European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00018.18S.0315.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamad G***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 202 Abs 1 StGB (1./) und des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 207 Abs 1 StGB (2./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 6. Dezember 2016 in T***** dadurch, dass er die am 1. Jänner 2007 geborene Jasmin K***** in sein Zimmer lockte, sie – sich mit dem Rücken gegen die Türe stemmend – an den Armen festhielt, und ihre Hand zu seinem Geschlechtsteil führte, um sie– letztlich erfolglos – zu zwingen, dieses zu ergreifen oder zu berühren,
1./ außer den Fällen des § 201 StGB eine Person mit Gewalt zur Vornahme einer geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht;
2./ außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung von einer unmündigen Person an sich vornehmen zu lassen getrachtet.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld‑ oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).
Indem die Nichtigkeitsbeschwerde die Angaben der Zeugen Jasmin K*****, Gagan K***** und Gidesh K***** als unglaubwürdig, die leugnende Verantwortung des Angeklagten demgegenüber als glaubwürdiger bezeichnet, verlässt sie den Rahmen des angesprochenen Nichtigkeitsgrundes. Der Rechtsmittelwerber verkennt, dass die Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Person als solche aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nicht releviert werden kann (RIS‑Justiz RS0099649 [T15]).
Soweit der Angeklagte die Aussagen der genannten Zeugen als widersprüchlich bezeichnet, lässt er außer Acht, dass das Erstgericht ohnehin berücksichtigte, dass deren Angaben in Details voneinander abwichen (US 3 f).
Das Vorbringen, die Tatrichter hätten die Aussage des im Ermittlungsverfahren vernehmenden Polizeibeamten Daniel F***** nicht in ihre Beweiswürdigung einbeziehen dürfen, weil dieser „ganz offenbar parteiisch und vorurteilsbehaftet war“, entspricht ebensowenig dem angesprochenen Nichtigkeitsgrund wie das (ohne Aktenbezug) erstattete Vorbringen, es wäre davon auszugehen, dass „der ganze Vorfall nicht so stattgefunden hat“, weil die jüngeren Brüder des Opfers Gagan und Gidesh K***** sonst sicher bei ihrer Vernehmung „als erstes erzählt [hätten], dass sie ihre Mama holen wollten“.
Indem sich die Nichtigkeitsbeschwerde auf den Zweifelsgrundsatz (in dubio pro reo) beruft, wird keine Nichtigkeit aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO aufgezeigt, sondern neuerlich in unzulässiger Weise die dem Schöffensenat vorbehaltene Beweiswürdigung bekämpft (RIS‑Justiz RS0102162 [T3]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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