vom Erstgericht angenommenen Milderungsgründe kommt bei diesem Angeklagten noch die Verleitung durch A, die jedoch nicht besonders schwer wiegt, weil der Angeklagte an zwei Raubüberfällen beteiligt war, wobei der zweite sorgfältig geplant und vorbereitet wurde.
Auch unter Bedachtnahme auf sein Alter von 19 Jahren zur Tatzeit und dem Umstand, daß es sich bei der Gaspistole um keine gefährliche Waffe handelte, ist mit Rücksicht auf die brutale Durchführung beider Raubtaten, an der B ebenfalls als unmittelbarer Täter aktiv beteiligt war, eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren, die sich doch deutlich von der über den Urheber A verhängten Strafe abhebt, nicht vertretbar. Andererseits war aber auch die Berufung der Staatsanwaltschaft nicht berechtigt. Die verhängte Strafe entspricht vielmehr dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat.
Zur Berufung des Angeklagten Josef Alois C und der der Staatsanwaltschaft diesen Angeklagten betreffend:
Zu den vom Geschwornengericht im übrigen zutreffend festgestellt und gewürdigten Strafbemessungsgründen kommt bei C noch als mildernd hinzu, daß er nur entfernt an der Tat - er hat im Wagen gewartet, während der Raub am 28.Jänner 1983 unmittelbar von A und B durchgeführt wurde - beteiligt war. Da er aber andererseits an der Planung aktiv mitgewirkt hat, seine Wohnung zur Vorbesprechung und Vorbereitung der Tat und sein Kraftfahrzeug zur Durchführung des Raubes und Abtransport der Beute zur Verfügung stellte, ist auch die über ihn verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Denn die Milderungsumstände überwiegen die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich, sodaß die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes nach § 41 Abs 1 StGB nicht gerechtfertigt wäre. Mit Rücksicht auf seine entferntere Beteiligung an der Tat und dem Alter des Angeklagten, ist die im Gesetz angedrohte Mindeststrafe noch gerechtfertigt.
Es war somit beiden Berufungen der Erfolg zu versagen. Zur Berufung des Angeklagten Edwin D und der der Staatsanwaltschaft betreffend diesen Angeklagten:
Der Rauschzustand ist entgegen der Meinung des Berufungswerbers nicht als mildernd heranzuziehen, weil die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit durch den Vorwurf aufgewogen wird, den der Genuß des Alkohols im vorliegenden Fall begründet. Der Angeklagte hat bereits vorher in alkoholisiertem Zustand eine strafbare Handlung begangen, für die er auch verurteilt wurde. Bei ihm war jedoch zu berücksichtigen, daß er nur an einem Raub mit einer sehr geringen Beute beteiligt war, wenn auch die Tat brutal durchgeführt wurde. Eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe war bei diesem Angeklagten daher noch vertretbar, wobei gemäß § 31, 40 StGB auf das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 27.Oktober 1983, GZ 9 U 317/83-18
(mit dem er wegen § 83 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60
Tagessätzen a 160 S, im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde) Bedacht zu nehmen war. In teilweiser Stattgebung seiner Berufung wurde daher die Strafe auf zwei Jahre und fünf Monate Zusatzstrafe herabgesetzt. Bedingte Strafnachsicht war schon wegen der Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nach dem Gesetz (§ 43 Abs 2 StGB) ausgeschlossen.
Mit ihrer Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung
zu verweisen.
Es war somit spruchgemäß zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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