OGH 12Os18/89

OGH12Os18/8930.3.1989

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.März 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Ofner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert R*** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert R*** sowie über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Wolfgang W*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1.Dezember 1988, GZ 3 c Vr 2359/88-67, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Robert R*** und dessen Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten Robert R*** und Wolfgang W*** wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen den beiden Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.Juli 1952 geborene Kaufmann Robert R*** der Vergehen der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, jeweils als Beteiligter nach § 12, dritter Fall, StGB, schuldig erkannt (B). Darnach hat er zu den Taten des Mitangeklagten Wolfgang W***, der am 4.Mai 1988 in Wien Peter ZAK dadurch zur Auszahlung eines Bargeldbetrages von 170.000 S zu nötigen versuchte, daß er mit einer abgesägten Schrotflinte durch die Wohnungstür der Doris W***, der Freundin des Peter ZAK, schoß (A I) und hiedurch einen Schaden von 13.008 S herbeiführte (A II), beigetragen, indem er für die Eintreibung des Geldes 20 Prozent Provision versprach, 5.000 S sofort als Spesenersatz aushändigte, die Adresse bekannt gab, sich am 3.Mai 1988 die erwähnte Waffe zeigen ließ und keinen Einwand dagegen erhob, daß Peter ZAK bzw Doris W*** mit dieser Waffe ein Schaden zugefügt werde, und überdies nach der Tat fernmündlich erklärte, daß er "dies" auch weiter veranstalten könne.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil ficht der Angeklagte Robert R*** mit einer (angemeldeten, aber nicht ausgeführten) Berufung wegen Schuld und im Schuldspruch wegen der Sachbeschädigung (B in bezug auf A II) mit einer auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, während es in den Strafaussprüchen von beiden Angeklagten (R*** und W***) und von der Staatsanwaltschaft (die ihre ebenfalls ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat) hinsichtlich beider Angeklagten mit Berufungen bekämpft wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde vermeint, daß die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen, um die von Wolfgang W*** gewählte Vorgangsweise (Schußabgabe durch die Türe) dem Beschwerdeführer (über die versuchte Nötigung hinaus) auch als Beitrag zur Sachbeschädigung (§ 12, dritter Fall, StGB zu § 125 StGB) anlasten zu können.

Hiezu traf das Schöffengericht (über den Urteilsspruch hinaus) nachfolgende im Rahmen der Anfechtung wesentliche Feststellungen:

Der Angeklagte Robert R*** suchte eine Person, die ihm dabei behilflich sein sollte, beim Bautechniker Peter ZAK eine Schuld in der Höhe von 170.000 S einzutreiben, und wurde über einen Bekannten an den mehrfach wegen Körperverletzung vorbestraften Wolfgang W*** verwiesen. Er besprach sich am 21.April 1988 mit W*** über die Bedingungen (20 Prozent Provision und 5.000 S sofort), es wurde aber über die Art und Weise, wie W*** das Geld eintreiben sollte, konkret nichts vereinbart, W*** gab allerdings zu verstehen, daß R*** sich darum nicht kümmern müsse. Nachdem ein vereinbartes Zusammentreffen mit Peter ZAK am 3.Mai 1988 gescheitert war, zeigte W*** dem Robert R*** kurz eine Flinte, die er abgesägt hatte, sodaß sie eine Länge von weniger als 90 cm aufwies und der Lauf kürzer als 45 cm war. W*** sagte bei dieser Gelegenheit zu R***, daß er damit vielleicht in die Türe des Peter ZAK schieße, worauf R*** erklärte: "Ich will damit aber nichts zu tun haben". Aus dem weiteren Verhalten des Robert R***, der diese Vorgangsweise nicht durch ein konkretes Verbot zu verhindern suchte, sich vielmehr nach Kenntnis der Tatausführung in einem Telefonat mit Doris W*** mit der Vorgangsweise schlüssig identifizierte, folgerten die Tatrichter, daß R*** es durchaus für möglich gehalten und sich damit auch abgefunden hat, Wolfgang W*** werde mit Körpergewalt, gefährlicher Drohung oder mit Sachbeschädigung vorgehen (S 315 bis 317 und S 319).

Mit seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert der Angeklagte R***, daß aus seiner Äußerung gegenüber W***, er wolle damit nichts zu tun haben, sein Vorsatz auf Begehung einer Sachbeschädigung nicht abzuleiten sei.

Er übergeht dabei aber - wie dargestellt - die weitere Feststellung, daß er auf Grund der Ankündigungen des Wolfgang W*** (auch) damit gerechnet und sich damit abgefunden hat, daß es zu einer Sachbeschädigung an der Eingangstüre kommen werde. Daraus zeigt sich, daß die Beschwerde nicht von der Gesamtheit der getroffenen Feststellungen ausgeht und damit den relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung bringt.

Wenn der Beschwerdeführer aber abschließend meint, das Gericht hätte aus der Formulierung, er wolle mit der Sache nichts zu tun haben, schließen können, daß die vom Zweitbeschuldigten W*** später gewählte Vorgangsweise weder von seinem "Wollen" noch von seinem "Wissen" umfaßt war (S 241), rügt er nicht die rechtliche Subsumtion des festgestellten Sachverhalts, sondern die Schlüssigkeit der getroffenen Feststellungen. Mit diesem Vorbringen kann er aber - würdigt man es inhaltlich - weder unter dem Gesichtspunkt einer Mängelrüge (Z 5) noch einer Tatsachenrüge (Z 5 a) durchdringen. Einerseits kann der erstgenannte Nichtigkeitsgrund nicht mit Erfolg auf die Behauptung gestützt werden, daß aus den vorliegenden Umständen auch andere denkrichtige Schlüsse gezogen hätten werden könnten (Mayerhofer-Rieder2 E 144 bis 147 zu § 281 Z 5 StPO), andererseits ergeben sich aus den Akten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld auch beim Vergehen nach § 125 StGB in subjektiver Richtung zugrunde gelegten Tatsachen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO ebenso wie die in der Prozeßordnung gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Damit fällt die Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft und von beiden Angeklagten erhobenen Berufungen wegen Strafe dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285 i StPO).

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